Zu kurze Nachbesserungsfrist muss gerügt werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024, Az: 12 U 3/22

Der Auftragnehmer (AN) errichtet für den Auftraggeber (AG) ein Einfamilienhaus. Nach Stellung der Schlussrechnung erfolgt keine Zahlung durch den AG. Im Prozess meldet der AG Mängel an und setzt Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.11.2020, woraufhin der AN erst am 23.11.2020 tätig wird. Am 25.11.2020 erteilt der AG dem AN sowie den Subunternehmern Hausverbot. Im Prozess erklärt der AG dann Aufrechnung mit den Kostenvorschussansprüchen. Der AN wendet ein, dass die Frist zur Beseitigung der Mängel zu kurz gewesen sei.

Die Aufrechnung hat Erfolg!

Der Kostenvorschussanspruch steht dem AG zu. Er hat dem AN eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die erfolglos abgelaufen war. Nach Ablauf der Frist ist der AN gehindert, ohne Zustimmung des AG nachzubessern. Da der AN erstmals im Juni 2022 die Angemessenheit der Frist beanstandet hat, dringt er damit nicht durch. Der AG hatte nach Auffassung des OLG eine aus seiner Sicht angemessene Frist gesetzt. Der AN hat diesen Zeitraum nicht einmal genutzt, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren und ist erst nach Fristablauf tätig geworden. Er könne sich gegenüber einem nicht fachkundigen AG nicht mehr darauf berufen, dass die gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, da er dies nicht unverzüglich gegenüber dem AG gerügt hat.

Hinweis:

Eine zu kurz bemessene Frist setzt zwar grundsätzlich den Lauf einer angemessenen Frist in Gang. Es hilft aber nicht, wenn vor Ablauf der angemessenen Frist der Mangel (vorschnell) beseitigt wird. Der Kostenerstattungsanspruch des AG kann also an einer zu kurzen Fristsetzung scheitern.

Aber der AN kann sich, wenn ihm eine zu kurz bemessene Frist gesetzt wird, nicht einfach zurücklehnen. Kann der AG die Angemessenheit der Frist nicht oder nur sehr schlecht abschätzen, so ist vom AN zu verlangen, dass er

  • nach der Aufforderung schleunigst mit den Arbeiten beginnt und
  • dem AG mitteilt, in welcher Zeit der Mangel beseitigt wird.

Nur so kann der AG eine angemessene Frist setzen.

Versäumt er dies,  geht auch der Ablauf einer objektiv zu kurz bemessenen Frist zu Lasten des AN.