Auftraggeberanweisung nach Bedenkenanzeige – Arbeitseinstellung unzulässig!

BGH, Urteil vom 01.02.2024, Az: VII ZR 171/22

Der Auftragnehmer (AN) soll Bodenbelagsarbeiten ausführen. Die VOB/B ist in den Vertrag einbezogen. Zu dem von ihm selbst mitgeteilten Termin für den Arbeitsbeginn erscheint der AN nicht. Daraufhin mahnt der Auftraggeber (AG) den Beginn an und fordert unter Fristsetzung zur Abhilfe nach § 5 Abs. 3 VOB/B auf. Daraufhin meldet der AN wegen vorhandener Restfeuchte im Estrich und Schüsselungen Bedenken gegen die Ausführung an. Der AG ordnet trotzdem die Fortsetzung der Arbeiten an und fordert den AN zweimal zum Beginn der Arbeiten unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung auf, woraufhin der AN erneut Bedenken anmeldet. Weil der AN immer noch nicht erscheint, erklärt der AG die Teilkündigung des Vertrages für das 2. OG und später weitere Teilkündigungen. Er lässt die vom AN nicht ausgeführten Leistungen durch Dritte fertigstellen und verlangt klageweise die Erstattung der Mehrkosten.

Mit Erfolg!

Die Teilkündigungen sind wirksam. Der AG kann die ihm deshalb entstandenen Mehrkosten erstattet verlangen. Der AN hat zwar mehrfach schriftlich Bedenken angemeldet. Ihm stand aber kein Leistungsverweigerungsrecht zu, da ihn der AG ausdrücklich angewiesen hatte, die Arbeiten zu beginnen. Damit hat der AG das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen.

Hinweis:

Es ist immer hochgefährlich, die Leistungen einzustellen. Ein Leistungsverweige-rungsrecht trotz Anweisung und Haftungsübernahmeerklärung besteht nur dann, wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht, was der AN darlegen und beweisen muss. Jedem AN ist zu empfehlen, nur in eindeutigen Fällen seine Leistung zu verweigern.