Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ – Umfassende Aufklärung erforderlich!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024, Az: 10 U 80/23

Der Auftragnehmer (AN) soll einen Gefälleestrich für eine Terrasse herstellen, die mit Naturstein belegt wird. Der Auftraggeber (AG) macht gegenüber dem AN einen Vorschussanspruch geltend, weil der Estrich nicht mit dem erforderlichen Gefälle ausgeprägt ist, weshalb Regenwasser nicht abfließen kann und auf den Platten Kalkausbildungen entstehen.

Der AN meint, es liegt kein Mangel vor, da die Parteien ein geringeres Gefälle vereinbart hätten. Außerdem sei er nach DIN 18195-5 und der Flachdachrichtlinie auch nicht verpflichtet, ein Gefälle über 1% herzustellen.

Das OLG stellt hierzu fest, dass ein Gefälle von 0,9% nicht ausreichend ist. Eine Unterschreitung des erforderlichen Gefälles von 3% bei genutzten Terrassen sei nicht zulässig. Die vom AN behauptete Vereinbarung eines geringeren Gefälles sei nicht wirksam, da der AG über das Risiko eines zu geringen Gefälles nicht umfassend aufgeklärt worden sei.

Hinweis:

Die Parteien können Vereinbarungen dahingehend treffen, dass von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden kann (Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“). Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine derartige Vereinbarung kann nur angenommen werden, wenn der AG das damit einhergehende Risiko kannte.

Der AN ist deshalb, selbst wenn er sachkundig ist, umfassend über die Risiken und die denkbaren Folgen der Bauausführung aufzuklären.

Es ist im Übrigen immer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet. Fehlt dem Werk die Funktionstauglichkeit, liegt auch dann ein Mangel vor, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführung genügt. Auch eine Werkleistung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft, wenn sie nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist.