Inhalt einer Behinderungsanzeige!

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021, Az: 13 U 1583/18

Die Leistungen eines Metallbauers werden unstreitig nicht zum vereinbarten Fertigstellungstermin hergestellt. Daraufhin macht der Auftraggeber (AG) Schadensersatzansprüche geltend. Der Auftragnehmer (AN) macht geltend, dass der AG Änderungsanordnungen getroffen habe, die die Bauzeit verlängern, und außerdem keine ausführungsreife Ausführungsplanung vorgelegt hat, weshalb der AN Behinderung angezeigt hat. Zudem habe ihm der AG nicht zur Fertigstellung der Leistungen aufgefordert, nachdem der Fertigstellungstermin überschritten worden sei.

Der AN ist in Verzug geraten. Er hatte seine Leistungen bis zum 06.12.2014 zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch die Geländer der Dachterrasse und das Parkplatzgeländer entsprach nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen, weil die Mindesthöhe teilweise unterschritten war. Demzufolge waren die Leistungen des AN nicht abnahmereif ausgeführt (sicherheitsrelevante Mängel und Restleistungen).

Umstände, die den AN an der Ausführung seiner Leistung gehindert hätten, hat er nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig vorgebracht. Es lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, welche Änderungen des Bauentwurfes es gegeben hat und wie diese sich auf den Bauablauf ausgewirkt haben. Ferner sei nicht ersichtlich, was an der Ausführungsplanung gefehlt haben soll und warum das zu einer Verzögerung geführt hat. Es sei auch nicht nötig gewesen, dass der AG zur Fertigstellung seiner Leistungen auffordert.

Hinweis:

Mit der Behinderungsanzeige soll der AG über Störungen informiert werden. Er soll gewarnt werden und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen. Deshalb ist in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann welche Arbeiten, die nach Bauablauf ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Der allgemeine Hinweis auf fehlende Pläne reicht nicht, um einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der AN in der Behinderungsanzeige möglichst detailliert darlegt, weshalb er welche Pläne zur Weiterführung seiner Arbeiten benötigt.