Architektenhaftung
Architekten haften für eventuelle Mängel an ihrer Planungs- undBauüberwachungsleistung nach Werkvertragsrecht. Bei der Prüfung, derDurchsetzung oder der Abwehr entsprechender Ansprüche ist eine umfangreiche undkleinteilige Rechtsprechung zu beachten.Wir sind auf diesem Themenbereich spezialisiert und verfügen über einen reichenErfahrungsschatz sowie auch über die technischen Kenntnisse, die für einesachgerechte Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen unentbehrlich sind.
Architektenhonorar
Oftmals betrachten Bauherrn die Honorarforderungen des Architekten als überzogenoder nicht im Einklang mit den vertraglichen Regelungen. Streitigkeiten aufdiesem Gebiet erfordern von den beteiligten Rechtsanwälten Spezialkenntnisse zurHOAI. Diese Spezialkenntnisse sind bei uns vorhanden.
Bauänderungen / Nachtragsforderungen
Da jede Bautätigkeit einen dynamischen Prozess darstellt, machen sich häufigLeistungsände-rungen und damit Änderungen der vertraglichen Vereinbarungenerforderlich, die wiederum mit Vergütungsansprüchen verbunden sind.Häufig sind Leistungsänderungen verbunden mit Wünschen des Auftraggebers, dieerst in der Bauphase entstehen. Oder aber es stellt sich heraus, dass derwerkvertragliche Erfolg, der durch eine mangelfreie Bauleistung verkörpert wird,durch die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erreicht werden kann.Allerdings stellen Vergütungsforderungen für Nachträge auch schlicht ein Mittelzur Gewinnoptimierung dar.Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist umfangreich und teilweisewidersprüchlich. Wenn Nachtragsforderungen in der Bauphase abgewehrt oderdurchgesetzt werden müssen, ist zudem eine taktische Vorgehensweiseerforderlich, die viel Erfahrung erfordert. Wir beschäftigen uns mit dieserMaterie ständig und verfügen daher über einen entsprechenden Erfahrungsschatz.
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Baubegleitende Rechtsberatung
Insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben aber auch bei größeren undanspruchsvolleren Einfamilienhäusern bietet es sich an, sich sowohl als Bauherrals auch als ausführendes Unter-nehmen baubegleitend rechtlich beraten zulassen, um juristisch falsches Verhalten zu vermeiden.Wir beraten und vertreten Sie insofern häufig im Hintergrund, d. h., ohne dassfür das Gegenüber erkennbar wird, dass im Hintergrund Rechtsberater agieren.
Baumängel
Bauvorhaben sind außerordentlich komplex und zwar sowohl was die technischenGegebenheiten anbelangt, als auch in Bezug auf die Vielzahl der am Baubeteiligten Unternehmer. Daher sind kleinere oder schwerwiegendere Baumängel ander Tagesordnung.Die Vorgehensweise bei Mängeln stellt sich, sowohl was die Abwehr als auch wasdie Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche anbelangt, in jeder Phase desBauvorhabens anders da. Fehler bei der Vorgehensweise führen häufig zu einemAnspruchsverlust oder zu vermeidbaren Problemen bei Abwehr oder Durchsetzungdieser Ansprüche. Es ist hier wichtig, bereits in einem frühen Stadiumanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.Die Beschäftigung mit Baumängeln gehört zu unserem täglichen Brot. Entsprechendversiert und zielgerichtet können wir vorgehen.
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Baurecht
Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den am Baubeteiligten Auftraggebern, Planern, Bauüberwachern und bauausführendenUnternehmen. Es unterscheidet sich teilweise erheblich von anderen Teilgebietendes Zivilrechts. Zu beachten sind auf diesem Rechtsgebiet wie überall nicht nurdie einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch eine umfangreicheRechtsprechung. Aus diesem Grund ist dieses Rechtsgebiet für nichtspezialisierte Juristen kaum überschaubar.Wir können nur dringend empfehlen, sich bei baurechtlichen Streitigkeiten miteinschlägigen Fachanwälten in Verbindung zu setzen. Bei unserer Kanzlei könnenSie sich darauf verlassen, dass Ihr baurechtliches Anliegen in guten Händen istund in jedem Fall von einem Fachanwalt bearbeitet wird.
Bauträgerrecht
Von einem Bauträgervertrag spricht man dann, wenn ein Unternehmer – also derBauträger – ein Bauvorhaben auf einem eigenen Grundstück durchführt und nachFertigstellung gegen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum oder das Teileigentuman dem bebauten Grundstück auf den Erwerber überträgt. Dementsprechend sind beiBauträgerverträgen kaufvertragliche und werkvertragliche Aspekte zuberücksichtigen. Bei Bauträgerverträgen über Wohnungseigentum ist außerdem dieDifferenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu beachten.Ferner ist ein Bauträgervertrag dadurch gekennzeichnet, dass vertraglichvereinbarte Teilzahlungen je nach Baufortschritt zu erbringen sind und dieÜbergabe und später die Eigentums-verschaffung von der Zahlung derentsprechenden Raten abhängig gemacht wird. Zu berücksichtigen ist dabeiallerdings, dass den Ratenforderungen des Bauträgers unter Umständen Ansprüchez. B. wegen Mängeln oder Bauverzögerungen entgegengehalten werden können undinsofern häufig Streitigkeiten auftreten.Bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentumsind außerdem WEG-rechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Streitigkeiten imBauträgerrecht sind daher meistens komplex, je nach Sachlage auchemotionsgeladen.Wir verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse und die nötigen Erfahrungen,um Sie insofern sowohl als Bauträger als auch als Erwerber interessengerecht zuvertreten.
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Bauverzögerungen
Bauverzögerungen sind leider an der Tagesordnung. Sie können sich sowohl für denAuftraggeber als auch für die bauausführenden Unternehmen als ausgesprochenkostspielig und ärgerlich darstellen. Viele rechtliche Aspekte, die mitBauverzögerungen zusammenhängen, sind zudem noch nicht vollständig geklärt.Ferner ist hier ein sensibles und taktisches Vorgehen erforderlich, wenn dasBauvorhaben noch nicht beendet ist und mithin die Beteiligten noch einige Zeitzusammenarbeiten müssen.Es ist empfiehlt sich daher, auch bei diesem Problemkreis die frühzeitigeBeteiligung hierauf spezialisierter Anwälte.
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Haftung in der Leistungskette / Haftung mehrerer Baubeteiligter
Da viele Beteiligte an der Errichtung eines Bauvorhabens beteiligt sind, stelltsich häufig die Frage, wer für vorhandene Mängel einstandspflichtig ist und obes möglicherweise mehrere Verantwortliche gibt.Für denjenigen, der in Anspruch genommen wurde, stellt sich die Frage, ob nichtunter Umständen von einer Mitschuld anderer Baubeteiligter auszugehen ist oderob ein Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber anderen Baubeteiligten besteht.Ferner wirft die häufig vorhandene Leistungskette zwischen Unternehmern undNachunterneh-mern rechtliche Fragen bei der Verantwortlichkeit für Mängel auf.Bei diesem Themenkomplex kommt es häufig dazu, dass Ansprüche übersehen werdenund demzufolge nicht durchgesetzt werden.Wir stehen Ihnen insofern als kompetente Berater zur Seite.
Kaufverträge über Immobilien
Kaufverträge über Bestandsimmobilien enthalten häufig einen vollständigenHaftungsausschluss für Sachmängel. Allerdings hält dieser Haftungsausschlusseiner rechtlichen Überprüfung in manchen Fällen nicht stand und zwarinsbesondere dann, wenn sich der Veräußerer im Vertrag zur Erbringung vonBauleistungen verpflichtet hat. Aber auch vorvertragliche Zusicherungen,beispielsweise im Verkaufsexposé, können dazu führen, dass derHaftungsausschluss für Sachmängel nicht oder nicht vollständig greift.Wir als erfahrene Spezialisten können Sie insofern bei der Durchsetzung undAbwehr solcher Ansprüche beraten und vertreten.
Vertragsrecht
Insbesondere für unerfahrene Bauherrn empfiehlt es sich, Werkverträge mitArchitekten oder Bauunternehmern vor Vertragsabschluss überprüfen zu lassen, umböse Überraschungen zu vermeiden.Wir stehen für die Prüfung dieser Verträge zur Verfügung und klären Sie indiesem Zusammenhang auch über vertragstypische Fallstricke auf.
Werkvertragsrecht
Insbesondere für unerfahrene Bauherrn empfiehlt es sich, Werkverträge mitArchitekten oder Bauunternehmern vor Vertragsabschluss überprüfen zu lassen, umböse Überraschungen zu vermeiden.Wir stehen für die Prüfung dieser Verträge zur Verfügung und klären Sie indiesem Zusammenhang auch über vertragstypische Fallstricke auf.
Wohnungskauf
Bei einem Wohnungskauf ist zu unterscheiden, ob eine erst noch herzustellendeWohnung erworben wird oder ob es sich um den Erwerb einer Bestandswohnunghandelt.Die Abgrenzung ist häufig nicht einfach. Es existiert insofern eine umfangreicheRechtsprechung. Allein dass die Wohnung bei Erwerb schon fertiggestellt ist,führt nicht dazu, dass sie rechtlich wie eine Bestandsimmobilie behandelt wird.Der Kauf einer noch herzustellenden Wohnung richtet sich nach Bauträgerrecht.