Mit Prüfung der Schlussrechnung werden auftragslos erbrachte Leistungen nicht anerkannt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022, Az: 23 U 79/21

Der Auftragnehmer (AN) wird unter Einbeziehung der VOB/B mit Rohbauarbeiten beauftragt. Bei der Leistungserbringung führt er technisch notwendige aber im LV nicht beschriebene zusätzliche Leistungen aus, die er dann auch abrechnet. Der vom Auftraggeber (AG) beauftragte Architekt kürzt die Rechnung um ca. 50.000,00 €, woraufhin der AN Klage erhebt und meint, die Rechnungsprüfung des Architekten sei als Anerkenntnis anzusehen.  Außerdem beruft er sich auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B, wonach dem AN für auftragslos erbrachte Leistungen eine Vergütung zusteht, wenn der AG diese Leistungen nachträglich anerkennt.

Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Der AG hat die auftragslos erbrachten Leistungen nicht dadurch anerkannt, dass sein Architekt die Schlussrechnung mit dem Ergebnis geprüft hat, dass dem AN hierfür eine Vergütung zusteht. Die Prüfung der Schlussrechnung genügt regelmäßig nicht, um von einem Anerkenntnis auszugehen.

Vielmehr bedarf es für das Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen eines tatsächlichen Verhaltens, das eindeutig erkennen lässt, dass der AG mit diesen Leistungen einverstanden ist und sie als in den Vertrag einbezogen ansieht. Ein derartiges Anerkenntnis kann z. B. dadurch erfolgen, dass der AG auf diesen Leistungen aufbaut. Ob dem AG bewusst war, dass diese Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, ist unerheblich.

Allerdings ist es möglich, dass der AG die Vergütung der Zusatzleistungen aufgrund ihrer technischen Notwendigkeit schuldet.

Hinweis:

Technisch zwingend notwendige Zusatzleistungen sind zu vergüten und zwar selbst dann, wenn es an einer unverzüglichen Anzeige des AN nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B fehlt.

Welche Handlungen des AN bei nicht technisch zwingend notwendigen Zusatzleistungen ein nachträgliches Anerkenntnis darstellen, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der AN die Leistungen entgegennimmt und nicht protestiert. Ebenfalls kein Anerkenntnis liegt in der Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes oder – wie im obigen Fall – in der Rechnungsprüfung vor. Auch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung stellt kein Anerkenntnis dar.