Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen!

KG, Urteil vom 16.07.2024, Az: 21 U 131/23

Die Mitglieder einer WEG fordern vom Bauträger die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums gemäß der Baubeschreibung aus dem Bauträgervertrag.

Der Bauträger wendet ein, die Klage sei hinsichtlich der einzelnen Bauleistungen unschlüssig, da hierauf keine Anspruchsgrundlage bestünde. Er schulde aus dem Bauträgervertrag nur den Gesamterfolg. Außerdem fehle dem Antrag auf Herstellung das Rechtsschutzbedürfnis, da, wenn der Bauträger nach einem entsprechenden Urteil nicht freiwillig selbst erfüllt, ersatzweise als Kostenvorschuss oder Aufwendungsersatz vollstreckt werden müsste. Die Klage laufe also tatsächlich auf einen Kostenvorschussanspruch hinaus. Außerdem – so der Bauträger – seien die Forderungen der Eigentümer in Bezug auf Fassaden und Balkone zu unbestimmt, da im Klageantrag nicht konkretisiert wird, welche Leistungen hiervon noch offen und zu erbringen sind.

Die Erwerber obsiegen. Sie dürfen mit der Klage Herstellung fordern. Die Bestimmbarkeit der offenen Leistungen ergibt sich – so das KG – aus der Bezugsurkunde, den Aufteilungsplänen und der Baubeschreibung. Ein Gerichtsvollzieher kann damit den aktuellen Bautenstand selbst feststellen, so dass eine laufende Anpassung im Klageverfahren nicht notwendig ist.

Hinweis:

Die Geltendmachung eines Kostenvorschusses hat den Nachteil, dass der Vorschussanspruch entweder eine Abnahme oder eine endgültige Ablehnung der Leistung durch die Erwerber voraussetzt. Ferner ersparen sich die Erwerber im Rahmen der Fertigstellung durch den Bauträger neue Auftragsvergaben, was bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit langwierigen Beschlussverfahren verbunden ist.