Kündigung per Fax?
OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2021, Az: 3 U 2206/19
Der Auftraggeber (AG) beauftragt beim Auftragnehmer (AN) die Entsorgung von Baggergut aus einer Ausbaggerung. Nach Vertragsabschluss streiten die Parteien darüber, auf welcher Deponie der Baggerschlamm entsorgt werden soll.
Mit Kündigung vom 01.03.2011 – unterzeichnet vom stellvertretenden Amtsleiter -, die vorab per Fax übersendet wurde, kündigt der AG. Der AN weist die Kündigung wegen mangelnder Vertretungsberechtigung unverzüglich zurück und droht seinerseits mit Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung. Am 09.03.2011 kündigt der AN wegen unterlassener Mitwirkung. Erst am 14.03.2011 geht das vorab per Fax übersandte Original der Kündigung des AG vom 01.03.2011 zu.
Die Kündigung des AG vom 01.03.2011 ist unwirksam. Es stellt sich bereits die Frage, ob dieses Fax nur eine Vorabinformation darstellen sollte oder bereits die Kündigungserklärung. Das kann aber dahinstehen, weil jedenfalls die unverzügliche Zurückweisung durch den AN wegen fehlender Vertretungsberechtigung des AN zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt, da der stellvertretende Amtsleiter nicht zur Vertretung des AG berufen war, sondern nur unterbevollmächtigt. Deshalb wäre mit dem Telefax die Vollmachtsurkunde vorzulegen gewesen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen, weshalb eine Übersendung per Telefax nicht ausreicht.
Wenn der Erklärungsempfänger in einem solchen Fall die Erklärung unverzüglich zurückweist – wie hier -, ist die Kündigung unwirksam (§ 174 BGB). Es fand auch mit Zugang des Originals am 14.03.2011 keine Heilung statt.
Demzufolge hat erst die Kündigung des AN vom 09.03.2011 zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt.
Hinweis: § 174 BGB ist analog auf geschäftsähnliche Handlungen anwendbar. Werden solche Erklärungen von einem Bevollmächtigten abgegeben, ist also immer Vorsicht geboten.