Leistungserbringung ohne Plan!

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2021, Az: 7 U 144/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Abdichtung eines Wärmedämmverbundsystems und mit der Ausführung der Türschwelle des Kellers. Diese Leistungen werden vom AN mangelhaft ausgeführt. Eine Vertikalabdichtung fehlt und die Schwellenhöhe der Tür wird falsch bemessen und ausgeführt. Der AG macht nach entsprechender Fristsetzung einen Kostenvorschussanspruch geltend. Der AN wendet ein, der AG habe die Mangelhaftigkeit mitverschuldet, da er keine detaillierten Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe.

Der Einwand des AN ist ohne Erfolg. Der AN hat die Leistungen in Kenntnis des Umstandes übernommen, dass keine ausreichende Planungsgrundlage des AG vorliegt. Damit ist er mit seinem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.

Hinweis:

Planungsfehler gehen grundsätzlich zu Lasten des Bauherrn. Das ist nur dann anders, wenn der AN Planungsleistungen übernommen hat oder die Leistungen in dem Bewusstsein ausführt, dass keine ausreichende Planung vorliegt.

Der Mitverschuldenseinwand führt im Übrigen auch nur dazu, dass die Haftung des AN quotal gemindert wird. Will er seine Haftung vollständig vermeiden, muss er einen detaillierten Bedenkenhinweis anbringen.