Wie ist abzurechnen, wenn kein Aufmaß möglich ist?

BGH, Beschluss vom 26.09.2024, Az: I ZR 161/23

Der Auftragnehmer (AN) transportiert Erdmassen ab, die bei der Herstellung eines Tunnels angefallen sind. Im LV heißt es, dass Abrechnungsgrundlage die feste Masse in Kubikmetern nach Aufmaß des Auftraggebers (AG) ist. Ein Aufmaß des AG für den mittleren und den unteren Bereich des Tunnels fehlte. Der AN erstellte eine Abrechnung, indem er die tatsächlich abgefahrenen Massen berechnete und für den Mehrausbruch 25% ansetzte. Das Berufungsgericht meinte, dieser Sachvortrag sei unschlüssig.

Der BGH sieht dies anders:

Nach seiner Auffassung genügt der AN seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Umfang seiner Leistungen ermöglichen. Der AG hat dem AN die für die vereinbarte Abrechnung nach konkreten Mengen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat aber den Mehraushub von 25% anhand der ihm vorliegenden Unterlagen plausibilisiert. Dieser Vortrag des AN ist geeignet, Rückschlüsse auf den Umfang der erbrachten Leistungen zuzulassen.

Hinweis:

Ist die sichere Feststellung der erbrachten Leistungen mittels Aufmaß nicht mehr möglich, dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des AN nicht überspannt werden. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er dem Gericht Tatsachen vorträgt, die eine Schätzung der Mindestvergütung ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen erlauben.