Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013, Az. 21 U 84/12

Der Ver­trag sieht als Bau­be­ginn den 05.10.2009 vor. Als ver­bind­li­cher Fer­tig­stel­lungs­ter­min ist ver­ein­bart 9 Wochen nach Auf­trags­er­tei­lung. Der AN beginnt am 05.10.2009 und zeigt bau­be­glei­tend an, dass ent­ge­gen dem Ver­trag des Ent­sor­gungs­ma­te­ri­al kon­ta­mi­niert sei und des­halb geson­dert nach Bepro­bung ent­sorgt wer­den müs­se. Außer­dem sei in Teil­be­rei­chen ein manu­el­ler Abbruch erfor­der­lich. Das führt dazu, dass die Abbruch­ar­bei­ten erst am 22.10.2010 fer­tig­ge­stellt sind.

Das Land­ge­richt hat dem AG Scha­dens­er­satz wegen ver­spä­te­ter Fer­tig­stel­lung zugesprochen.

Das sieht das OLG teil­wei­se anders und ver­weist die Sache an das LG zurück, um Behin­de­run­gen auf­zu­klä­ren und die damit ein­her­ge­hen­den Ver­län­ge­run­gen der Aus­füh­rungs­frist. Wenn es die Aus­füh­rungs­frist ver­län­gern­de Behin­de­run­gen gege­ben hat, dann konn­te Ver­zug nur durch geson­der­te Mah­nung ein­tre­ten und nicht allein durch Über­schrei­tung der ver­ein­bar­ten Fertigstellungsfrist.

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013, Az. 21 U 84/12

Ein Tief­bau­un­ter­neh­mer macht Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che nach § 642 BGB gel­tend. Sei­ne Boden­aus­hub­ar­bei­ten soll­ten auf Abbruch­ar­bei­ten auf­bau­en, die ver­spä­tet erfolgt sind. Unter ande­rem wird gel­tend gemacht, dass ver­zö­ge­rungs­be­dingt erhöh­te Depo­nie­kos­ten ange­fal­len sind. Er habe mit zwei Depo­nien zeit­lich befris­te­te Son­der­kon­di­tio­nen aus­ge­han­delt. Auf­grund der ver­spä­te­ten Vor­leis­tung hät­ten Nor­mal­kon­di­tio­nen bezahlt wer­den müssen.

Der Auf­trag­ge­ber (AG) wen­det ein, dass der Auf­trag­neh­mer (AN) auf­grund der Grö­ße des Bau­ge­län­des ohne wei­te­res in der Lage gewe­sen wäre, dort zur glei­chen Zeit mit dem Vor­un­ter­neh­mer, dem der Abbruch oblag, Boden­aus­hub­ar­bei­ten vorzunehmen.

Ent­schei­dung:

Das OLG Hamm hält den Sach­vor­trag, dass die Boden­aus­hub­ar­bei­ten auf den Abbruch­ar­bei­ten auf­bau­en soll­ten, nicht für aus­rei­chend. Der AN muss dar­le­gen ob und inwie­weit die­se Stö­rung tat­säch­lich auch zu einer Behin­de­rung bei der Aus­füh­rung der eige­nen Arbei­ten geführt hat. Art und Umfang der Behin­de­rung sind zudem mög­lichst kon­kret zu beschrei­ben. Es muss außer­dem vor­ge­tra­gen wer­den, wie lan­ge die Behin­de­rung ange­dau­ert hat. Zum schlüs­si­gen Sach­vor­trag gehö­ren dabei auch Tat­sa­chen, die gegen eine rele­van­te Behin­de­rung etwa auf­grund der Mög­lich­keit zur Arbeits­um­stel­lung sprechen.

Prin­zi­pi­ell stel­len ver­zö­ge­rungs­be­dingt ange­fal­le­ne höhe­re Depo­nie­kos­ten einen ersatz­fä­hi­gen Nach­teil dar.

Hin­weis:
Die Aus­füh­run­gen des OLG Hamm zur Sub­stan­ti­ie­rungs­pflicht bei Bau­ab­lauf­stö­run­gen sind zutref­fend. Es muss jedem AN nahe­ge­legt wer­den, die Stö­rung und die Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf mög­lichst genau zu dokumentieren.

Für die Berech­nung der Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB ist noch nicht geklärt, ob ein Aus­gleich für die Dau­er des Annah­me­ver­zugs geleis­tet wer­den muss oder auf­grund des Annahmeverzuges.

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Beschluss vom 04.06.2013,20 Az: 11 W 751/13 — BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az: VI ZB 17/11

Auf­trag­neh­me­rin (AN) und Auf­trag­ge­be­rin (AG) strit­ten um rest­li­chen Werk­lohn. Die AG hat­te sowohl außer­ge­richt­lich als auch im Kla­ge­ver­fah­ren einen Pri­vat­sach-ver­stän­di­gen hin­zu­ge­zo­gen. Im Kla­ge­ver­fah­ren schlie­ßen die Par­tei­en dann einen Ver­gleich über die Zah­lung von 25.000,00 €.

Im Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren macht die AG die Kos­ten des Pri­vat­sach­ver-stän­di­gen gel­tend. Der Rechts­pfle­ger setzt Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten in Höhe von ca. 14.300,00 € an. Die AN wehrt sich hier­ge­gen mit sofor­ti­ger Beschwerde.

Ohne Erfolg!

Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten sind dann erstat­tungs­fä­hig, wenn sie zur zweck­ent­sprech-enden Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not­wen­dig sind. Sie müs­sen sich auf den kon­kre­ten Rechts­streit bezie­hen und mit Rück­sicht auf die­sen in Auf­trag gege­ben wor­den sein. Eine sol­che zeit­li­che Pro-zess­be­zo­gen­heit lag vor­lie­gend vor.

Hin­weis:
Der BGH hat­te bereits in sei­nem Beschluss vom 20.12.2011 eben­so ent­schie­den. Der BGH ent­schied, dass die Gut­ach­ter­kos­ten auch dann erstat­tungs­fä­hig sind, wenn das Pri­vat­gut­ach­ten nicht ein­mal zur Gerichts­ak­te gereicht wur­de. Zudem sei es uner­heb­lich, ob das Pri­vat­gut­ach­ten aus rück­wir­ken­der Betrach­tung her­aus über­haupt die Ent­schei­dung des Gerich­tes beein­flusst hat oder nicht.

 

Anmer­kung zu: OLG Stutt­gart, Urteil vom 29.11.2011, Az: 10 U 58/11 — BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az: VII ZR 256/11

Der AN ist mit Rohr­vor­triebs­ar­bei­ten beauf­tragt. Am 12.05. teilt der AG mit, dass sich die Vor­triebs­stre­cke ver­län­gert. Der AN bestellt dar­auf­hin zusätz­li­che Roh­re, die er erst am 02.06. gelie­fert erhält. Er mel­det am 26.05. Behin­de­rung an und stellt die Arbei­ten ein, da alle ver­füg­ba­ren Roh­re ver­baut sind. Vom AG ver­langt der AN Ersatz sei­ner Stillstandskosten.

Mit Erfolg!

Dass die Anzei­ge vom 26.05. ver­spä­tet erfolgt ist, steht dem nicht ent­ge­gen. Der AN hat die Behin­de­rung unver­züg­lich anzu­zei­gen, damit der AN hier gege­be­nen­falls abhel­fen und Schä­den ver­mei­den kann. Des­halb ist eine Mit­tei­lung erfor­der­lich, sobald der AN die Behin­de­rung erkennt oder eine begrün­de­te Ver­mu­tung besteht. Der AN hät­te hier ange­sichts der übli­chen Lie­fer­zei­ten schon bei Anord­nung der zusätz­li­chen Leis­tun­gen Behin­de­rung anmel­den können.

Der AG hät­te der Behin­de­rung aber auch bei frü­he­rer Anzei­ge nicht abhel­fen kön­nen. Des­halb wirkt sich die ver­spä­te­te Anzei­ge nicht aus und der AN erhält die ent­spre­chen­den Kos­ten erstattet.

Hin­weis:
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist eine Behin­de­rungs­an­zei­ge immer erfor­der­lich. Wird sie unter­las­sen, hat der AN nur Anspruch auf Berück­sich­ti­gung der behin­der­ten Umstän­de, wenn die­se offen­kun­dig sind. Wei­te­re Aus­nah­men sind nicht vor­ge­se­hen. Es erscheint daher zwei­fel­haft, wenn das OLG eine Behin­de­rungs­an­zei­ge auch dann für ent­behr­lich hält, soweit die Behin­de­rung ohne­hin nicht besei­tigt wer­den kann. Außer­dem dient die Behin­de­rungs­an­zei­ge nicht nur dazu, dem AG Gele­gen­heit zur Abhil­fe zu geben. Er soll auch infor­miert und gewarnt werden.

Anmer­kung zu: OLG Karls­ru­he, Urteil vom 24.03.2011, Az: 9 U 94/10 — BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az: VII ZR 96/11

Der AN hat Erd­bau­ar­bei­ten aus­ge­führt und ver­langt als Aus­gleich für Men­gen­un­ter­schrei­tun­gen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B) 157.000,00 €. Der AG wei­gert sich zu zah­len und meint, bei der Aus­gleichs­be­rech­nung sei­en sämt­li­che ange­fal­le­nen Mehr­men­gen und erteil­te Nach­trä­ge mit zu berücksichtigen.

Der AN klagt. Er ist der Ansicht, für die Beur­tei­lung des Aus­glei­ches müss­te ein Ver­gleich von Ein­zel­po­si­tio­nen erfol­gen. Fer­ner sei­en nur sol­che Aus­gleichs­be­trä­ge zu berück­sich­ti­gen, die zeit­lich par­al­lel einen Aus­gleich geschaf­fen hät­ten. Es sei zu kei­nem Aus­gleich gekom­men, da eine Bau­zeit­ver­län­ge­rung ein­ge­tre­ten sei, die zur Erhö­hung der AGK und der BGK geführt hät­te, was einem Aus­gleich entgegenstünde.

Die Kla­ge hat kei­nen Erfolg!

Der AN muss sich auf sei­ne Ansprü­che wegen Men­gen­un­ter­schrei­tun­gen als Aus­gleich die zusätz­lich erwirt­schaf­te­ten AGK und BGK auf­grund der Mehr­mas­sen in ande­ren Posi­tio­nen und der beauf­trag­ten Nach­trä­ge anrech­nen las­sen. Die ange­fal­le­nen Mehr­leis­tun­gen und die erteil­ten Nach­trä­ge sind bei einer Aus­gleichs­be­rech­nung zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sie ande­re – nicht ver­gleich­ba­re – Posi­tio­nen betref­fen, als die, bei denen es zu Min­der­men­gen gekom­men ist. Der Aus­gleich erfolgt auf­trags- und nicht ein­zel­po­si­ti­ons­be­zo­gen. Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist es zu ver­hin­dern, dass die Erhö­hung des Ein­heits­prei­ses wegen Min­der­men­gen zu einer Über­de­ckung, ins­be­son­de­re der BGK und AGK führt.

Das aber sei der Fall, wenn die­se Kos­ten bereits wegen Mehr­men­gen in ande­ren Posi­tio­nen oder Nach­trä­gen gedeckt sind.

Für die Aus­gleichs­be­rech­nung sind daher sowohl alle ande­ren Posi­tio­nen des LV und alle Nach­trä­ge, die das­sel­be Bau­vor­ha­ben betref­fen, her­an­zu­zie­hen. Das ist trotz Bau­zeit­ver­län­ge­rung so, denn der AN hat jeden­falls nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass es wegen der Mehr­leis­tun­gen oder wegen der Nach­trä­ge zu einer Bau­zeit­ver­län­ge­rung gekom­men ist.

Hin­weis:
In der Lite­ra­tur wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass der Aus­gleich mit Mehr­men­gen und Nach­trä­gen nicht statt­fin­det, wenn es zu einer Bau­zeit­ver­län­ge­rung kommt und dadurch selbst wie­der AGK und BGK ent­ste­hen. Wei­te­re BGK ent­stün­den schon des­halb, weil die Bau­stel­len­in­fra­struk­tur über einen wei­te­ren Zeit­raum auf­recht­erhal­ten wer­den muss. Hin­sicht­lich der AGK wird ange­nom­men, dass ein Aus­gleich nicht statt­fin­det, wenn der AN die­se Kos­ten umsatz- und nicht auf­trags­be­zo­gen kal­ku­liert hat.

 

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Beschluss vom 12.04.2013, Az: 14 U 30/13

Der Auf­trag­ge­ber (AG) war als Gene­ral­un­ter­neh­mer beauf­tragt, für ein Bau­vor-haben in Luxem­burg die Hei­zungs­an­la­ge zu errich­ten. Der AG beauf­trag­te den Auf­trag­neh­mer (AN) als Nach­un­ter­neh­mer mit Lie­fe­rung und Mon­ta­ge der Fern­wär­me­lei­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Ange­bo­tes des AN.

Der AN hat über eine im Ver­trags-LV nicht auf­ge­führ­te Zusatz­leis­tung ein Nach­trags­an­ge­bot erstellt. Strei­tig war, ob dies dem AG zuge­gan­gen war. Der AN ver­langt Ver­gü­tung für die Zusatz­leis­tung. Der AG lehnt eine Zah­lung ab, hat­te die For­de­rung des AN aber gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net. Der AN erhebt Klage.

Mit Erfolg!

Unstrei­tig war, dass der AN die Zusatz­leis­tung erbracht hat. Unstrei­tig war wei­ter, dass der AG als Gene­ral­un­ter­neh­mer die vom AN ohne Auf­trag erbrach­te Leis­tung unge­kürzt gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net hat. Das OLG Frank­furt sah dar­in eine Bestä­ti­gung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und zwar der­ge­stalt, dass die Leis­tun­gen not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des Gene­ral­un­ter-neh­mers ent­spro­chen haben. Grund­sätz­lich müs­sen nicht in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen im Rah­men eines VOB/B‑Vertrages gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht bezahlt wer­den. Es ist jedoch dann eine Ver­gü­tung zu ent­rich­ten, wenn der AG die Leis­tung nach­träg­lich aner­kennt oder wenn sie für die Erfül­lung des Ver­tra­ges not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des AG ent­spra­chen. Im vor­lie­gen­den Fall kam erschwe­rend hin­zu, dass der AG selbst ein­ge­räumt hat­te, dass die Zusatz­leis­tun­gen zwi­schen dem AN und dem Bau­herrn abge­stimmt wor­den waren.

Hin­weis:

In einer Abnah­me einer Leis­tung in Kennt­nis der Erbrin­gung von Zusatz­leis­tun­gen kann unter Umstän­den ein Aner­kennt­nis i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gese­hen wer­den. Für den Fall, dass über­haupt kei­ne tat­säch­li­che Kennt­nis von den auf­trags­los aus­ge­führ­ten Arbei­ten vor­lag, wird man ein sol­ches Aner­kennt­nis nicht kon­stru­ie­ren können.

 

Anmer­kung zu: OLG Schles­wig, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 44/12

Der Käu­fer (K) erwarb im Jahr 1994 eine Eigen­tums­woh­nung, die vom Bau­trä­ger (BT) errich­tet wur­de. Geschul­det waren die Kel­ler­au­ßen­wän­de als “Stahl­be­ton­wän­de in was­ser­un­durch­läs­si­gem Beton B 35”. Hin­sicht­lich der Soh­le waren kei­ne Vor­ga­ben vor­han­den. Der BT errich­te­te die Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Soh­le aus WU-Beton. Nach Jah­ren tre­ten Feuch­tig­keits­schä­den in den Kel­ler­räu­men auf. Ein Gut­ach­ten im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt fest, dass der Kel­ler kon­struk­ti­ons­be­dingt undicht ist. Als Man­gel­be­sei­ti­gung wur­de der Bau einer Drai­na­ge nebst Pum­pe ange­ra­ten. Der BT instal­liert dies. K ist der Ansicht, der BT schul­det die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wanne”.

Zu Unrecht! Der BT schul­det nicht die Her­stel­lung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Der Kauf­ver­trag sieht eine sol­che Ver­pflich­tung nicht vor. Geschul­det ist eine den Regeln der Tech­nik und den DIN-Nor­men ent­spre­chen­de was­ser­un­durch­läs­si­ge Aus­füh­rung. Die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wan­ne” geht dar­über hin­aus. Der finan­zi­el­le Mehr­auf­wand beim Bau der “Wei­ßen Wan­ne” steht in kei­nem Ver­hält­nis zu den Pfle­ge- und War­tungs­kos­ten der Drai­na­ge­an­la­ge für K.

Das OLG Schles­wig setzt sich in Wider­spruch zu einer Ent­schei­dung des OLG Frank­furt vom 10.01.2002. Die­ses schloss aus der dor­ti­gen Leis­tungs­be­schrei­bung “was­ser­dich­ter Stahl­be­ton” die Ver­pflich­tung zur Errich­tung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Das OLG Schles­wig stellt jedoch dar­auf ab, dass dann, wenn kei­ne Ver­ein­ba­rung zur Aus­füh­rungs­art getrof­fen wur­de, der BT nur eine fach­ge­rech­te Aus­füh­rung nach den Regeln der Tech­nik schul­det und die­se nun­mehr durch die nach­ge­rüs­te­te Drai­na­ge­an­la­ge vorliegt.

 

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 14.03.2013, Az: 2 U 44/12

Der Auf­trag­ge­ber (AG) erteil­te dem Auf­trag­neh­mer (AN) den Zuschlag zur Erbrin-gung von Stra­ßen­bau­ar­bei­ten. Das Ver­ga­be­ver­fah­ren hat­te sich ver­zö­gert. Im Auf-trag­s­schrei­ben wur­de vom AG als neue Aus­füh­rungs­frist der Zeit­raum 17.10.2005 – 03.03.2006 ange­ge­ben. Es wur­de eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 0,1% der Ab-rech­nungs­sum­me für jeden Werk­tag des Ver­zu­ges des AN ver­ein­bart. AN und AG einig­ten sich nach wit­te­rungs­be­ding­ter Unter­bre­chung der Arbei­ten auf den 10.07.2006 als neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­min. Tat­säch­lich fer­tig­ge­stellt waren die Arbei­ten am 19.08.2006.

Der AN leg­te Schluss­rech­nung. Der AG behielt unter Hin­weis auf die Ver­trags­s­tra-fen­re­ge­lung die Ver­trags­stra­fe ein. Die­sen ein­be­hal­te­nen Betrag klag­te der AN ein.

Die Kla­ge blieb in bei­den Instan­zen erfolglos!

Die Rest­werk­lohn­for­de­rung des AN war durch Auf­rech­nung mit dem Ver­trags-stra­fen­an­spruch des AG erlo­schen. Die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung war nach Auf­fas-sung des OLG zunächst wirk­sam. Sie galt dar­über hin­aus auch für die neue Aus­füh­rungs­frist. Das OLG stell­te dabei dar­auf ab, dass bei der Fest­le­gung des neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­nes expli­zit nicht über die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung gespro­chen wur­de. Das OLG kommt zu dem Schluss, dass die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung des­halb ter­min­neu­tral ver­ein­bart wur­de und damit auch auf den neu­en End­fer­tig­stel­lungs-ter­min anwend­bar sein sollte.

Hin­weis:
Im vor­lie­gen­den Fall kam das OLG Naum­burg durch Aus­le­gung zu dem Ergeb­nis, dass die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung fort­gel­ten soll. Dem AG ist es daher jeder­zeit zu raten, eine aus­drück­li­che Rege­lung hier­über zu tref­fen. Aus Auf­trag­neh­mer­sicht ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass bei einer von ihm nicht zu ver­tre­te­nen Bau­zeit­ver­län­ge-rung eine an einen bestimm­ten Kalen­der­tag geknüpf­te Ver­trags­stra­fe grund­sätz-lich ihre Wir­kung ver­liert. Es dürf­te im Fal­le einer Ter­min­über­schrei­tung dann schon kein Ver­zug vorliegen.

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 19.02.2013; Az: 21 U 24/12

Der AN soll eine Stütz­wand errich­ten. Die Gel­tung der VOB/B wird nicht ver­ein­bart. Das Mate­ri­al hat der AG bereit­zu­stel­len und er kün­digt an, den Beton am 22.05.2007 um 09:00 Uhr zu lie­fern. Die Mit­ar­bei­ter des AN sind um die­se Zeit auf der Bau­stel­le. Tat­säch­lich erfolgt die Beton­lie­fe­rung erst am 31.05.2007. Der AN macht mit sei­ner Kla­ge unter ande­rem War­te­zei­ten für den Bag­ger und das Per­so­nal gel­tend. Der AG ist der Ansicht, dass er nicht zu einer punkt­ge­nau­en Lie­fe­rung ver­pflich­tet gewe­sen sei. Außer­dem sei kei­ne Behin­de­rung ange­zeigt worden.

Das OLG gibt dem AN eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die War­te­zei­ten auf der Bau­stel­le gemäß § 642 BGB und begrün­det dies damit, dass es an einer Mit­wir­kungs­hand­lung des AG feh­le. Für die Begrün­dung des Annah­me­ver­zu­ges reicht es aus, dass der AN sei­ne Leis­tun­gen ange­bo­ten hat, indem er sich auf der Bau­stel­le befun­den hat. Eine Behin­de­rungs­an­zei­ge ist dar­über hin­aus nicht erfor­der­lich. Der BGH hat dies nur dann für einen Annah­me­ver­zug gefor­dert, wenn die VOB/B ver­ein­bart ist.

Die Höhe des Anspru­ches wur­de vom Gericht geschätzt.

Hin­weis:
Ob § 642 BGB gene­rell einen Ver­gü­tungs- oder Scha­dens­er­satz- oder einen Anspruch eige­ner Art gewährt, ist umstrit­ten. Ent­schie­den ist ledig­lich, dass die Ent­schä­di­gung als ein Ent­gelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG anzu­se­hen ist.

Eben­falls umstrit­ten ist, wie ein Anspruch nach § 642 BGB bezif­fert wer­den muss. Die hier behan­del­te Ent­schei­dung lässt den Ein­tritt einer kon­kre­ten War­te­zeit aus­rei­chen. Dem­ge­gen­über ver­langt das KG die Dar­le­gung, wel­che Aus­wir­kun­gen ein Annah­me­ver­zug auf den Bau­ab­lauf hat. Das OLG Dres­den macht kei­nen Unter­schied zu einem Anspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B und for­dert eine ver­glei­chen­de Dar­stel­lung zwi­schen Ver­mö­gens­si­tua­ti­on ohne Ver­zug und der tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­si­tua­ti­on infol­ge des Ver­zu­ges. Eine Ent­schei­dung des BGH zu die­sem The­ma gibt es nicht, so dass erheb­li­che Unsi­cher­heit vor­han­den ist.

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. ZR 259/11

Der Bau­trä­ger (B) beauf­tragt den Archi­tek­ten (A) mit den Leis­tungs­pha­sen 1 bis 4 der HOAI. A erstellt die Plä­ne und B rea­li­siert das Bau­vor­ha­ben jedoch nicht. A ver­äu­ßert sei­ne Pla­nung erneut. B ver­langt den Erlös aus dem Zweit­ver­kauf von A zurück.

Zu Recht?

Das OLG gibt der Kla­ge des B zunächst statt. Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf und ver­weist sie zurück. Der BGH stimmt mit dem OLG jedoch dahin­ge­hend über­ein, dass dem B allein ein Nut­zungs­recht an den Plä­nen zusteht, das er auch an Drit­te über­tra­gen darf. Der A hin­ge­gen hat eine Zweit­ver­wer­tung der Plä­ne zu unter­las­sen. Eine Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begrün­det für B jedoch nur schuld­recht­li­che Ansprü­che. Daher kann B nur Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begeh­ren, nicht aber die Her­aus­ga­be des Erlö­ses aus Zweit­ver­wer­tung an sich. Um den kon­kret ein­ge­tre­te­nen Scha­den dar­le­gen und bewei­sen zu kön­nen, hat der BGH das Ver­fah­ren an das OLG zurückverwiesen.

Hin­weis:
Der Fall ist anders zu bewer­ten, wenn die Pla­nung Urhe­ber­rechts­schutz genießt. Zu dif­fe­ren­zie­ren ist dann wie­der­um, ob der A das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht an B über­tra­gen hat. Dann wäre A zur Her­aus­ga­be des durch die unbe­rech­tig­te Zweit­ver­wer­tung erlang­ten Erlö­ses an B verpflichtet.