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Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013, Az. 21 U 84/12

Ein Tief­bau­un­ter­neh­mer macht Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che nach § 642 BGB gel­tend. Sei­ne Boden­aus­hub­ar­bei­ten soll­ten auf Abbruch­ar­bei­ten auf­bau­en, die ver­spä­tet erfolgt sind. Unter ande­rem wird gel­tend gemacht, dass ver­zö­ge­rungs­be­dingt erhöh­te Depo­nie­kos­ten ange­fal­len sind. Er habe mit zwei Depo­nien zeit­lich befris­te­te Son­der­kon­di­tio­nen aus­ge­han­delt. Auf­grund der ver­spä­te­ten Vor­leis­tung hät­ten Nor­mal­kon­di­tio­nen bezahlt wer­den müssen.

Der Auf­trag­ge­ber (AG) wen­det ein, dass der Auf­trag­neh­mer (AN) auf­grund der Grö­ße des Bau­ge­län­des ohne wei­te­res in der Lage gewe­sen wäre, dort zur glei­chen Zeit mit dem Vor­un­ter­neh­mer, dem der Abbruch oblag, Boden­aus­hub­ar­bei­ten vorzunehmen.

Ent­schei­dung:

Das OLG Hamm hält den Sach­vor­trag, dass die Boden­aus­hub­ar­bei­ten auf den Abbruch­ar­bei­ten auf­bau­en soll­ten, nicht für aus­rei­chend. Der AN muss dar­le­gen ob und inwie­weit die­se Stö­rung tat­säch­lich auch zu einer Behin­de­rung bei der Aus­füh­rung der eige­nen Arbei­ten geführt hat. Art und Umfang der Behin­de­rung sind zudem mög­lichst kon­kret zu beschrei­ben. Es muss außer­dem vor­ge­tra­gen wer­den, wie lan­ge die Behin­de­rung ange­dau­ert hat. Zum schlüs­si­gen Sach­vor­trag gehö­ren dabei auch Tat­sa­chen, die gegen eine rele­van­te Behin­de­rung etwa auf­grund der Mög­lich­keit zur Arbeits­um­stel­lung sprechen.

Prin­zi­pi­ell stel­len ver­zö­ge­rungs­be­dingt ange­fal­le­ne höhe­re Depo­nie­kos­ten einen ersatz­fä­hi­gen Nach­teil dar.

Hin­weis:
Die Aus­füh­run­gen des OLG Hamm zur Sub­stan­ti­ie­rungs­pflicht bei Bau­ab­lauf­stö­run­gen sind zutref­fend. Es muss jedem AN nahe­ge­legt wer­den, die Stö­rung und die Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf mög­lichst genau zu dokumentieren.

Für die Berech­nung der Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB ist noch nicht geklärt, ob ein Aus­gleich für die Dau­er des Annah­me­ver­zugs geleis­tet wer­den muss oder auf­grund des Annahmeverzuges.