5% der Nettovertragssumme – Vertragsstrafe unwirksam!

BGH, Urteil vom 15.02.2024, Az: VII ZR 42/22

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Erschließung von rund 1.600 Hausanschlüssen mit Glasfaserkabeln bis Ende November 2017. Die Nettoangebotssumme beläuft sich auf rund 5,7 Mio €. Die AGB des AG (BVB-VOB) enthalten eine Vertragsstrafenvereinbarung, wonach für jeden Tag des Verzugs 0,2%, höchstens jedoch 5% der im Auftragsschreiben genannten Nettovertragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen sind. Der AN vollendet die Arbeiten ca. acht Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin, woraufhin der AG rund 284.000,00 € Vertragsstrafe für die Rechnung abzieht.

Der BGH sieht die Vertragsstrafenklausel als unwirksam an: Eine in den AGB vereinbarte Vertragsstrafe darf die Gesamthöhe von 5% der Abrechnungssumme nicht überschreiten. Alles was darüber hinausgeht, ist nicht mehr angemessen, da der AG durch einen Verlust von 5% der Vergütungssumme oftmals nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern einen spürbaren Verlust erleidet. Bei einer Klausel, die bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe von bis zu 5% der ursprünglich vereinbarten Nettoauftragssumme vorsieht, kann die Vertragsstrafe die Grenze von 5% der Abrechnungssumme überschreiten, z. B. dann, wenn sich die tatsächlich ausgeführten Mengen verringern. Bereits diese Möglichkeit führt zu einer Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel.

Hinweis:

Die mögliche Vertragsstrafe darf nicht höher als 5% der Abrechnungssumme, d. h. der tatsächlichen Vergütungssumme sein. Bei einem Einheitspreisvertrag kann die Vergütungssumme geringer ausfallen als die Auftragssumme.

Bei einer Prüfung, ob die Vertragsstrafenklausel wirksam ist, finden lediglich abstrakte und generalisierte Prüfungen statt, so dass sämtliche mögliche Konstellationen zu berücksichtigen sind.