§ 648 a BGB — Bürg­schaft sichert kei­ne strei­ti­gen Nach­trä­ge wegen Bauablaufstörungen

Anmer­kung zu: Urteil LG Ber­lin vom 19.01.2017, Akten­zei­chen: 86 O 142/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Her­stel­lung einer Fas­sa­de. Der Bau­fort­schritt erfolgt nicht wie ver­ein­bart. Die Ver­ant­wort­lich­keit hier­für ist strit­tig. Der AN macht zusätz­li­che Ver­gü­tungs-ansprü­che gel­tend, u.a. fort­ge­schrie­be­ne Kos­ten der län­ger vor­ge­hal­te­nen Bau­stel­len­ein­rich­tung und zusätz­li­chen pla­ne­ri­schen Aufwand.

Der AN bezif­fert die Ansprü­che erst in der Schluss­rech­nung. Er macht Sicher­heits­leis­tung gemäß § 648 a BGB geltend.

Ohne Erfolg!

Das LG wer­tet den gel­tend gemach­ten Anspruch als Scha­den­er­satz. Die­ser kön­ne daher allen­falls nach § 648 a Abs. 1 S. 2 BGB gesi­chert werden. 

Dazu müss­te der gel­tend gemach­te Anspruch aber an die Stel­le der Ver­gü­tung tre­ten. Dies sei nach LG Ber­lin jedoch nicht der Fall. Der Anspruch tre­te viel­mehr neben den Ver­gü­tungs­an­spruch. Auch ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch aus § 642 BGB fällt nach Ansicht des LG weder unter 648 a Abs. 1 BGB, noch unter des­sen Satz 2. Auch die­ser Anspruch tre­te nicht an die Stel­le des Ver­gü­tungs­an­spru­ches, son­dern daneben. 

Unge­ach­tet der Ein­ord­nung als Ver­gü­tungs­an­spruch oder nicht, kön­ne eine Sicher­heit aber auch des­halb nicht ver­langt wer­den, da nur dem Grun­de und der Höhe nach unstrei­ti­ge Nach­trä­ge berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Für die Zusatz­auf­trä­ge muss aus­weis­lich des Wort­lau­tes also bereits eine Preis­ver­ein­ba­rung vorliegen.

Hin­weis:

In der Pra­xis muss daher eine strik­te Ori­en­tie­rung am Wort­laut der Norm erfol­gen. Bei Bestim­mung der Höhe der Sicher­heit soll­ten daher strei­ti­ge Ver­gü­tungs­an­sprü­che in Bezug auf Bau­ab­lauf­stö­run­gen außen vor blei­ben. Umge­kehrt blei­ben bei Bestim­mung der Höhe der Sicher­heit auch strei­ti­ge Gegen­an­sprü­che ohne Berücksichtigung.