Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 10.08.2017 – 6 U 54/16

Der AN errich­tet für den AG ein Nah­ver­sor­gungs­zen­trum. Im Abnah­me­pro­to­koll vom 05.03.2014 ver­wei­gert der AG wegen feh­len­der Leis­tun­gen und gra­vie­ren­der Män­gel, ins­be­son­de­re an der Fas­sa­de, die Abnah­me. Gleich­wohl nimmt er das Nah­ver­sor­gungs­zen­trum in Betrieb. Im Pro­zess, den der AN wegen Rest­werk­lohn anstrengt, bleibt der AG bei sei­nen Ein­wen­dun­gen und der feh­len­den Abnah­me­r­ei­fe sowie der feh­len­den Abnah­me. Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab. Dage­gen rich­tet sich die Beru­fung des AN. 

Ohne Erfolg!

Die Beweis­auf­nah­me bestä­tigt die gra­vie­ren­den Män­gel. Des­halb ver­neint das OLG die Abnah­me­r­ei­fe und somit den Anspruch auf Schluss­zah­lung. Außer­dem sei die Abnah­me sogar aus­drück­lich ver­wei­gert wor­den, sodass in der Inge­brauch­nah­me kei­ne kon­klu­den­te Abnah­me zu erbli­cken sei. 

Hin­weis:

Die Fäl­lig­keit des Werk­lohns setzt die Abnah­me vor­aus. Wenn die­se wegen behaup­te­ter Män­gel aus­drück­lich ver­wei­gert wird, kann die Abnah­me auch nicht durch die Inge­brauch­nah­me des Objekts fin­giert werden.

 

Anmer­kung zu: OLG Ros­tock, Urteil vom 01.11.2016, Az. 4 U 37/15 BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 297/16 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Ein 74-jäh­ri­ger Auf­trag­ge­ber (AG) hat den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Aus­tausch der alten Gas­hei­zung in sei­nem unge­dämm­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gegen eine Wär­me­pum­pen­hei­zung beauf­tragt. Der AN hat­te dem AG vor Ver­trags­ab­schluss einen schrift­li­chen Kos­ten­ver­gleich vor­ge­legt, wonach die­ser sei­ne Heiz­kos­ten um cir­ca 42 % redu­zie­ren kön­ne. Die­se Kos­ten­er­spar­nis stell­te sich nicht ein. Zahl­rei­che Nach­bes­se­rungs­ver­su­che sei­tens des AN schei­ter­ten. Der AG erklär­te dar­auf­hin Rück­tritt vom Ver­trag und bean­sprucht Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be der Wärmepumpenheizung. 

Das OLG Ros­tock gibt der Kla­ge des AG wei­test­ge­hend statt. Die ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pen­hei­zung ist im Hin­blick auf das streit­ge­gen­ständ­li­che Gebäu­de man­gel­haft. Ein Sach­ver­stän­di­ger hat anhand des Nut­zer­ver­hal­tens des AG fest­ge­stellt, dass die ver­bau­te Anla­ge für das vor­han­de­ne Gebäu­de nicht geeig­net war. Dies genüg­te dem OLG Ros­tock für die Fest­stel­lung der Man­gel­haf­tig­keit der Werk­leis­tung. Einer Nach­er­fül­lung bedurf­te es daher nicht, eben­so wenig einer Nach­frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung. Aller­dings muss sich der AG einen Nut­zungs­vor­teil für die Zeit der tat­säch­li­chen Nut­zung der Wär­me­pum­pen­hei­zung anrech­nen lassen. 

Die Berech­nung die­ses Nut­zungs­vor­teils scheint feh­ler­haft, da das OLG Ros­tock es ver­ab­säumt hat, die ver­ein­bar­te Kos­ten­er­spar­nis von bis zu 50 % zu berücksichtigen.

Hin­weis:

Sofern eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung ange­stellt und dem Kun­den zur Ver­fü­gung gestellt wird, muss die­se zwin­gend sämt­li­che Umstän­de erfas­sen und zutref­fend sein. Sofern dies nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, soll­te dar­auf ver­zich­tet wer­den, der­ar­ti­ge Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit zu vereinbaren.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.07.2017 — X ZR 71/16

Ein Rei­se­ver­an­stal­ter ver­langt in AGB bei Abschluss bestimm­ter Pau­schal­rei­se­ver­trä­ge eine Anzah­lung von 40 % des Rei­se­prei­ses. Ein Ver­brau­cher­schutz­ver­ein ver­klagt den Rei­se­ver­an­stal­ter dar­auf, die Ver­wen­dung die­ser Klau­sel zu unter­las­sen. Das OLG gibt der Kla­ge statt. 

Der BGH hebt das Urteil auf. Eine Vor­leis­tungs­pflicht in AGB kann nach der Recht­spre­chung wirk­sam ver­ein­bart wer­den, wenn sie durch einen sach­li­chen Grund gerecht­fer­tigt ist, der auch bei Abwä­gung mit den hier­durch für den Bestel­ler ent­ste­hen­den Nach­tei­len Bestand hat. Dabei kön­nen ins­be­son­de­re Auf­wen­dun­gen eine Rol­le spie­len, die der Unter­neh­mer bereits vor dem eigent­li­chen Leis­tungs­aus­tausch erbrin­gen und finan­zie­ren muss. Der BGH sieht bei Rei­se­ver­trä­gen ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen 20 % des Rei­se­prei­ses als zuläs­sig an. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Anzah­lungs­ver­pflich­tun­gen bedür­fen einer wei­ter­ge­hen­den Recht­fer­ti­gung. Zum Bei­spiel kön­nen Pro­vi­si­ons­an­sprü­che von ver­mit­teln­den Rei­se­bü­ros eine höhe­re Anzah­lungs­quo­te rechtfertigen. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist auch für das Bau­ver­trags­recht von Bedeutung.

Auch nach Ansicht des für Bau­ver­trags­recht zustän­di­gen VII. Zivil­se­nats sind Abschlags­zah­lungs­klau­seln nicht per se AGB-wid­rig. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der AN ein sach­li­ches Inter­es­se dar­an hat, sei­nen Werk­lohn­an­spruch bereits vor Aus­füh­rung abzu­si­chern und die berech­tig­ten Inter­es­sen des AG hin­rei­chend berück­sich­tigt wer­den. Das OLG Hamm hält aller­dings eine Vor­aus­zah­lungs­pflicht von mehr als 5 % der Auf­trags­sum­me in einem vor­for­mu­lier­ten Bau­ver­trag für AGB-recht­lich bedenklich.

 

Anmer­kung zu: LG Schwe­rin, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 3 O 162/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Arbeit­neh­mer (AN) mit der Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Aus­bau einer Auto­bahn. AN und AG ver­ein­ba­ren die Gel­tung der VOB/B. Der AG bean­sprucht zahl­rei­che geän­der­te und zusätz­li­che Leis­tun­gen. Der AN führt die­se aus. Der AN berech­net Nach­trags­be­ar­bei­tungs­kos­ten. Deren Bezah­lung ver­wei­gert der AG. Der AN klagt. 

Das LG Schwe­rin gibt der Kla­ge dem Grun­de nach statt. Das LG Schwe­rin führt zutref­fend aus, dass die Nach­trags­be­ar­bei­tungs­kos­ten nicht bereits durch die Gemein­kos­ten­zu­schlä­ge im Rah­men der Auf­trags­kal­ku­la­ti­on der Nach­trä­ge oder im Rah­men des zu schät­zen­den Auf­wan­des der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten abge­gol­ten sei­en. Da die Nach­trags­be­ar­bei­tung im Wesent­li­chen durch das Bau­lei­tungs­per­so­nal erbracht wird, sind nach Auf­fas­sung des Gerich­tes die­se erhöh­ten Kos­ten der Bau­lei­tung als „Qua­si-Ein­zel­kos­ten der Teil­leis­tung der Nach­trags­leis­tung“ zu behandeln. 

Hin­weis:

Hin­sicht­lich der Höhe des gel­tend gemach­ten Ver­gü­tungs­an­spru­ches war noch eine ergän­zen­de Dar­le­gung sei­tens des AN not­wen­dig.
Bei umfang­rei­chen Nach­trä­gen lohnt es sich mit­hin, dies­be­züg­lich eine sepa­ra­te Ver­gü­tung für deren Erstel­lung und Bear­bei­tung gel­tend zu machen.

 

Anmer­kung zu: OLG Stutt­gart, Urteil vom 26.06.2017, Az.: 10 U 132/15

Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ver­klagt den Unter­neh­mer (U) auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung wegen zahl­rei­chen Män­geln an einem aus ein­zel­nen Eigen­tums­woh­nun­gen bestehen­den Mehr­fa­mi­li­en­haus. Eine der zahl­rei­chen Man­gel­be­haup­tun­gen der WEG bestand dar­in, dass erst nach unver­hält­nis­mä­ßig lan­ger Zeit war­mes Was­ser in den Bädern ein­zel­ner Woh­nun­gen zur Ver­fü­gung ste­he. Im Rah­men eines Orts­ter­mins des gericht­lich beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen waren die ent­spre­chen­den Woh­nun­gen nicht zugäng­lich, obwohl die ent­spre­chen­den Eigen­tü­mer bzw. Mie­ter durch die WEG über den Orts­ter­min infor­miert waren. 

Das Gericht hat des­we­gen eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des U ange­nom­men. Das Gericht nahm für den grund­sätz­lich für die Man­gel­frei­heit sei­ner Leis­tung beweis­pflich­ti­gen U an, dass nach den Grund­sät­zen der Beweis­ver­ei­te­lung inso­weit kei­ne Män­gel vor­la­gen. Eine Beweis­ver­ei­te­lung liegt dann vor, wenn eine Par­tei sei­nem beweis­pflich­ti­gen Geg­ner die Beweis­füh­rung schuld­haft erschwert oder unmög­lich macht. Das Gericht sah die­se Vor­aus­set­zung vor­lie­gend als gege­ben an. Die WEG konn­te kei­ne nach­voll­zieh­ba­ren Grün­de für die Ver­wei­ge­rung des Zutrit­tes ange­ben. Ein wei­te­rer Orts­ter­min wur­de sei­tens der WEG auch nicht erbeten. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung stellt eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung dar. Es ist im Ein­zel­fall abzu­wä­gen, ob tat­säch­lich eine Beweis­ver­ei­te­lung vor­liegt oder nicht. 

In der­ar­ti­gen Fäl­len kommt auch eine Anord­nung des Gerich­tes gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO in Fra­ge, wonach zu Las­ten der jewei­li­gen Wohnungseigentümer/Mieter die Dul­dung der Begut­ach­tung ange­ord­net wer­den kann.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 16.06.2017 – 22 U 14/17

Es geht um die Pla­nung einer Systemplatte/Dämmung einer Fuß­bo­den­hei­zung in einer Dop­pel­ga­ra­ge. Das OLG stellt fest, dass die­se Systemplatte/Dämmung als wich­ti­ges und gefah­ren­träch­ti­ges Aus­füh­rungs­de­tail hät­te geplant und dem Auf­trag­neh­mer (AN) detail­liert vor­ge­ge­ben wer­den müs­sen. Im Rah­men der Leis­tungs­pha­se 5 ist der Archi­tekt ver­pflich­tet, die Aus­füh­rungs­de­tails umfas­send zeich­ne­risch dar­zu­stel­len. Das bedeu­tet im Regel­fall, dass für alle Gewer­ke Aus­füh­rungs­plä­ne erstellt wer­den müs­sen und dass für zahl­rei­che Gewer­ke dar­über hin­aus bis ins Ein­zel­ne und in Klei­nig­kei­ten gehend geplant wer­den muss. Dies trifft ins­be­son­de­re die Berei­che Trag­wer­ke und Bau­phy­sik. Die Aus­füh­rungs­pla­nung muss bei scha­dens­träch­ti­gen Details beson­ders dif­fe­ren­ziert und für den Unter­neh­mer in einer jeg­li­ches Risi­ko aus­schlie­ßen­den Wei­se deut­lich sein. Gera­de bei Pro­ble­men der Wär­me­däm­mung muss die Aus­füh­rungs­pla­nung bis ins kleins­te Detail gehen, not­falls bis zum Maß­stab 1:1. Fer­tigt der Archi­tekt die danach für ein kon­kre­tes Gewerk not­wen­di­gen Aus­füh­rungs­plä­ne nicht, liegt inso­weit in die­sem Unter­las­sen ein Planungsfehler. 

Hin­weis:

Die erfor­der­li­che Pla­nungs­tie­fe im Rah­men der Aus­füh­rungs­pla­nung darf nicht unter­schätzt wer­den. Zwar wer­den die beschrie­be­nen Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­an­for­de­run­gen nicht auf hand­werk­li­che Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten anzu­wen­den sein.

Bei ris­kan­ten oder gar scha­dens­träch­ti­gen Bau­wei­sen ist es aber unab­ding­bar, die kon­kre­te Aus­füh­rung im Detail dar­zu­stel­len und vorzugeben.

 

Anmer­kung zu: Kam­mer­ge­richt, Urteil vom 13.06.2017, Az: 21 U 24/15

Der mit der Aus­füh­rung von Beton­ar­bei­ten beauf­trag­te AN macht am 20.11.2012 eine Nach­trags­for­de­rung für den Ein­bau einer bereits zum Auf­trags­um­fang gehö-ren­den Ele­ment­trep­pe gel­tend und ver­langt die Stel­lung einer § 648a-BGB-Sicher­heit bis 27.11.2012. Der AG weist den Nach­trag zurück und for­dert den AN auf, bis zum 22.11.2012 einen ver­bind­li­chen Ter­min für die Trep­pen­mon­ta­ge zu benen­nen. Nach­dem dies nicht geschieht, kün­digt der AG den Ver­trag nach § 8 Abs. 3 VOB/B.

Das Kam­mer­ge­richt ist in zwei­ter Instanz der Mei­nung, dass die Nach­trags­for-derun­gen zwar unbe­grün­det gewe­sen sind und der AN des­halb nicht zur Ein­stel­lung der Arbei­ten berech­tigt war. In Erman­ge­lung einer ange­mes­se­nen Frist zur Benen­nung eines ver­bind­li­chen Mon­ta­ge­ter­mins ist die Kün­di­gung jedoch unwirksam.

Der AG hat hier offen­bar die Ner­ven ver­lo­ren. Strei­tig­kei­ten über Nach­trä­ge hät­ten den AN näm­lich grund­sätz­lich nicht dazu berech­tigt, sei­ne Leis­tun­gen ein­zu­stel­len. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn der AG die Beauf­tra­gung eines berech­tig­ten und prüf­bar ange­bo­te­nen Nach­tra­ges grund­los ver­wei­gert. Der AG ist im VOB/B‑Vertrag jeder­zeit zur Anord­nung von Ände­run­gen und Zusatz­leis­tun­gen berech­tigt. Den AN trifft eine Vor­leis­tungs­pflicht für die­se Leis­tun­gen, auch ohne Ver­ein­ba­rung einer Nachtragsvergütung.

Der AG schei­ter­te hier dar­an, dass er 

-    kei­ne Frist für die Trep­pen­mon­ta­ge gesetzt hat, son­dern nur eine Frist zur Bekannt­ga­be des ent­spre­chen­den Ter­mins und
-    dar­an, dass die Frist zu kurz bemes­sen war.

 

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 2 U 1306/14 BGH, Beschluss vom 31.05.2017, Az: VII ZR 210/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Vor dem Ein­zug des AG im März 1997 tre­ten an den erd­be­rühr­ten Außen­wän­den Feuch­te­schä­den auf. In einem Selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt der Sach­ver­stän­di­ge fest, dass die Abdich­tung der Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Drai­na­ge man­gel­haft aus­ge­führt sind. Der AN bie­tet an, eine Spe­zi­al­fir­ma zu beauf­tra­gen, die die Außen­wän­de mit Schlei­er­in­jek­tio­nen ver­sieht. Für den Fall, dass dies nicht zu einer end­gül­ti­gen Besei­ti­gung der Män­gel führt, erklärt sich der AN mit Schrei­ben vom 08.11.2001 bereit, die Außen­ab­dich­tung voll­stän­dig zu erneu­ern. Die benann­te Spe­zi­al­fir­ma führt in den Jah­ren 2002 bis 2007 meh­re­re Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­su­che durch. Die­se füh­ren nicht voll­stän­dig zum Erfolg. Im Jahr 2011 klagt der AG auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung. Der AN beruft sich auf Verjährung. 

Ohne Erfolg!

Ver­jäh­rung ist nicht ein­ge­tre­ten. Im Schrei­ben vom 08.11.2001 hat der AN die Män­gel­an­sprü­che aner­kannt. Im Anschluss dar­an blieb die Ver­jäh­rungs­frist gemäß der alten Rege­lung des § 239 Abs. 2 BGB bzw. nach der neu­en Rege­lung des § 203 BGB gehemmt. Ein per­sön­li­cher Kon­takt zwi­schen AG und AN bestand zwar ab dem Jahr 2002 nicht mehr. Ver­hand­lun­gen im Sin­ne des § 203 BGB sind jedoch auch Ver­hal­tens­wei­sen des Schuld­ners, die auf Nach­er­fül­lung abzie­len. Die sei­tens des AN ver­an­lass­ten Nach­bes­se­rungs­ver­su­che der Spe­zi­al­fir­ma führ­ten folg­lich zur wei­te­ren Hem­mung der Ver­jäh­rung. Da der AN zu kei­nem Zeit­punkt die Män­gel für erfolg­reich besei­tigt erklärt hat oder eine Fort­set­zung der Man­gel­be­sei­ti­gung ver­wei­gert hat, blieb die Ver­jäh­rung bis zur Kla­ge­er­he­bung gehemmt. 

Dem Unter­neh­mer ist daher anzu­ra­ten, dass für den Fall, dass er davon aus­geht, dass die Man­gel­be­sei­ti­gung erfolg­reich war oder er die Man­gel­be­sei­ti­gung nicht wei­ter fort­set­zen möch­te, er dies schrift­lich doku­men­tie­ren soll­te.  Der Unter­neh­mer trägt die Beweis­last dafür, dass der Lauf der Ver­jäh­rung ab einem gewis­sen Zeit­punkt nicht mehr gehemmt ist.

 

Anmer­kung zu: OLG Bam­berg, Urteil vom 16.05.2017 – 5 U 69/16

Der Archi­tekt über­nimmt die Objekt­pla­nung Leis­tungs­pha­sen 1 bis 9 für einen Kli­ni­ker­wei­te­rungs­bau und schreibt einen Fuß­bo­den­auf­bau in den Pati­en­ten­zim­mern mit­tels Guss­asphalt auf Per­li­te­schüt­tung aus. Nach Inbe­trieb­nah­me zei­gen sich in allen Pati­en­ten­zim­mern Ver­tie­fun­gen im Auf­stands­be­reich der Pati­en­ten­bet­ten. Der AG ver­klagt den Archi­tek­ten und den Bau­un­ter­neh­mer auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.

Mit Erfolg!

Das OLG bestä­tigt Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­feh­ler des Archi­tek­ten, da die­ser kei­ne genau­en Berech­nun­gen und Vor­ga­ben zur Unter­kon­struk­ti­on des Guss­asphalt­bo­den­be­la­ges ange­stellt hat. Für die Ein­zel­las­ten der Pati­en­ten­bet­ten und deren Auf­stands­flä­chen hät­ten wegen der beson­de­ren Nut­zungs­si­tua­ti­on als Kran­ken­haus zwin­gend kon­kre­te Berech­nun­gen ange­stellt wer­den müs­sen, um ein Zusam­men­drü­cken des Unter­baus zu ver­hin­dern. Der Bau­un­ter­neh­mer haf­tet auch und zwar wegen feh­len­der Beden­ken­an­mel­dung gegen die feh­ler­haf­te Aus­schrei­bung des Archi­tek­ten. Fer­ner liegt ein Bau­über­wa­chungs­feh­ler vor: Bei der Erstel­lung der Unter­kon­struk­ti­on und des Est­richs für eine Kli­nik, die erheb­li­chen Belas­tun­gen aus­ge­setzt sind, han­delt es sich um einen evi­dent kri­ti­schen Bau­ab­schnitt, der beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig ist. Der AG muss sich Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­feh­ler des Archi­tek­ten als Erfül­lungs­ge­hil­fe zurech­nen las­sen. Daher haf­tet der Bau­un­ter­neh­mer gemein­sam mit dem Archi­tek­ten wegen feh­len­der Beden­ken­an­mel­dung zu 30 %. Der Archi­tekt haf­tet als Pla­ner für die rest­li­chen 70 % allein. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung bestä­tigt wie­der­um die weit über­wie­gen­de Ver­ant­wort­lich­keit des Pla­ners im Ver­hält­nis zur Bau­fir­ma bei man­gel­haf­ter Pla­nung und Aus­schrei­bung. Wich­tig ist auch, dass das OLG die Aus­füh­rung des Fuß­bo­den­auf­baus einer Kli­nik als beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­ti­ges Gewerk ein­stuft. Eben­falls beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig sind nach der Rechtsprechung.

 

 

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Urteil vom 09.05.2017, Az: 9 U 2687/16 Bau

Der Bau­trä­ger (B) errich­tet eine Wohn­an­la­ge. Die von ihm vor­for­mu­lier­ten Erwerbs­ver­trä­ge sehen vor, dass ein von B zu benen­nen­der Sach­ver­stän­di­ger ver­bind­lich für alle Erwer­ber das Gemein­schafts­ei­gen­tum abnimmt. So wird auch ver­fah­ren. Die Abnah­me wird im Jahr 2000 erklärt. In den Erwerbs­ver­trä­gen ist wei­ter gere­gelt, dass Besitz, Nut­zen sowie Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs mit dem Tag der Abnah­me auf den Erwer­ber über­geht. Die­se Rege­lung bezieht sich aus­drück­lich auf das Sondereigentum. 

Spä­ter wird in einem sepa­ra­ten Ver­fah­ren fest­ge­stellt, dass eine wirk­sa­me Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tu­mes wegen der unwirk­sa­men Klau­sel in den Erwerbs­ver­trä­gen nicht erfolgt ist. Die WEG klagt nach ent­spre­chen­der Beschluss­fas­sung den Ersatz von bis­lang auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten der Ver­wal­tung, Instand­hal­tung und Instand­set­zung gegen­über dem B ein und begehrt Fest­stel­lung, dass B die­se Kos­ten auch zukünf­tig über­neh­men muss. 

Zu Unrecht!

Eine Anspruchs­grund­la­ge für die gel­tend gemach­ten Ansprü­che gegen B exis­tiert nicht. Ins­be­son­de­re ist die Klau­sel in den Erwerbs­ver­trä­gen, wonach mit Über­nah­me und Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums Besitz, Nut­zen und Las­ten auf die ein­zel­nen Erwer­ber über­ge­hen, kei­ne Anspruchs­grund­la­ge. Die­se Rege­lung ist wirk­sam. Auf die im Übri­gen unwirk­sa­me Rege­lung zur Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tums kommt es des­halb nicht an. Die Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit § 16 Abs. 2 WEG. Der Erwer­ber muss danach nach Über­ga­be gegen­über der WEG Kos­ten und Las­ten tra­gen. Die Kos­ten beru­hen auch nicht auf einer etwa­igen Pflicht­ver­let­zung des B, son­dern auf einer „plan­mä­ßi­gen“ Benut­zung des Eigen­tums durch die Erwerber. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist zutref­fend. Selbst wenn man in der Ver­wen­dung einer AGB-recht­lich unwirk­sa­men Abnah­me­klau­sel eine Pflicht­ver­let­zung des B sehen wür­de, so sind die lau­fen­den Kos­ten der Ver­wal­tung, der Instand­hal­tung und Instand­set­zung nicht ursäch­lich auf die­se Pflicht­ver­let­zung zurück­zu­füh­ren. Aus­zu­neh­men hier­von wären nur man­gel­be­ding­te Mehr­kos­ten. Im vor­lie­gen­den Fall waren dar­über hin­aus sämt­li­che Ansprü­che ver­jährt. Die Ansprü­che waren i. S. des § 199 Abs. 1 BGB bereits mit dem soge­nann­ten ers­ten Teil­scha­den ent­stan­den, da die Rege­lung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von vorn­her­ein auch jene schäd­li­chen Fol­gen erfas­sen, die ohne wei­te­res Zutun des Schä­di­gers zeit­an­tei­lig immer wiederkehren.