Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14

Ein Kun­de lässt in einem Kfz-Betrieb sein Auto repa­rie­ren, bleibt aber die Rech­nung schul­dig und reagiert auch nicht auf eine Zah­lungs­auf­for­de­rung und eine anschlie­ßen­de Mah­nung der Werkstatt.

Dar­auf­hin erhält er ein anwalt­li­ches Mahn­schrei­ben. Er bezahlt jedoch nur den Rech­nungs­be­trag, nicht aber die Geschäfts­ge­bühr des Anwalts. Amts- und Land­ge­richt geste­hen dem Kfz-Betrieb als Ver­zugs­scha­den nur eine ver­min­der­te Anwalts­ge­bühr (0,3 statt der abge­rech­ne­ten 1,3) zu.

Der BGH stellt fest, dass bei Ver­zugs­ein­tritt der Gläu­bi­ger sei­nem Erfül­lungs­ver­lan­gen durch Ein­schal­tung eines Rechts­an­wal­tes Nach­druck ver­lei­hen kann. Er muss sei­nen Auf­trag an den Rechts­anwalt in der Regel auch nicht auf ein Schrei­ben ein­fa­cher Art beschrän­ken. Zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung an den Rechts­anwalt ist es für den Gläu­bi­ger nicht abseh­bar, wie sich der Schuld­ner ver­hal­ten wird. Des­halb ist es daher aus Sicht des Gläu­bi­gers sinn­voll, den Rechts­anwalt von Vorn­her­ein voll­stän­dig zu beauf­tra­gen und nicht nur mit der Anfer­ti­gung eines Schrei­bens ein­fa­cher Art. Die Geschäfts­ge­bühr des Anwalts hat in die­sem Fall einen wei­ten Gebüh­ren­rah­men (0,5 bis 2,5‑fache Gebühr). Die kon­kre­te Gebühr kann der Rechts­anwalt selbst nach bil­li­gem Ermes­sen bestim­men. Der Schuld­ner kann gel­tend machen, dass die von sei­nem Rechts­anwalt getrof­fe­ne Bestim­mung unbil­lig ist. In die­sem Fall trägt aber der Schuld­ner die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Unbilligkeit.

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errich­tet ein Werk­statt- und Büro­ge­bäu­de und beauf­tragt den NU mit Hei­zungs- und Sani­tär­in­stal­la­tio­nen. Nach Fer­tig­stel­lung tritt im Wand­be­reich eines Sozi­al­rau­mes Was­ser aus, weil sich eine Muf­fen­ver­bin­dung des Abfluss­roh­res gelöst hat­te. Die­ses Abfluss­rohr war nicht ent­spre­chend der Mon­ta­ge­an­lei­tung des Her­stel­lers mit zwei Rohr­schel­len, son­dern nur mit einer Schel­le befes­tigt. Der NU ist der Auf­fas­sung, die von der Mon­ta­ge­an­lei­tung abwei­chen­de Absi­che­rung des Abfluss­roh­res stel­le kei­nen Man­gel dar und ver­langt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es wür­de eine Abwei­chung zu der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit vor­lie­gen. Die Mon­ta­ge­an­lei­tung ist zwar nicht aus­drück­lich als Leis­tungs­in­halt ver­ein­bart wor­den. Es sei aber bei einem beson­de­ren Inter­es­se des AG an der Ein­hal­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben von einer kon­klu­den­ten Ein­be­zie­hungs­ver­ein­ba­rung auszugehen.

Hin­weis:

DIN-Vor­schrif­ten sind bekannt­lich nicht zwin­gend aner­kann­te Regeln der Tech­nik. Frag­lich ist, wel­che Bedeu­tung Her­stel­l­er­richt­li­ni­en haben. Ein Unter­neh­mer darf sich jeden­falls nicht auf Her­stel­l­er­richt­li­ni­en ver­las­sen, wenn das Werk nicht funk­ti­ons­ge­recht nutz­bar ist. Ande­rer­seits kann ein Werk man­gel­frei sein, wenn es funk­ti­ons­fä­hig ist, auch wenn es ent­ge­gen der Her­stel­ler­an­ga­ben erstellt wur­de. Jeden­falls ist mit der Abwei­chung von einer Her­stel­l­er­richt­li­nie das Risi­ko eines Scha­dens­ein­trit­tes erhöht.

 

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 104/14

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) im Jahr 2012 mit Heizungs‑, Lüf­tungs- und Sani­tär­ar­bei­ten an sei­nem Ein­fa­mi­li­en­haus. Der AN for­dert rest­li­chen Werk­lohn. Der AG wen­det Män­gel ein. Der AN erhebt Klage.

Das Land­ge­richt spricht dem AN ca. die Hälf­te der Ver­gü­tung zu. Erst zu die­sem Zeit­punkt behaup­tet der AG erst­mals, Pro­to­kol­le über Druck- und Dich­tig­keits-prü­fung der erbrach­ten Leis­tun­gen nicht erhal­ten zu haben. Er rügt nun­mehr Abnah­me­fä­hig­keit und dem­zu­fol­ge feh­len­de Werk­lohn­fäl­lig­keit und legt Beru­fung ein.

Die Beru­fung hat kei­nen Erfolg!

Die erst nach­träg­lich als feh­lend gerüg­ten Pro­to­kol­le berech­ti­gen den AG nicht zur Abnah­me­ver­wei­ge­rung. Die Anla­ge war bereits 2 Jah­re in Betrieb. Anzei­chen für man­geln­de Dich­tig­keit haben sich in die­sem Zeit­raum nicht erge­ben. Die Pro­to-kol­le sind nicht – im Gegen­satz zu Schalt­plä­nen oder Bedie­nungs­an­lei­tun­gen – maß­geb­lich für die Funk­ti­ons­taug­lich­keit, son­dern sie betref­fen den Nach­weis des Werk­erfol­ges an sich.

Ihr Feh­len stellt daher nach Ansicht des OLG kei­nen wesent­li­chen Man­gel dar. Sie berech­ti­gen jeden­falls nur dann zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung, wenn die Dich­tig­keit ander­wei­tig – wie hier – durch 2‑jährigen Betrieb nach­ge­wie­sen ist.

Hin­weis:

Die Fra­ge, wel­che Unter­la­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zu über­ge­ben sind, ist oft Anlass für Streit. Grund­sätz­lich gilt, dass nur dann, wenn die Unter­la­gen für die Funk­ti­ons­taug­lich­keit des Wer­kes zwin­gend erfor­der­lich sind, der AG ein Recht hat, die Abnah­me zu ver­wei­gern. Bezüg­lich ande­rer Unter­la­gen hat der AG ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Höhe des Zwei­fa­chen der Her­stel­lungs­kos­ten der noch nicht über­ge­be­nen Unterlagen.

 

Anmer­kung zu: Urteil des Kam­mer­ge­rich­tes, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 27 U 120/14

Der Auf­trag­ge­ber (AG) hat den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Roh­bau­ar­bei­ten beauf­tragt. Der AN bean­sprucht Mehr­ver­gü­tung für das Auf­stel­len von Trag­ge­rüs­ten. Die­se dien­ten als Stei­fen der Scha­lung unter­halb der vom AN her­zu­stel­len­den Stahl­be­ton­de­cken. In der VOB/C sind die­se Trag­ge­rüs­te ab einer Höhe der zu unter­stüt­zen­den Decken­un­ter­sei­te von 3,5 m als beson­de­re Leis­tun­gen auf­ge­führt. Das vom AG gestell­te Leis­tungs­ver­zeich­nis (LV) hat­te kei­ne geson­der­te Ord­nungs­zif­fer für die­se Trag­ge­rüs­te ent­hal­ten. Die Leis­tung war beschrie­ben mit „Scha­lung Decken­plat­te“ unter Anga­be der jewei­li­gen Höhen der zu errich­ten­den Decken­un­ter­sei­ten. Teil­wei­se waren hier Höhen von mehr als 3,5 m angegeben. 

Auch in der dem LV bei­lie­gen­den Sta­tik war auf das Erfor­der­nis „Decken­durch­stei­fung“ hin­ge­wie­sen. Der AN war der Auf­fas­sung, dass die Trag­ge­rüs­te nicht Bestand­teil des von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­tes waren und ver­langt des­halb für Auf-und Abbau und Vor­hal­tung eine Mehr­ver­gü­tung in Höhe von 5,6 Mio. €. 

Die Kla­ge hat­te in bei­den Instan­zen kei­nen Erfolg. Bei­de Gerich­te gin­gen davon aus, dass es sich bei der Stel­lung von Trag­ge­rüs­ten um beson­de­re Leis­tun­gen im Sin­ne der VOB/C han­del­te. Bei­de Gerich­te gin­gen auch davon aus, dass die­se im LV text­lich nicht geson­dert erwähnt waren. 

Die im LV beschrie­be­ne Leis­tung hat jedoch nach Auf­fas­sung bei­der Gerich­te zwin­gend auch die Stel­lung von Trag­ge­rüs­ten unter­halb der Scha­lung mit umfasst. Der fach­kun­di­ge AN als Roh­bau­un­ter­neh­men hät­te dies erken­nen müssen. 

Einer geson­der­ten text­li­chen Erwäh­nung der beson­de­ren Leis­tung in Form einer geson­der­ten Ord­nungs­zif­fer hat es vor allem des­halb, weil in der Sta­tik ein ent­spre­chen­der Hin­weis ent­hal­ten war, nicht bedurft. Der AN hat­te kei­nen Mehrvergütungsanspruch.

Hin­weis:

Im Rah­men einer Kal­ku­la­ti­on soll­ten die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen außer­or­dent­lich sorg­fäl­tig geprüft wer­den. Es genügt nicht, nur die in den jewei­li­gen Posi­ti­ons­num­mern des LV beschrie­be­nen Leis­tun­gen zu verpreisen. 

Sämt­li­che Plan­un­ter­la­gen, Vor­be­mer­kun­gen und Bei­blät­ter soll­ten mit über­prüft wer­den. Wenn Wider­sprü­che fest­ge­stellt wer­den, müs­sen die­se mit­ge­teilt werden.

 

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014, Az: 24 U 65/13 — BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az: VII ZR 281/14

Ein Auf­trag­neh­mer (AN) führ­te in den Jah­ren 2005/2006 Boden­be­lags­ar­bei­ten aus. Der Auf­trag­ge­ber (AG) nahm die Leis­tung ab. Der Pro­jekt­steue­rer des AG for­der­te den AN letzt­ma­lig mit Schrei­ben vom 17.10.2007 unter Frist­set­zung zum 09.11.2007 zur Erstel­lung der Schluss­rech­nung auf. Er droh­te an, dass dann, wenn kei­ne Schluss­rech­nung erstellt wer­den wür­de, der AG „die bis dato aus­ge­zahl­te Sum­me als Schluss­rech­nungs­sum­me anneh­men“ würde.

AN und AG ver­ein­bar­ten zunächst eine Frist­ver­län­ge­rung. Danach erfolg­te nur noch Schrift­wech­sel zu Män­geln. Erst 5 Jah­re spä­ter – näm­lich am 03.11.2011 – erstell­te der AN eine Schluss­rech­nung. Der AN klag­te den Rest­werk­lohn in Höhe von 66.808,63 € ein.

Ohne Erfolg!

Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab, weil die Ansprü­che nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­wirkt waren. Der AN leg­te hier­ge­gen Beru­fung ein. Auch die­se blieb ohne Erfolg.

Ein Recht ist ver­wirkt, wenn seit der Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung des An-spru­ches län­ge­re Zeit ver­stri­chen ist (Zeit­mo­ment) und beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die die ver­spä­te­te Gel­tend­ma­chung als Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben erschei­nen las­sen (Umstands­mo­ment).

Das Vor­lie­gen bei­der Kom­po­nen­ten wur­de von bei­den Gerich­ten zu Recht bejaht. Das Zeit­mo­ment war gege­ben, weil mehr als 5 Jah­re ver­stri­chen waren, nach­dem der AG den AN aus­drück­lich zur Erstel­lung einer Schluss­rech­nung auf­ge­for­dert hat­te. Das Umstands­mo­ment war erfüllt, weil die vom AG an den AN aus­ge­zahl­te Sum­me Grund­la­ge war für erhal­te­ne För­der­mit­tel, die an den AG aus­ge­zahlt wur­den und die­ser im Anschluss an das Schrei­ben vom 17.10.2007 ent­spre­chen­de Dis­po­si­tio­nen getrof­fen hat­te. Er war mit­hin in die­sem Bereich schutzbedürftig.

An alle­dem änder­te nichts, dass auch der AG anstel­le des AN kei­ne Schluss­rech-nung gestellt hat­te. § 14 Abs. 4 VOB/B eröff­net zwar dies­be­züg­lich eine Mög-lich­keit, aber kei­ne Pflicht für den AG, eine Schluss­rech­nung zu erstellen.

 

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 122/12 — BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 238/13

Der AN soll für den AG ein Hei­zungs- und Kühl­sys­tem in ein Hoch­haus ein­bau­en. Der Ver­trags­ab­schluss erfolgt auf der Grund­la­ge eines ver­al­te­ten LV. Das ist dem AN bekannt. Die Pau­schal­ver­gü­tung wird des­halb nur vor­läu­fig ver­ein­bart. Nach­dem der AN 2 Mona­te auf der Bau­stel­le gear­bei­tet hat, ver­stän­di­gen sich die Par­tei­en über einen end­gül­ti­gen Pau­schal­preis. Zu die­sem Zeit­punkt lie­gen dem AN nur vom AG erstell­te Men­gen­lis­ten vor, nicht aber die end­gül­ti­gen Mon­ta­ge­plä­ne. Dem AN ist bekannt, dass die­se erst noch erstellt wer­den müs­sen. In sei­ner Schluss­rech­nung ver­langt der AN eine zusätz­li­che Ver­gü­tung von rund 700.000,00 € und begrün­det dies mit der unter­las­se­nen Auf­klä­rung des AG über die Unvoll­stän­dig­keit der für die Kal­ku­la­ti­on zur Ver­fü­gung gestell­ten Unterlagen.

Ohne Erfolg!

Dem AN kann zwar ein Scha­dens­er­satz­an­spruch zuste­hen, wenn der AG ihm eine unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Infor­ma­ti­on als Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge über­gibt. Dies gilt aber nicht, wenn der AN Unrich­tig­keit und Unvoll­stän­dig­keit kann­te bzw. dies für ihn erkenn­bar gewe­sen ist. Das sei hier der Fall. 

Hin­weis:

Auf­trag­neh­mer neh­men es häu­fig wider­spruchs­los hin, dass ihnen bei Ver­trags­ab­schluss erkenn­bar unvoll­stän­di­ge oder nicht end­gül­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur Aus­füh­rung vor­lie­gen. Wer ein sol­ches Risi­ko sehen­den Auges hin­nimmt und sich gleich­wohl auf eine Pau­schal­ver­gü­tung ein­lässt, hat in der Regel kei­nen Anspruch auf nach­träg­li­che Anpas­sung der Ver­gü­tung oder auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­schul­dens bei Vertragsabschluss.

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) hat­te einen Pla­ner für tech­ni­sche Gebäu­de­aus­rüs­tung ℗ mit Pla­nungs­leis­tun­gen beauf­tragt. P erstellt ins­ge­samt 21 ver­schie­de­ne Rech­nun­gen. P bil­de­te ein­zel­ne Abrech­nungs­ein­hei­ten aus den ein­zel­nen Anla­gen einer Anla­gen­grup­pe. Das Hono­rar des P war mit­hin um ein Vie­les höher, als wenn er jeweils die anre­chen­ba­ren Kos­ten einer Anla­gen­grup­pe zuge­ord­net und dies zur Grund­la­ge sei­ner Abrech­nung gemacht hätte. 

Der Pla­ner klagt sein Hono­rar ein.

Das OLG gibt ihm teil­wei­se Recht!

Das OLG bestä­tigt zunächst den Grund­satz, dass nicht die Anla­ge, son­dern die Anla­gen­grup­pe die maß­geb­li­che Abrech­nungs­ein­heit ist. Dem Argu­ment des P, er hät­te die Anla­gen getrennt geplant, erteil­te das OLG mit­hin eine Absa­ge. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 HOAI 2013 ist die Sum­me der anre­chen­ba­ren Kos­ten der Anla­gen jeder Anla­gen­grup­pe maß­geb­lich. Aller­dings gibt es hier­von Aus­nah­men. Anla­gen sind dann getrennt abzu­rech­nen, wenn für die­se jeweils ein getrenn­ter Auf­trag vor­lag. Das OLG hat hier im Wesent­li­chen auf eine zeit­li­che Kom­po­nen­te abge­stellt. Dann, wenn die Anla­gen zeit­lich deut­lich von­ein­an­der getrennt bear­bei­tet wür­den (im vor­lie­gen­den Fall war dies in einem Abstand von 1 bis 2 Jah­ren) lie­ge kein ein­heit­li­cher Auf­trag vor. Dies hät­te zur Fol­ge, dass die ent­spre­chen­den Anla­gen jeweils getrennt abge­rech­net wer­den können. 

Zusätz­lich ver­weist das OLG Düs­sel­dorf auf eine wei­te­re Aus­nah­me. Die­se ist heu­te in § 54 Abs. 2 HOAI 2013 nor­miert. Danach sind Anla­gen, die in meh­re­ren Gebäu­den lie­gen, unab­hän­gig von­ein­an­der zu betrachten.

 

Anmer­kung zu: OLG Karls­ru­he, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 4 U 296/11 BGH, Beschluss vom 21.05.2015, Az.: VII ZR 128/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) hat­te den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Stahl­bau­ar­bei­ten für meh­re­re Bau­vor­ha­ben beauf­tragt. Der AN hat­te eine Abschlags­rech­nung gestellt. Der AG hat die­se nicht voll­stän­dig aus­ge­gli­chen. Der AN hat kei­ne Nach­frist zur Zah­lung des nicht begli­che­nen Teil­be­tra­ges gestellt, statt­des­sen in der Fol­ge sei­ne Leis­tun­gen unter Hin­weis auf die feh­len­de Teil­zah­lung ein­ge­stellt. Es droh­te die Über­schrei­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Her­stel­lungs­frist. Der AG kün­dig­te den Ver­trag. Er ließ die Leis­tung durch ein Dritt­un­ter­neh­men fer­tig­stel­len und macht die dar­aus resul­tie­ren­den Fer­tig­stel­lungs­mehr­kos­ten geltend.

Mit Erfolg!

Der AN kann sich nicht auf § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B (n.F.) beru­fen. Es fehlt an einer zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Nach­frist­set­zung. Dar­über hin­aus fehl­te es an einer prüf­ba­ren Auf­stel­lung über die erbrach­ten Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Abschlagsrechnung.

Außer­dem sah das OLG Karls­ru­he in der Ableh­nung der wei­te­ren Aus­füh­rung eine ernst­haf­te und end­gül­ti­ge Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung. Hin­zu kam, dass die Über­schrei­tung der Her­stel­lungs­frist drohte.

Hin­weis:

Mit der Arbeits­ein­stel­lung nach teil­wei­se nicht bezahl­ter Abschlags­rech­nung soll­te in der Pra­xis äußerst zurück­hal­tend umge­gan­gen wer­den. Es muss eine tat­säch­lich prüf­ba­re Abschlags­rech­nung vor­lie­gen. In den Fäl­len, in denen der AG sogar noch einen über­wie­gen­den Teil der Abschlags­rech­nung bezahlt, soll­te gänz­lich von einer Arbeits­ein­stel­lung abge­se­hen wer­den. Das Risi­ko einer wirk­sa­men Kün­di­gung durch den AG ist in die­sem Fall zu hoch.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 21 U 71/14

Der Kel­ler eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ist nass. Nach erfolg­lo­ser Auf­for­de­rung zur Man­gel­be­sei­ti­gung an den Bau­trä­ger führt der Käu­fer die Ersatz­vor­nah­me mit einem Auf­wand von ca. 50.000,00 € durch. Der Bau­trä­ger wen­det ein, ein Teil der Kos­ten sei nicht ange­mes­sen und nicht erfor­der­lich gewe­sen. Sind die­se Ein­wen­dun­gen beachtlich?

Nein!

Die Ein­wen­dun­gen sind uner­heb­lich. Die vom Käu­fer gel­tend gemach­ten Kos­ten sind im Ver­gleich zu den vom Pri­vat­gut­ach­ter als ange­mes­sen ange­se­he­nen Kos­ten nicht der­art über­höht, dass der Käu­fer gegen sei­ne Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ver­sto­ßen hät­te. Grund­sätz­lich sind sämt­li­che Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten, die der AG zum Zeit­punkt der Män­gel­be­sei­ti­gung als wirt­schaft­lich ver­nünf­tig den­ken­der Bau­herr auf­grund fach­li­cher, sach­kun­di­ger Bera­tung auf­wen­den muss­te, erstat­tungs­fä­hig. Der Erstat­tungs­an­spruch des AG wird erst dann gemin­dert, wenn die Gren­zen der Erfor­der­lich­keit ein­deu­tig über­schrit­ten sind und bei der Aus­wahl des Dritt­un­ter­neh­mers die Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ver­letzt wur­de. Der Auf­trag­neh­mer trägt das Risi­ko dafür, dass sich bestimm­te Man­gel­be­sei­ti­gungs-arbei­ten bei einer nach­träg­li­chen Bewer­tung als nicht erfor­der­lich erwei­sen, also das Pro­gno­se­ri­si­ko. Erstat­tungs­fä­hig sind des­halb auch sol­che Kos­ten, die für einen erfolg­lo­sen oder sich spä­ter als unver­hält­nis­mä­ßig teu­er her­aus­stel­len­den Ver­such auf­ge­wen­det werden.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht wie­der­um, wie teu­er den Unter­neh­mer Ersatz­vor­nah­men des Bau­herrn im Ver­gleich zur selbst durch­ge­führ­ten Man­gel­be­sei­ti­gung kom­men können.

 

Anmer­kung zu: KG Ber­lin, Urteil vom 09.01.2015, Az: 7 U 227/03

Der AG beauf­tragt den AN mit der Errich­tung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses auf Basis einer vom AG ander­wei­tig beauf­trag­ten Pla­nung. Die in der Aus­füh­rungs­pla­nung vor­han­de­nen Män­gel füh­ren zu einer man­gel­haf­ten Bau­aus­füh­rung durch den AN. Im Werk­lohn­pro­zess behaup­tet der AN, für die Män­gel nicht ver­ant­wort­lich zu sein, da er nur das gebaut hat, was der AG in sei­ner Aus­füh­rungs­pla­nung vor­ge­ge­ben hat.

Ohne Erfolg!

Nach Auf­fas­sung des KG gilt die Prü­fungs- und Hin­weis­pflicht des Werk­un­ter-neh­mers über den Anwen­dungs­be­reich der VOB/B hin­aus für sämt­li­che Bau-ver­trä­ge. Das bedeu­tet, dass der AN grund­sätz­lich die ihm über­las­se­ne Pla­nung und sämt­li­che Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen fach­lich zu prü­fen hat. Sofern der AN die in der Pla­nung und in den Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen vor­han­de­nen Män­gel mit dem bei einem Fach­mann sei­nes Gebie­tes zu erwar­ten­den Kennt­nis­se hät­te erken­nen kön­nen, ist er für die Män­gel ver­ant­wort­lich. Die­se Prü­fungs­pflicht ist nach Auf­fas­sung des KG nicht auf offen­sicht­li­che Män­gel beschränkt. Der Umfang der Prü­fungs­pflicht ergibt sich viel­mehr aus den Umstän­den des Ein­zel­falls. Soweit der AN mit der erfor­der­li­chen Prü­fung in der Lage gewe­sen wäre, die Män­gel in der Aus­füh­rung zu ver­hin­dern, setzt er die Ursa­che für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den und haf­tet allein.

Hin­weis:

Die Auf­fas­sung des KG ist zutref­fend. Jeder Auf­trag­neh­mer muss vor Aus­füh­rung die über­ge­be­nen Pla­nungs­un­ter­la­gen über­prü­fen. Es hängt von den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ab, ob Pla­nungs­feh­ler dem AG zuzu­rech­nen sind und der AN des­halb Mit­ver­schul­den ein­wen­den kann. Im vor­lie­gen­den Fall war der Pla­nungs­man­gel offen­kun­dig, was zu der vom KG ange­nom­me­nen ver­schärf­ten Haf­tung des AN geführt hat.