Abrechnung von Stundenlohnarbeiten!
OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022, Az: 13 U 630/21
Es geht um Metallbauarbeiten und Vergütungsansprüche in Höhe von ca. 137.500,00 €, die der Auftragnehmer (AN) als Nachunternehmer gegen seinen Auftraggeber (AG) geltend macht und auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wendet sich der AN an das OLG.
Überwiegend mit Erfolg!
Das OLG gibt der Klage im Wesentlichen statt. Es ist ausreichend, bei der Abrechnung von Regieleistungen darzulegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Eine Differenzierung dergestalt, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden müssen, ist nicht erforderlich. Auch ist es nicht notwendig, die Tätigkeiten nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufzuschlüsseln.
Allerdings begründet die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für den AN die Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Salopp ausgedrückt: es muss zügig gearbeitet werden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt jedoch nicht unmittelbar zu einer Minderung der Vergütung, sondern zu einem vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch. Dessen Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.