Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2016, Az: 9 U 47/10

Es soll ein Hotel mit 66 Park­plät­zen gebaut wer­den. Eine Flur­kar­ten­ko­pie ist Ver­trags­be­stand­teil. Auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten kön­nen jedoch nur 63 Stell­plät­ze geschaf­fen wer­den. Der AG ver­langt Nach­er­fül­lung und hält einen Teil des Werk­loh­nes zurück.

Ohne Erfolg!

Wenn fest­steht, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Anzahl von Stell­plät­zen nicht gebaut wer­den kann, kann der AG kei­ne Nach­er­fül­lung ver­lan­gen, denn die­ser Nach­er­fül­lungs­an­spruch wäre auf eine unmög­li­che Leis­tung gerich­tet. Aus die­sem Grund schei­den nicht nur Nach­bes­se­rungs­an­sprü­che, son­dern auch Zurück­be-hal­tungs­rech­te ein­schließ­lich Druck­zu­schlag aus und es kommt nur ein Scha­dens­er­satz in Betracht. Die­ser Scha­dens­er­satz­an­spruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn der AN kei­ne Pflicht ver­letzt hat. Behaup­tet der AN dies, muss der AG das Gegen­teil beweisen.

Anmer­kung zu: Urteil OLG Düs­sel­dorf vom 29.07.2016, Az: 22 U 24/16

Ein Mie­ter von Geschäfts­räu­men (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der War­tung der Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge. Ein ein­ge­fro­re­nes Heiz­re­gis­ter ver­ur­sacht in zwei Win­tern erheb­li­che Schä­den und Betriebs­un­ter­bre­chun­gen. Die Ursa­che ist strei­tig. Der AG meint, der AN habe bei sei­nen War­tungs­ar­bei­ten über­se­hen, dass der Frost­schutz­reg­ler falsch ein­ge­stellt gewe­sen sei. Der AN wen­det ein, dies kön­ne der AG nicht bewei­sen. Dar­über hin­aus sei die gan­ze Anla­ge falsch kon­stru­iert. Der AG ver­klagt den AN auf Schadenersatz.

Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab. Der AG hät­te die Scha­dens­ur­sa­chen nicht bewiesen.

Auf die Beru­fung des AG hob das OLG das Urteil auf und ver­wies es zur Klä­rung der Scha­dens­ur­sa­che an das LG zurück. Das LG hat­te die Beweis­last ver­kannt. Grund­satz ist, dass jeder Geschä­dig­te bewei­sen muss, dass er durch eine frem­de Pflicht­ver­let­zung geschä­digt wur­de. Die­ser Grund­satz wird ein­ge­schränkt, wenn der Ver­trags­part­ner als Ver­trags­soll das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren einer tech­ni­schen Anla­ge zu gewäh­ren hat.

Wer die­ses Ver­trags­soll schul­det, muss sich ent­las­ten, wenn ein Scha­den ein­tritt, wel­cher durch eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen. Dies gilt für die Pro­ble­ma­tik der Ein­stel­lung des Frostschutzreglers.

Maß­geb­lich war dann aber noch die Ein­wen­dung des AG, dass die Anla­ge feh­ler­haft kon­stru­iert sei. Der Scha­den konn­te mit­hin auch auf die­ser Ursa­che beru­hen. Der AN haf­tet mit­hin erst dann, wenn der AG ihm nach­ge­wie­sen hat, dass er zumin­dest mit ursäch­lich auch für eine feh­ler­haf­te Kon­struk­ti­on haftet.

Daher war der Sach­ver­halt an das LG zurück­zu­ver­wei­sen. Das LG muss klä­ren, ob die Hava­rien (auch) auf einem Kon­struk­ti­ons­feh­ler beruhen.

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 U 179/15

Der AG führt für sei­nen Bau­herrn den Umbau und die Sanie­rung eines Büro­ge­bäu­des durch. Der AN erstellt als sein Nach­un­ter­neh­mer eine Alu­mi­ni­um­fas­sa­den­kon­struk­ti­on mit raum­ho­her Ver­gla­sung. Im Ver­hand­lungs­pro-tokoll zum Nach­un­ter­neh­mer­ver­trag ver­ein­ba­ren die Par­tei­en eine Gewähr-leis­tungs­frist von 123 Mona­ten für die „Dich­tig­keit der Fas­sa­de“. Der AN beruft sich nun auf Ver­jäh­rung. Er meint, bei dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll han­de­le es sich um eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung des AG. Die dort ver­ein­bar­te Gewähr­leis­tungs­frist von 123 Mona­ten sei eine unan­ge­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der gesetz­li­chen Ver­jäh­rung und des­halb unwirksam. 

Das OLG ver­neint dies!

Durch Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung kön­ne die gesetz­li­che Ver­jäh­rung bis zur Gren­ze von 30 Jah­ren ver­län­gert wer­den. Ob es sich bei dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll um eine AGB des AG han­delt, ist irrele­vant, da die­se Klau­sel den AN nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Der BGH hat bereits im Jahr 1996 einer for­mu­lar­mä­ßi­gen Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rung auf 121 Mona­te im Hin­blick auf das erhöh­te Bedürf­nis einer aus­rei­chen­den Bemes­sung der Frist als wirk­sam erach­tet und das damit begrün­det, dass bei Flach­dach­ar­bei­ten Aus­füh­rungs- wie auch Pla­nungs­män­gel häu­fig vor­kom­men und erfah­rungs­ge­mäß erst spä­ter als fünf Jah­re nach Abnah­me auf­trä­ten. Nach Auf­fas­sung des OLG Köln sind die­se vom BGH auf­ge­stell­ten Grund­sät­ze auf die betrof­fe­ne Glas­fas­sa­de zu übertragen. 

Außer­dem unter­liegt der AG im Ver­hält­nis zu sei­nem Bau­herrn eben­falls einer Ver­jäh­rung von 120 Mona­ten. Es sei aner­kannt, dass ein Bedürf­nis für eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Frist bestehe, weil ein Gene­ral­un­ter­neh­mer die Abnah­me erst spä­ter erlan­ge, als sei­ne Nachunternehmer.

Des­halb sei die Ver­ein­ba­rung einer Ver­jäh­rungs­frist zwi­schen dem AG und dem AN, die die­je­ni­ge, die der AG mit sei­nem Bau­herrn ver­ab­re­det habe, um drei Mona­te über­schrei­te, sachgerecht. 

Hin­weis:

Dem­ge­gen­über ist eine Ver­kür­zung der Ver­jäh­rungs­frist in AGB regel­mä­ßig unwirksam.

 

Anmer­kung zu: Urteil OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.07.2016, Az: 22 U 54/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Der AN stellt den Bau­ver­trag. Dar­in ent­hal­ten sind bezüg­lich des Fer­tig­stel­lungs­ter­mins For­mu­lie­run­gen mit „oder“  bzw. „und/oder“. Das Ein­fa­mi­li­en­haus wird ver­spä­tet fer­tig­ge­stellt. Der AG ver­langt Schadenersatz.

Ohne Erfolg!

Der AG konn­te nicht dar­le­gen, dass der AN mit der Fer­tig­stel­lung sei­ner Leis­tun­gen in Ver­zug war. Es war kein Fer­tig­stel­lungs­ter­min wirk­sam ver­ein­bart. Die vom AN vor­for­mu­lier­ten Klau­seln waren nicht hin­rei­chend klar und ver­ständ­lich und des­halb unwirksam.

Ist ein Fer­tig­stel­lungs­ter­min nicht wirk­sam ver­ein­bart – wie vor­lie­gend – ist § 271 BGB anwend­bar. Nach § 271 BGB ist im Sin­ne der Fäl­lig­keit der Leis­tung dar­auf abzu­stel­len, in wel­cher Zeit nach dem vom Bau­ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Bau­ab­lauf die Fer­tig­stel­lung mög­lich war.

Dar­über hin­aus muss sich – wenn die­ser Zeit­raum ver­stri­chen ist – der AN in Ver­zug mit der Leis­tung befin­den. Der AG hät­te den AN daher ins­be­son­de­re durch eine Mah­nung nach Ablauf der für die Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses not­wen­di­gen Bau­zeit in Ver­zug set­zen müs­sen. Eine sol­che Mah­nung hat­te der AG nicht aus­ge­spro­chen. Es lag kein Ver­zug sei­tens des AN vor.

Hin­weis:

Die Bestim­mung des maß­geb­li­chen Zeit­rau­mes im Sin­ne des § 271 BGB kann in der Pra­xis nur im Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den. Meist erfolgt dies auf Grund­la­ge eines bau­be­trieb­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens. Ist der so ermit­tel­te ange­mes­se­ne Her­stel­lungs­zeit­raum über­schrit­ten, muss noch zusätz­lich eine Mah­nung aus­ge­spro­chen werden.

Anmer­kung zu: LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016, Az: 4 O 283/15

Ein Beda­chungs­un­ter­neh­men (AN) schließt mit einer gemein­de­ei­ge­nen GmbH (AG) einen VOB/B‑Vertrag. Die Arbei­ten wer­den am 08.09.2011 abge­nom­men. Am 27.09.2011 erstellt der AN die Schluss­rech­nung. Am 30.09.2011 erstellt der AN eine zwei­te Rech­nung über Mehr­kos­ten. Der AG for­dert dar­auf­hin den AN auf, bei­de Rech­nun­gen in einer zusam­men­zu­fas­sen. Der AN stor­niert dar­auf­hin bei­de Rech­nun­gen. Die zusam­men­ge­fass­te neue Rech­nung geht am 10.11.2011 an den AG. Im Janu­ar und März 2012 berech­net der AN noch wei­te­re Posi­tio­nen nach. Der AG gleicht die For­de­run­gen nicht aus. Der AN wen­det sich daher mit Schrei­ben vom 18.12.2014 an den Bür­ger­meis­ter der Gemein­de, wel­che Gesell­schaf­te­rin des AG ist, und bean­tragt die Durch­füh­rung eines Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. Nach­dem der Bür­ger­meis­ter dies abge­lehnt hat, bean­tragt der AN unter dem 27.03.2015 einen Mahn­be­scheid. Nach Wider­spruch erhebt der AG im strei­ti­gen Ver­fah­ren hin­sicht­lich aller For­de­run­gen die Ein­re­de der Verjährung.

Zu Recht!

Durch Über­sen­dung der ers­ten Schluss­rech­nung am 27.09.2011 ist Fäl­lig­keit noch im Jahr 2011 ein­ge­tre­ten und damit zum Ende des Jah­res 2011 die Ver­jäh­rungs­frist in Gang gesetzt wor­den. Die­se ein­mal ein­ge­tre­te­ne Fäl­lig­keit und der in Gang gesetz­te Lauf der Ver­jäh­rungs­frist wird nicht durch Ände­rungs­wün­sche und durch Stor­nie­run­gen wie­der außer Kraft gesetzt bzw. rück­wir­kend besei­tigt. Die Ende 2011 ein­ge­tre­te­ne Fäl­lig­keit umfasst auch For­de­run­gen, die nach­be­rech­net wer­den. Damit war die For­de­rung zum Ablauf des Jah­res 2014 ver­jährt. Dar­an ändert auch nichts der Antrag an den Bür­ger­meis­ter der Gemein­de, das Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B durch­zu­füh­ren. Das Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B kann nicht bei Ver­trä­gen mit juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts ange­wen­det wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich erstreckt sich nur auf Behör­den. Damit hat der unzu­läs­si­ge Antrag auch nicht zu einer Ver­jäh­rungs­hem­mung geführt.

Hin­weis:

Hin­sicht­lich Fäl­lig­keit und Ver­jäh­rung einer Schluss­rech­nungs­for­de­rung ist immer auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Erstel­lung und Über­sen­dung der Schluss-rech­nung an den AG abzustellen.

Nach­träg­li­che Kor­rek­tu­ren, Stor­nie­run­gen und Neu­aus­stel­lun­gen der Rech­nung soll­ten bei Berech­nung des Zeit­punkts des Ein­trit­tes von Ver­jäh­rung grund­sätz­lich unbe­rück­sich­tigt bleiben.

 

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 — BGH, Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 274/14

Der AN soll eine Fuß­gän­ger­brü­cke instand­set­zen. Laut LV sind die Spal­ten zwi­schen den Brü­cken­seg­men­ten mit was­ser­dich­ten Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­len zu über­brü­cken. Dem ent­spre­chen auch die Ange­bots­plä­ne. Im Zuge der geschul­de­ten Aus­füh­rungs­pla­nung stellt der AN fest, dass sich die­se Pro­fi­le nicht eig­nen. Statt­des­sen gelangt auf der Basis ange­pass­ter Aus­füh­rungs­plä­ne eine teu­re­re Son­der­kon­struk­ti­on zum Ein­satz. Der AN ver­langt hier­für eine zusätz­li­che Verfügung.

Ohne Erfolg!

Die ver­bau­te Son­der­kon­struk­ti­on gehört zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung und ist mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen abge­gol­ten. Dass der Bau­ver­trag statt die­ser Son­der­kon­struk­ti­on Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­le vor­sieht, steht dem nicht ent­ge­gen. Der AN hät­te den Dar­stel­lun­gen in den Ange­bots­plä­nen ent­neh­men kön­nen und müs­sen, dass die aus­ge­schrie­be­nen Pro­fi­le nicht geeig­net sei­en. Da der AN den AG hier­auf in der Ange­bots­pha­se nicht hin­ge­wie­sen habe, sei der Bau­ver­trag zuguns­ten des AG auszulegen. 

Hin­weis:

Der Sach­ver­stän­di­ge hat in die­sem Ver­fah­ren aus­ge­sagt, dass die feh­len­de Eig­nung der Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­le sich einem durch­schnitt­li­chen Bie­ter hät­te gera­de nicht auf­drän­gen müs­sen. Trotz­dem bejaht das OLG eine Hin­weis­pflicht und begrün­det das damit, dass dem AN auch die Aus­füh­rungs­pla­nung über­tra­gen wor­den sei. Es habe hier eine Ver­schie­bung der Pla­nungs­ver­ant­wor­tung statt­ge­fun­den, die bei der Aus­le­gung des Bau­ver­tra­ges zu berück­sich­ti­gen sei. Das OLG über­spannt hier die Anfor­de­run­gen an die Prüf- und Hin­weis­pflicht des Bie­ters. Um die­sen Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den, hät­te der Bie­ter bereits in der Ange­bots­pha­se einen wesent­li­chen Teil der Aus­füh­rungs­pla­nung zu erbrin­gen gehabt, obwohl er die­se erst nach Zuschlag schul­det. Außer­dem ent­bin­det eine der­art weit­rei­chen­de Prüf- und Hin­weis­pflicht den AG von sei­ner Ver­ant­wor­tung für das von ihm erstell­te Leis­tungs­ver­zeich­nis. Für die Erstel­lung des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses steht dem AG viel mehr Zeit zur Ver­fü­gung als dem Bie­ter für die Angebotserstellung. 

Die Ent­schei­dung des OLG mahnt jeden Bie­ter zur Vor­sicht, ins­be­son­de­re dann, wenn er die Aus­füh­rungs­pla­nung schuldet.

 

Anmer­kung zu: OLG Olden­burg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 5/13 — BGH, Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 305/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der pri­va­te Auf­trag­ge­ber (AG) möch­te für sein Ein­fa­mi­li­en­haus den Betrieb sei­ner Hei­zungs­an­la­ge opti­mie­ren. Der Auf­trag­neh­mer (AN) plant ein indi­vi­du­ell zuge­schnit­te­nes Wär­me­pum­pen­kon­zept. Der AG geht bei Beauf­tra­gung davon aus, dass er sei­ne alte Ölhei­zung still­le­gen und somit Heiz­kos­ten spa­ren kann. Die Erwar­tung trifft nicht ein. Der AG ver­langt Rück­ab­wick­lung. Der AN behaup­tet, er sei davon aus­ge­gan­gen, der AG wür­de sein Ein­fa­mi­li­en­haus wei­ter ener­ge­tisch sanie­ren, um dadurch Heiz­kos­ten zu sparen. 

Die Ein­wen­dun­gen des AN haben kei­nen Erfolg.

Das OLG stellt eine Ver­let­zung der den AN tref­fen­den Hin­weis- und Bera­tungs­pflich­ten im Rah­men der Ange­bots­er­stel­lung fest. Der AN hat es pflicht­wid­rig unter­las­sen, den AG dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die erhoff­ten Kos­ten­ein­spa­run­gen nur im Zusam­men­hang mit umfang­rei­chen und kos­ten­auf­wän­di­gen Wär­me­dämm­maß­nah­men der Fas­sa­de erreicht wer­den können.

Der AN hat­te dies auch erkannt, jedoch den AG hier­auf nicht hingewiesen.

Hin­weis:

Prüf- und Hin­weis­pflich­ten tref­fen den Unter­neh­mer bereits bei Bera­tung im Rah­men der Ange­bots­er­stel­lung. Sie haben ihren Ursprung in dem gegen­über dem Inter­es­sen­ten vor­han­de­nen höhe­ren Fach­wis­sen. Der Umfang der Auf­klä­rungs- und Prüf­pflich­ten ist nicht sche­ma­tisch fest­zu­le­gen. Er bemisst sich einer­seits nach dem Bera­tungs­be­darf des Auf­trag­ge­bers und ande­rer­seits nach dem Fach­wis­sen des Unter­neh­mers. Begrenzt ist er jeden­falls auf den Gegen­stand des Auf­tra­ges. In jedem Fall ist jedoch eine umfang­rei­che Doku­men­ta­ti­on der erteil­ten Hin­wei­se anzu­ra­ten, um gege­be­nen­falls spä­te­ren Behaup­tun­gen ent­ge­gen­wir­ken zu können.

 

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 11.07.2016, Az. 21 U 2/16

Der AN führt Sanie­rungs­ar­bei­ten aus. Die VOB/B ist ver­ein­bart. Der Ver­trag regelt zusätz­lich, dass Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur auf Anord­nung der Bau­lei­tung durch­zu­füh­ren sind. Die Arbei­ten sind von dem beim AG ange­stell­ten Bau­lei­ter ange­ord­net wor­den. Der Bau­lei­ter hat die Stun­den­lohn­zet­tel unter­zeich­net und die Rech­nun­gen die AN mit dem Prüf­stem­pel als „fach­lich und rech­ne­risch“ geprüft ver­se­hen. Der AN hat aber kei­ne aus­drück­li­che Beauf­tra­gung mit Stun­den-lohn­ar­bei­ten vorgetragen. 

Das Land­ge­richt hat des­halb wegen Feh­lens einer Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung den Anspruch verneint.

Die Beru­fung hat kei­nen Erfolg!

Ver­gü­tungs­vor­aus­set­zung ist nach § 2 Abs. 10 i.V.m. § 15 Abs. 1 VOB/B eine Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung. Eine sol­che ist nicht erfolgt. Das Abzeich­nen von Stun­den­lohn­zet­teln beschei­nigt ledig­lich die Art und den Umfang der erbrach­ten Leis­tung. Der Prüf­ver­merk des Bau­lei­ters ist ledig­lich eine Wis­sen­s­er­klä­rung dahin­ge­hend, dass die Rech­nung fach­lich und rech­ne­risch rich­tig ist und nicht eine auf Abschluss einer Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung gerich­te­te rechts­ge­schäft­li­che Erklä­rung des AG gegen­über dem AN.

 

Der AN führt Sanie­rungs­ar­bei­ten aus. Die VOB/B ist ver­ein­bart. Der Ver­trag regelt zusätz­lich, dass Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur auf Anord­nung der Bau­lei­tung durch­zu­füh­ren sind. Die Arbei­ten sind von dem beim AG ange­stell­ten Bau­lei­ter ange­ord­net wor­den. Der Bau­lei­ter hat die Stun­den­lohn­zet­tel unter­zeich­net und die Rech­nun­gen die AN mit dem Prüf­stem­pel als „fach­lich und rech­ne­risch“ geprüft ver­se­hen. Der AN hat aber kei­ne aus­drück­li­che Beauf­tra­gung mit Stun­den-lohn­ar­bei­ten vorgetragen. 

 

Das Land­ge­richt hat des­halb wegen Feh­lens einer Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung den Anspruch verneint.

 

Die Beru­fung hat kei­nen Erfolg! 

 

 

 

 

 

Ver­gü­tungs­vor­aus­set­zung ist nach § 2 Abs. 10 i.V.m. § 15 Abs. 1 VOB/B eine Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung. Eine sol­che ist nicht erfolgt. Das Abzeich­nen von Stun­den­lohn­zet­teln beschei­nigt ledig­lich die Art und den Umfang der erbrach­ten Leis­tung. Der Prüf­ver­merk des Bau­lei­ters ist ledig­lich eine Wis­sen­s­er­klä­rung dahin­ge­hend, dass die Rech­nung fach­lich und rech­ne­risch rich­tig ist und nicht eine auf Abschluss einer Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung gerich­te­te rechts­ge­schäft­li­che Erklä­rung des AG gegen­über dem AN.

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 08.05.2014, Az. 27 U 50/13 — BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 201/14

Der Bau­herr beauf­tragt den Archi­tek­ten mit der Voll­ar­chi­tek­tur für den Umbau sei­nes Hau­ses. Mit Unter­stüt­zung des Archi­tek­ten, der die Berech­nun­gen erstellt hat, hat er eine Finan­zie­rung in Höhe von 1,23 Mio. € bean­tragt. Spä­ter wird der Archi­tek­ten­ver­trag auf das Dach­ge­schoss ein­schließ­lich Fahr­stuhl­ein­bau erwei­tert. Weder bei der ursprüng­li­chen Pla­nung noch bei der Erwei­te­rung macht sich der Archi­tekt dar­über Gedan­ken, wel­che finan­zi­el­len Mit­tel der Bau­herr zur Ver­fü­gung hat. Aus Sicht des Archi­tek­ten ver­mit­telt der Bau­herr den Ein­druck, dass Geld kei­ne Rol­le spielt. Dem­zu­fol­ge klärt er den Bau­her­ren auch über die Höhe der zu erwar­ten­den Gesamt­kos­ten nicht auf. Erst im Zusam­men­hang mit der Berech­nung sei­nes Hono­rars erstellt der Archi­tekt die Kos­ten­be­rech­nung. Als die finan­zi­el­len Mit­tel erschöpft sind, kommt es zu einem Bau­stopp und der Bau­herr muss sich erst zusätz­li­che Mit­tel beschaf­fen. Der Bau­herr ver­langt dar­auf­hin die Erstat­tung des gezahl­ten Architektenhonorars.

Zu Recht!

Der Archi­tekt hat sein Hono­rar nicht ver­dient. Er muss den Bau­herrn auch wirt­schaft­lich bereu­en und ihn fort­lau­fend über die Kos­ten auf dem Lau­fen­den hal­ten. Hier­zu ist er bereits im Rah­men der Grund­la­gen­er­mitt­lung ver­pflich­tet und muss des­halb die Kos­ten­vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers erfra­gen. Bei der Grund­la­gen­er­mitt­lung muss der wirt­schaft­li­che Rah­men des Bau­vor­ha­bens abge­steckt werden.

Der Archi­tekt muss also nicht nur kon­kre­te Kos­ten­ober­gren­zen ein­hal­ten, son­dern auch ihm bekann­te Kos­ten­vor­stel­lun­gen. Die erst bei Rech­nungs­le­gung erstell­te Kos­ten­be­rech­nung ist für die­sen Zweck sinn­los. Eine Pla­nung ohne Kennt­nis der wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten des Bau­herrn ist in aller Regel man­gel­haft. Die­se Auf­klä­rungs­pflicht ist auch gegen­über einem finanz­kräf­ti­gen Bau­herrn nicht ein­ge­schränkt. Die Pla­nung ist für den Bau­herrn wirt­schaft­lich und finan­zi­ell ohne Wert, weil sie mit den vor­han­de­nen Mit­teln nicht umge­setzt wer­den konnte.

Hin­weis:

Wenn es der Archi­tekt „lau­fen lässt“, ohne die Kos­ten zu über­wa­chen, ris­kiert er, haft­bar gemacht zu wer­den. Im Regel­fall hat er dann nicht nur das Hono­rar zurück­zu­zah­len, son­dern auch den ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen. Für Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit Kos­ten­er­mitt­lung besteht regel­mä­ßig kein Versicherungsschutz.

 

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 28 U 882/16

Der Haupt­un­ter­neh­mer (HU) war vom AG mit Arbei­ten beauf­tragt wor­den und beauf­trag­te sei­ner­seits unter Ein­be­zie­hung der VOB/B den nun ver­klag­ten Nach­un­ter­neh­mer (NU). Der AG rüg­te gegen­über dem HU Män­gel, die auch die Leis­tun­gen des NU betra­fen. In die­sem Pro­zess, in dem dem NU der Streit ver­kün­det wur­de, schlos­sen AG und HU einen Ver­gleich ab, mit dem sich der HU zum Ersatz von Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ver­pflich­te­te. Hier­in ent­hal­ten waren auch 28.000,00 € für die Besei­ti­gung der vom NU ver­ur­sach­ten Män­gel. Der HU nimmt den NU in Regress und das Land­ge­richt gibt der Kla­ge statt. 

Das OLG hält die Ent­schei­dung. Der Ver­gleich hät­te nur dann den haf­tungs­recht­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen dem Man­gel und der Leis­tung des NU und den beim HU ein­ge­tre­ten Scha­den unter­bro­chen, wenn durch die­sen Ver­gleich in unge­wöhn­li­cher und unsach­ge­mä­ßer Wei­se in den scha­dens­recht­li­chen Gesche­hens­ab­lauf ein­ge­grif­fen wor­den wäre und wei­te­re Ursa­chen gesetzt wor­den wären, die den Scha­den end­gül­tig her­bei­führ­ten. Das ist nicht der Fall, wenn sich der HU im Vor­pro­zess vor Abschluss des Ver­glei­ches in einer Lage sieht, in der ihm der Ver­gleichs­ab­schluss rat­sam erschei­nen kann.

Hin­weis:

Die Streit­ver­kün­dung im Vor­pro­zess konn­te gegen­über dem NU kei­ne Inter­ven­ti­ons­wir­kung ent­fal­ten, da der Rechts­streit durch Ver­gleich been­det wur­de. Aus die­sem Grund schei­tern Ver­glei­che zwi­schen den Haupt­par­tei­en häu­fig. Es soll­te des­halb in geeig­ne­ten Fäl­len dar­auf hin­ge­wirkt wer­den, dass der Streit­ver­kün­de­te sich am Ver­gleich betei­ligt, um einen neu­en Pro­zess zu vermeiden.