Aus­schluss des § 770 Abs. 2 BGB hat Unwirk­sam­keit der AGB-Siche­rungs­ab­re­de zur Folge!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 600/16

In einer vom Auf­trag­ge­ber (AG) gestell­ten Ver­trags­klau­sel ist vor­ge­ge­ben, dass der AG als Sicher­heit für Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che Werk­lohn in Höhe von 5 % ein­be­hal­ten kann, die der Auf­trag­neh­mer (AN) wie­der­um durch eine Bürg­schaft gemäß eines vom AG vor­ge­ge­be­nen Mus­ters ablö­sen kann. Der vor­ge­ge­be­ne Bürg­schafts­text schreibt vor, dass der Bür­ge unter ande­rem „auf die Rech­te aus § 770 BGB“ ver­zich­ten muss. Die­ses Mus­ter ist dem Ver­trag bei Unter­schrifts­leis­tung durch AG und AN aller­dings nicht bei­gefügt. Nach Ver­trags­ab­wick­lung stellt der AN über einen Bür­gen (B) eine Gewähr­leis­tungs­bürg­schaft aus. Gemäß die­ser ver­zich­tet der B auf die Ein­re­de der Auf­re­chen­bar­keit nicht für unbe­strit­te­ne oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­run­gen des AN. Der AG klagt gegen B. 

Ohne Erfolg!

Die vom AG gestell­te Siche­rungs­ab­re­de ist nach § 307 Abs. 1 BGB ins­ge­samt unwirk­sam. B kann die­se Unwirk­sam­keit über § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB sei­ner Inan­spruch­nah­me entgegenhalten. 

Im Ver­hält­nis zwi­schen AG und AN ist es unschäd­lich, dass das vom AG gestell­te Bürg­schafts­mus­ter dem Ver­trag nicht bei­gefügt war. AG und AN sind Unter­neh­mer. Aller­dings ergibt die Aus­le­gung der Siche­rungs­ab­re­de, dass die Ein­re­de der Auf­re­chen­bar­keit voll­stän­dig und ohne Ein­schrän­kung abbe­dun­gen wer­den soll­te. Dies benach­tei­ligt den AN unan­ge­mes­sen. Dem AN wird kein – von der Recht­spre­chung gefor­der­ter – fai­rer Aus­gleich dafür zuge­stan­den, dass er den Werk­lohn nicht sofort aus­ge­zahlt erhält, er das Boni­täts­ri­si­ko des Bestel­lers für die Dau­er der Gewähr­leis­tungs­frist zu tra­gen hat und ihm dar­über hin­aus die Ver­zin­sung des Werk­lohns vor­be­hal­ten wird. In dem Bürg­schafts­mus­ter hat­te der AG eine Ablö­sung des Sicher­heits­ein­be­halts durch eine Bürg­schaft ver­langt, die der AN nicht wirk­sam stel­len kann, weil sie einen gegen­über dem B unzu­läs­si­gen Rege­lungs­in­halt hätte. 

Damit ent­schei­det der BGH eine bis­her höchst­rich­ter­lich noch nicht geklär­te Fra­ge. Siche­rungs­ab­re­den, die einen for­mu­lar­mä­ßi­gen Aus­schluss der Ein­re­de der Auf­re­chen­bar­keit, der auch unbe­strit­te­ne oder auch rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te For­de­run­gen des Haupt­schuld­ners umfasst, ent­hal­ten, sind mit­hin unwirk­sam. Dies ist bei Ver­trags­ge­stal­tung zu beachten.