Hat der Werkunternehmer sein Werk fertiggestellt, wird oftmals vergessen, mit dem Bauherrn eine Abnahme durchzuführen. Dabei kann eine fehlende oder fehlerhafte Abnahme auf beiden Seiten zu gravierenden Rechtsnachteilen führen.

Die Abnahme ist die Entgegennahme des Bauwerkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme stellt folglich eine Erklärung des Auftraggebers dar. Der Auftragnehmer ist lediglich Erklärungsempfänger. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Unterschrift des Auftragnehmers unter ein Abnahmeprotokoll ein Anerkenntnis der darin aufgelisteten Mängel darstellt. Durch die Auflistung von Mängeln im Abnahmeprotokoll behält sich der Auftraggeber i. d. R. lediglich seine Mängelrechte in Bezug auf die dort konkret enthaltenen Mängel vor. Nach üblicher Gestaltung eines Abnahmeprotokolls wird mit der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll somit lediglich erklärt, dass die dort aufgelisteten Mängel zur Kenntnis genommen werden – mehr nicht.

Die Abnahme hat weitreichende Folgen.
Vor der Abnahme befindet sich der Vertrag in der Erfüllungsphase. Mit Abnahme gemäß § 640 BGB wandelt sich die Erfüllungsphase in die Gewährleistungsphase um. Ab diesem Moment richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach § 634 BGB. Die Abnahme ist zudem Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn. Mit der Abnahme beginnt außerdem die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Auftraggebers. Auch die Gefahr des zufälligen Unterganges des Werkes geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über; ebenso die Beweislast für die Mängelfreiheit. Nicht im Abnahmeprotokoll vorbehaltene Mängel hat der Auftraggeber folglich nach der Abnahme darzulegen und zu beweisen.
Nimmt der Auftraggeber das Werk ab und behält sich ihm bekannte Mängel im Abnahmeprotokoll (versehentlich) nicht vor, so stehen ihm wegen dieser bekannten Mängel keinerlei Mängelrechte mehr zu.

Es gibt verschiedene Formen der Abnahme.
Gesetzlich geregelt ist nur die fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB. Danach gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Bauherrn nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Bauherr „die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat“. Die Abnahmewirkungen können damit ohne oder sogar gegen den Willen des Auftraggebers durchgesetzt werden. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, muss er im Abnahmeverlangen in Textform darauf hingewiesen werden, dass er die Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels innerhalb der Abnahmefrist verweigern kann. Fehlt dieser Hinweis, ist eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB bei Verbrauchern nicht möglich. Es gibt weiter die ausdrücklich erklärte Abnahme, die förmliche Abnahme und die konkludente Abnahme. Die ausdrücklich erklärte Abnahme ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Allerdings ist aus Gründen der Beweisbarkeit doch auf eine förmliche Abnahme zu drängen. Förmliche Abnahme bedeutet eine gemeinsame Zusammenkunft von Auftraggeber und Auftragnehmer am Ort der Baumaßnahme und die Ausfüllung eines Abnahmeprotokolls. Die förmliche Abnahme bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Auf diese vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme kann im Nachhinein auch wieder verzichtet werden. An diesen Verzicht sind jedoch hohe Anforderungen geknüpft. Nicht jede vergessene förmliche Abnahme stellt zugleich einen Verzicht dar. Die konkludente Abnahme stellt eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers dar. Dies kann der Bezug eines hergestellten Gebäudes oder die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung sein. Allerdings fordert hier die herrschende Rechtsprechung ein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein. Leider unterstellen die Gerichte dies oftmals mit teilweise nicht nachvollziehbaren Begründungen. Es wird auf den Eindruck, der beim Auftragnehmer entstehen durfte, abgestellt.

Aus Sicht des Auftraggebers darf die Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 S. 2 BGB nur beim Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Eine Definition des unwesentlichen bzw. wesentlichen Mangels gibt es im Gesetz nicht. Die Rechtsprechung bezeichnet einen Mangel als unwesentlich, wenn seine Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber/Besteller zumutbar ist, die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses durch die Verweigerung der Abnahme nicht länger aufzuhalten. Dabei ist eine objektive Einschätzung vorzunehmen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Unterscheidung, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt, nicht selten durch Sachverständige getroffen werden muss. Dies führt zu teilweise jahrelang zu führenden Rechtsstreitigkeiten. Weil eine Mangelverweigerung für beide Parteien gravierende Risiken birgt, hat der Gesetzgeber im seit 01.01.2018 geltenden Bauvertragsrecht die Möglichkeit einer Zustandsfeststellung geschaffen. Die Zustandsfeststellung dient dazu, den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens des Unternehmers zu dokumentieren. Nach Abnahmeverweigerung durch den Besteller kann der Unternehmer verlangen, dass der Besteller an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitwirkt. Wirkt er mit, findet eine gemeinsame Zustandsfeststellung statt. Bleibt der Besteller einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer angemessenen Frist vom Unternehmer bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer eine einseitige Zustandsfeststellung vornehmen. Hat der Besteller sein Fernbleiben dann auch noch zu vertreten, findet eine Beweislastumkehr statt. Für den Eintritt dieser Beweislastumkehr muss der Besteller im Besitz des Werkes sein. Wenn dann ein offenkundiger Mangel in der einseitigen Dokumentation des Werkunternehmers nicht enthalten ist, wird vermutet, dass dieser Mangel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist.

Ein Unternehmer sollte daher aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Abnahme stets auf eine förmliche Abnahme hinarbeiten. Mitunter bringt bei unterbliebener förmlicher Abnahme erst ein Sachverständigengutachten im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreites Gewissheit darüber, ob ein Werk überhaupt abnahmereif war oder nicht. Eine erhobene Werklohnklage könnte somit nach Jahren mangels Fälligkeit der Vergütung abgewiesen werden. Zu nahezu nicht mehr händelbaren Problemen führt die Abnahme im Rahmen von Bauträgerverträgen – nämlich dann, wenn größere Wohnungseigentümergemeinschaften aufgefordert werden, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen.

Der Besteller wird – zumindest bei komplexeren Bauvorhaben – i. d. R. mit der Beurteilung, ob das Werk vertragsgemäß hergestellt ist, überfordert sein. Auch hier wird empfohlen, sich in technischer Hinsicht sachverständigen und juristischen Rat einzuholen. Die Kanzlei Leichsenring & Kollegen steht Ihnen in allen denkbaren Fallvarianten mit ihrer jahrzehntelangen Expertise im Bau- und Architektenrecht beratend zur Seite.

BGH, Beschluss vom 26.09.2024, Az: I ZR 161/23

Der Auftragnehmer (AN) transportiert Erdmassen ab, die bei der Herstellung eines Tunnels angefallen sind. Im LV heißt es, dass Abrechnungsgrundlage die feste Masse in Kubikmetern nach Aufmaß des Auftraggebers (AG) ist. Ein Aufmaß des AG für den mittleren und den unteren Bereich des Tunnels fehlte. Der AN erstellte eine Abrechnung, indem er die tatsächlich abgefahrenen Massen berechnete und für den Mehrausbruch 25% ansetzte. Das Berufungsgericht meinte, dieser Sachvortrag sei unschlüssig.

Der BGH sieht dies anders:

Nach seiner Auffassung genügt der AN seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Umfang seiner Leistungen ermöglichen. Der AG hat dem AN die für die vereinbarte Abrechnung nach konkreten Mengen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat aber den Mehraushub von 25% anhand der ihm vorliegenden Unterlagen plausibilisiert. Dieser Vortrag des AN ist geeignet, Rückschlüsse auf den Umfang der erbrachten Leistungen zuzulassen.

Hinweis:

Ist die sichere Feststellung der erbrachten Leistungen mittels Aufmaß nicht mehr möglich, dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des AN nicht überspannt werden. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er dem Gericht Tatsachen vorträgt, die eine Schätzung der Mindestvergütung ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen erlauben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024, Az: 12 U 3/22

Der Auftragnehmer (AN) errichtet für den Auftraggeber (AG) ein Einfamilienhaus. Nach Stellung der Schlussrechnung erfolgt keine Zahlung durch den AG. Im Prozess meldet der AG Mängel an und setzt Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.11.2020, woraufhin der AN erst am 23.11.2020 tätig wird. Am 25.11.2020 erteilt der AG dem AN sowie den Subunternehmern Hausverbot. Im Prozess erklärt der AG dann Aufrechnung mit den Kostenvorschussansprüchen. Der AN wendet ein, dass die Frist zur Beseitigung der Mängel zu kurz gewesen sei.

Die Aufrechnung hat Erfolg!

Der Kostenvorschussanspruch steht dem AG zu. Er hat dem AN eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die erfolglos abgelaufen war. Nach Ablauf der Frist ist der AN gehindert, ohne Zustimmung des AG nachzubessern. Da der AN erstmals im Juni 2022 die Angemessenheit der Frist beanstandet hat, dringt er damit nicht durch. Der AG hatte nach Auffassung des OLG eine aus seiner Sicht angemessene Frist gesetzt. Der AN hat diesen Zeitraum nicht einmal genutzt, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren und ist erst nach Fristablauf tätig geworden. Er könne sich gegenüber einem nicht fachkundigen AG nicht mehr darauf berufen, dass die gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, da er dies nicht unverzüglich gegenüber dem AG gerügt hat.

Hinweis:

Eine zu kurz bemessene Frist setzt zwar grundsätzlich den Lauf einer angemessenen Frist in Gang. Es hilft aber nicht, wenn vor Ablauf der angemessenen Frist der Mangel (vorschnell) beseitigt wird. Der Kostenerstattungsanspruch des AG kann also an einer zu kurzen Fristsetzung scheitern.

Aber der AN kann sich, wenn ihm eine zu kurz bemessene Frist gesetzt wird, nicht einfach zurücklehnen. Kann der AG die Angemessenheit der Frist nicht oder nur sehr schlecht abschätzen, so ist vom AN zu verlangen, dass er

  • nach der Aufforderung schleunigst mit den Arbeiten beginnt und
  • dem AG mitteilt, in welcher Zeit der Mangel beseitigt wird.

Nur so kann der AG eine angemessene Frist setzen.

Versäumt er dies,  geht auch der Ablauf einer objektiv zu kurz bemessenen Frist zu Lasten des AN.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024, Az: 10 U 80/23

Der Auftragnehmer (AN) soll einen Gefälleestrich für eine Terrasse herstellen, die mit Naturstein belegt wird. Der Auftraggeber (AG) macht gegenüber dem AN einen Vorschussanspruch geltend, weil der Estrich nicht mit dem erforderlichen Gefälle ausgeprägt ist, weshalb Regenwasser nicht abfließen kann und auf den Platten Kalkausbildungen entstehen.

Der AN meint, es liegt kein Mangel vor, da die Parteien ein geringeres Gefälle vereinbart hätten. Außerdem sei er nach DIN 18195-5 und der Flachdachrichtlinie auch nicht verpflichtet, ein Gefälle über 1% herzustellen.

Das OLG stellt hierzu fest, dass ein Gefälle von 0,9% nicht ausreichend ist. Eine Unterschreitung des erforderlichen Gefälles von 3% bei genutzten Terrassen sei nicht zulässig. Die vom AN behauptete Vereinbarung eines geringeren Gefälles sei nicht wirksam, da der AG über das Risiko eines zu geringen Gefälles nicht umfassend aufgeklärt worden sei.

Hinweis:

Die Parteien können Vereinbarungen dahingehend treffen, dass von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden kann (Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“). Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine derartige Vereinbarung kann nur angenommen werden, wenn der AG das damit einhergehende Risiko kannte.

Der AN ist deshalb, selbst wenn er sachkundig ist, umfassend über die Risiken und die denkbaren Folgen der Bauausführung aufzuklären.

Es ist im Übrigen immer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet. Fehlt dem Werk die Funktionstauglichkeit, liegt auch dann ein Mangel vor, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführung genügt. Auch eine Werkleistung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft, wenn sie nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist.