OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13

Der AG beauf­tragt einen Hei­zungs­in­stal­la­teur mit der Umset­zung einer geplan­ten Hei­zung bestehend aus Wär­me­pum­pen­an­la­ge mit Solar­un­ter­stüt­zung und Erd­wär­me­spei­che­rung. Da die geplan­ten Wer­te nicht erreicht wer­den, ver­langt er Kos­ten­vor­schuss. Er will eine anders auf­ge­bau­te Anla­ge erstel­len. Der AG ver­langt außer­dem Scha­dens­er­satz und die Frei­stel­lung von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen hin­sicht­lich erhal­te­ner För­der­mit­tel, weil der Instal­la­teur nied­ri­ge­re Betriebs­kos­ten zuge­si­chert habe. Die Pla­nung der Anla­ge ist durch ein Inge­nieur­bü­ro im Auf­trag des AG erfolgt. Im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren wird ins­be­son­de­re die Unter­di­men­sio­nie­rung des Erd­wär­me­spei­chers und die zu gerin­ge oder feh­len­de Rück­spei­sung der Wär­me aus den Solar­kol­lek­to­ren sowie die hohen Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren im Gebäu­de fest­ge­stellt. Der AG rügt, dass der Instal­la­teur sei­ner Beden­ken­hin­weis­pflicht nicht nach­ge­kom­men sei.

Ohne Erfolg!

Der Instal­la­teur hät­te die im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren fest­ge­stell­ten Män­gel der Pla­nung nicht erken­nen müs­sen. Eine Ver­let­zung von Prüf- und Hin­weis­pflich­ten liegt damit nicht vor. Die Kla­ge schei­tert aber auch des­halb, weil der AG nicht die Errich­tung des Erd­son­den­fel­des ent­spre­chend der ursprüng­li­chen Pla­nung, son­dern die Errich­tung einer völ­lig anders auf­ge­bau­ten Anla­ge verlangt.

Hin­weis:

Die zumut­ba­ren Gren­zen der Prüf- und Hin­weis­pflicht bestim­men sich nach dem vom AN zu erwar­ten­den Fach­wis­sen und allen Umstän­den, die für den AN als bedeut­sam erkenn­bar sind. Fach­wis­sen der hier erfor­der­li­chen Art kann von einem Instal­la­teur nicht erwar­tet werden.

OLG Dres­den, Urteil vom 24.10.2018, Az: 1 U 601/17

Es geht um 10.500,00 € Rest­ver­gü­tung aus einem Ver­trag über die Gestel­lung von Bau­ge­rüs­ten. Der AG hat dem Gerüst­bau­er zwei zusätz­li­che Umset­zun­gen bestä­tigt und die ihm vom AN vor­ge­leg­ten Auf­maß­blät­ter gegen­ge­zeich­net. Die Schluss­rech­nung bezahl­te er trotz­dem nicht. Des­halb erhebt der AN Kla­ge. Im Pro­zess bestrei­tet der AG die bei­den Ein­sät­ze. Die Beweis­auf­nah­me ergibt, dass nur eine zusätz­li­che Umset­zung statt­ge­fun­den hat.

Da der AG zwei Ein­sät­ze bestä­tigt und die Auf­ma­ße des AN aus­drück­lich bestä­tigt hat, greift eine Beweis­last­um­kehr. Der AG muss dar­le­gen und bewei­sen, dass es die bei­den Ein­sät­ze nicht gege­ben hat. Soweit der AG die über­sand­ten Auf­ma­ße bestä­tigt hat, hin­dert ihn dies nicht am Bestrei­ten der Maße und Men­gen. Der AG ist nicht dar­an gehin­dert, die vom AN ein­sei­tig ermit­tel­ten Mas­sen zu bestrei­ten, auch wenn er zuvor die in der Schluss­rech­nung abge­rech­ne­ten Mas­sen durch Prüf­ver­merk bestä­tigt hat. Eine der­ar­ti­ge Bestä­ti­gung stellt noch ohne Wei­te­res ein dekla­ra­to­ri­sches Aner­kennt­nis dar.

Aller­dings schlägt durch die Bestä­ti­gung die Beweis­last um. Der AG muss vor­tra­gen und bewei­sen, wel­che Mas­sen zutref­fen, wenn eine Über­prü­fung der Mas­sen­er­mitt­lung nicht mehr mög­lich ist. Die Recht­spre­chung des BGH für Fäl­le, bei denen die Über­prü­fung der Mas­sen­er­mitt­lung auf­grund nach­fol­gen­der Arbei­ten nicht mehr mög­lich ist, ist auf die vor­lie­gen­de Kon­stel­la­ti­on anwend­bar. Denn nach Ände­rung bzw. Abbau eines Gerüs­tes ist eine gemein­sa­me Mas­sen­er­mitt­lung nicht mehr möglich.

Hin­weis:

Nimmt der AN nur ein ein­sei­ti­ges Auf­maß vor, kann der AG die Rich­tig­keit der ange­setz­ten Mas­sen bestrei­ten. Der AN ist dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet für die Aus­füh­rung und den Umfang der Leis­tun­gen. Der Beweis dafür, dass die ein­sei­tig ermit­tel­ten Men­gen zutref­fend sind, kann z.B. durch Zeu­gen­aus­sa­gen erbracht wer­den. Bei einem gemein­sa­men Auf­maß ist der AG grund­sätz­lich gebun­den, nic