Wer muss Überzahlung bei gekündigtem Vertrag beweisen?
BGH, Urteil vom 11.07.2024, Az: VII ZR 127/23
Nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages streiten der Auftraggeber (AG) und ein Bürge über die Höhe des Werklohnanspruches des Auftragnehmers (AN), der zwischenzeitlich in Insolvenz geraten ist. Der Bürge verlangt Rückzahlung des auf eine Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern gezahlten Betrages.
Der AG legt ein Gutachten vor, welches die erbrachten Leistungen nach Marktpreisniveau bewertet. Eine andere Preisermittlung sei nicht möglich, da keine Detaileinzelpreise zugrunde gelegen hätten. Nach dem von diesem Gutachten ermittelten Wert der Werkleistung bestehe kein Rückzahlungsanspruch.
Die Klage hat keinen Erfolg: Der AG hat schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses zugunsten des AN nicht vorliegen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er zu dem Vertragspreisniveau der Einzelleistungen vorträgt. Daher obliegt dem AN die Darlegungslast dafür, dass nach dem Vertragspreisniveau der zu bewertenden Einzelleistungen weniger gezahlt wurde, als es dem Baufortschritt entspricht. Diese Darlegungslastverteilung gilt auch für den Bürgen.
Da der AG keine Kenntnis von der Kalkulation des AN hat, muss er keine Abrechnung des Pauschalpreisvertrages vornehmen. Er hat sich darauf beschränkt, was er bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen vortragen kann.