Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2021, Az: 13 U 347/19

Der Auftragnehmer (AN) erbringt Dacheindeckungs- und Dämmarbeiten, für die er rund 41.000,00 € abrechnet. Die Leistungen sind nach den Feststellungen eines vom Auftraggeber (AG) beauftragten Sachverständigen mangelhaft, weshalb der AG 29.000,00 € Vorschuss für die Komplettsanierung des Daches verlangt und weitere 6.700,00 € Schadensersatz. Der AN meint, er habe die Mängel beseitigt und sich dabei an die Vorgaben des Sachverständigen gehalten. Außerdem sei die geforderte Komplettsanierung unverhältnismäßig. Daraufhin klagt der AG.

Überwiegend erfolglos!

Ein Unternehmer kann die Nacherfüllung oder einen Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ab wann Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist, kommt es auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an, also nicht allein auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten und auch nicht auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten. Vielmehr ist der Aufwand für die Mangelbeseitigung dem Interesse des Bestellers an der Beseitigung des Mangels gegenüberzustellen. Deshalb hat hier die Einrede des AN Erfolg. Der AN stützt sich auf den Umstand, dass bereits eine Nachbesserung mit hohem zeitlichen Aufwand erfolgt ist. Funktionalität und Lebensdauer des Daches sind gewährleistet, so dass eine weitere Nachbesserung nicht vertretbar wäre.

Hinweis:

Wenn die Funktionstauglichkeit voll gewährleistet ist und die Mangelbeseitigung Abriss und Neuherstellung erfordern würde, besteht oft kein nachvollziehbares Interesse des AG an einer mangelfreien Vertragsleistung.  Der AG hat dann die Möglichkeit, die Vergütung zu mindern. Im umgekehrten Fall ist die Mangelbeseitigung regelmäßig dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Funktionsfähigkeit des Werkes durch den Mangel spürbar beeinträchtigt ist.