Anspruch auf Sicher­heit gemäß § 648a BGB ver­jährt in 3 Jahren!

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015, Az: 21 U 71/15

Auf­trag­ge­ber (AG) und Auf­trag­neh­mer (AN) schlie­ßen im Jahr 2009 einen Bau-ver­trag. Die Abnah­me erfolgt Anfang des Jah­res 2010. Danach kommt es zu Strei­tig­kei­ten über die Schluss­rech­nung. Der AN for­dert im Jahr 2012 vom AG erst­mals eine Sicher­heit gemäß § 648a BGB. Der AG leis­tet kei­ne Sicher­heit. Der zwi­schen­zeit­lich für den AN ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter erhebt Kla­ge. Die Ver­gü­tungs­an­sprü­che an sich sind weit­ge­hend unstrei­tig, aller­dings sind die­se einredebehaftet.

Das Land­ge­richt erteilt in I. Instanz im März 2015 den Hin­weis, dass der Anspruch ver­jährt sein könn­te. Danach erhebt der AG die Ein­re­de der Ver­jäh­rung. Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab. Das Land­ge­richt ist der Auf­fas­sung, dass die Ver­jäh­rung bereits gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jah­res begon­nen hat, in dem der Bau­ver­trag geschlos­sen wurde. 

Die ein­ge­leg­te Beru­fung hat Erfolg!

Bei dem Anspruch gemäß § 648a BGB han­delt es sich um einen sog. ver­hal­te­nen Anspruch. Es gilt damit die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren gemäß § 195 BGB. Die Ver­jäh­rung beginnt aller­dings – solan­ge die Ver­gü­tung noch nicht ver­jährt ist – erst mit erst­ma­li­ger Auf­for­de­rung des AN an den AG, eine ent­spre­chen­de Bau­hand­wer­ker­si­cher­heit zu stel­len, zu laufen.

Des­halb war der im Jah­re 2012 erst­ma­lig gel­tend gemach­te Anspruch auf Stel­lung einer ent­spre­chen­den Sicher­heit im Jahr 2015 noch nicht ver­jährt. Ohne einen Hem­mungs­tat­be­stand wäre Ablauf erst am 31.12.2015 eingetreten.

Die zutref­fen­de Ent­schei­dung arbei­tet über­zeu­gend her­aus, dass der Anspruch auf eine Sicher­heit gemäß § 648a BGB zwar mit Abschluss des Bau­ver­tra­ges ent­steht. Fäl­lig wird der Anspruch jedoch erst mit Auf­for­de­rung zur Stel­lung die­ser Sicher­heit. Folg­lich beginnt die Ver­jäh­rung erst von die­sem Zeit­punkt an zu laufen.