Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?
BGH, Beschluss vom 10.04.2024, Az: VII ZR 226/22
Die Dämmarbeiten an einem Gebäude sind mangelhaft. Vereinbart war der Einbau einer 9 cm starken Hartschaumdämmung. Verbaut wurde eine Dämmung, die lediglich 8 cm stark ist.
Der Bauherr verlangt daher Mangelbeseitigung. Der Handwerker wendet ein, eine Nachbesserung sei vorliegend unverhältnismäßig.
Die Klage des Bauherrn hat Erfolg! Der Auftragnehmer (AN) muss knapp 50.000,00 € Kostenvorschuss zahlen.
Mangelbeseitigungskosten sind nur dann unverhältnismäßig, wenn die für jeden Einzelfall zu erfolgende Abwägung ergibt, dass der durch die Mangelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem verursachten Kostenaufwand außer Verhältnis steht. Das ist immer nur dann der Fall, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dabei bemisst sich das objektive Interesse des Bestellers allein am vertraglich vereinbarten Gebrauch des Werkes. Das ursprüngliche Preis-Leistungs-Verhältnis oder das jetzige Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zum Vertragspreis sind irrelevant.
Hinweis:
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit wird oft erhoben, ist aber nur selten erfolgreich.