Anmer­kung zu: BGH Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15

Der Bau­trä­ger (BT) hat in die Gemein­schafts­ord­nung eine AGB-recht­lich unwirk­sa­me Abnah­me­re­ge­lung auf­ge­nom­men. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung hat einen dar­auf auf­bau­en­den und damit nich­ti­gen Beschluss gefasst. Die erklär­te Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tums ist somit eben­falls unwirk­sam. Die Erwer­ber ver­lan­gen Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung. Der BT wen­det ein, dass man­gels Abnah­me Män­gel­rech­te über­haupt noch nicht gel­tend gemacht wer­den können. 

Im Ergeb­nis sieht dies der BGH eben­so. Aller­dings ent­schei­det er die Fra­ge, ob vor Abnah­me bereits Män­gel­rech­te gel­tend gemacht wer­den kön­nen, nach wie vor nicht. 

Der BGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass der BT als Ver­wen­der der unwirk­sa­men For­mu­lie­rung sich nach Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB nicht auf die­se unwirk­sa­me For­mu­lie­rung stüt­zen kann. Die Inhalts­kon­trol­le von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen dient aus­schließ­lich dem Schutz des Ver­trags­part­ners des Ver­wen­ders, hier also dem Erwerber.

Der Ver­wen­der, hier der BT, darf aus der Unwirk­sam­keit der von ihm zur Ver­wen­dung gestell­ten Klau­sel kei­ne Vor­tei­le ziehen. 

Hin­weis:

Im Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten, dass Erwer­ber im Fal­le des Feh­lens einer Abnah­me nicht schlech­ter ste­hen dür­fen, als bei einer Abnah­me unter Vor­be­halt. Dem­zu­fol­ge ist es sach­ge­recht, den Erwer­bern Män­gel­rech­te zuzu­ge­ste­hen, wenn der BT das Werk aus sei­ner Sicht fer­tig gestellt und abnah­me­r­eif abge­lie­fert hat.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil 10.05.2016 – 21 U 180/15

Es geht um Män­gel an einer neu­en Hei­zungs­an­la­ge und Sani­tär­an­la­gen. Meh­re­re Nach­bes­se­rungs­ver­su­che füh­ren nicht zum Erfolg. Dar­auf­hin setz­te der Auf­trag­ge­ber (AG) dem Auf­trag­neh­mer (AN) am 27.12.2011 eine Frist zur umfas­sen­den Man­gel­be­sei­ti­gung bis spä­tes­tens 06.01.2012. Ver­su­che des AN, den AG vor Frist­ab­lauf zu errei­chen, schla­gen fehl. Auch Ter­min­vor­schlä­ge für einen Orts­ter­min wur­den nicht bzw. nur aus­wei­chend beant­wor­tet. Am 13.01.2012 teilt der AG mit, dass er zur Ersatz­vor­nah­me über­ge­gan­gen sei. Nach Abschluss der Repa­ra­tur­ar­bei­ten ver­langt er Scha­dens­er­satz in Höhe von 61.000,00 €.

Ohne Erfolg!

Eine Nach­frist zur Man­gel­be­sei­ti­gung muss so bemes­sen sein, dass es dem Unter­neh­mer mög­lich ist, den Man­gel unter größ­ten Anstren­gun­gen frist­ge­mäß zu besei­ti­gen. Die hier gesetz­te Frist reich­te nicht aus, um die kom­ple­xe Män­gel­pro­ble­ma­tik der Hei­zungs­an­la­ge zu behe­ben. Glei­ches gilt auch für die Sani­tär­an­la­gen. Die­se waren zwar ein­fach zu behe­ben, bedurf­ten aber vor­ab einer Orts­be­sich­ti­gung, die der AN nicht ver­ein­ba­ren konn­te, weil der AG nicht reagiert hat.

Hin­weis:

Kann ohne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers mit der Nach­er­fül­lung inner­halb der gesetz­ten Frist nicht ein­mal begon­nen wer­den, so genügt der AN sei­nen Pflich­ten, wenn er inner­halb der Nach­bes­se­rungs­pflicht unver­züg­lich und inten­siv ver­sucht, den Auf­trag­ge­ber zur erfor­der­li­chen Mit­wir­kung zu bewegen.

Die zu knapp bemes­se­ne Nach­frist ist aller­dings nicht unwirk­sam, son­dern setzt auto­ma­tisch den Lauf einer ange­mes­se­nen Frist in Gang. Unab­hän­gig von der dem AN gesetz­ten Frist soll­te die­se ange­mes­se­ne Frist abge­war­tet wer­den, bevor Ver­trags­kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen oder zur Ersatz­vor­nah­me über­ge­gan­gen wer­den. Es gibt kei­ne abs­trak­ten Maß­stä­be oder Min­dest­fris­ten. Die Dau­er der ange­mes­se­nen Frist ist immer abhän­gig von der durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­me. Aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass der AN größ­te Anstren­gun­gen unter­neh­men muss, um die Man­gel­be­sei­ti­gung inner­halb der gesetz­ten Frist durchzuführen.

Anmer­kung zu: OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 03.12.2013, Az: 8 U 32/11 — BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az: VII ZR 345/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Ein­bau einer Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge in einem Geschäfts­haus. Dar­in befand sich ein Fit­ness­stu­dio. Der AN hat­te ein Kon­zept für eine neue Anla­ge erstellt und ein Ange­bot erar­bei­tet. Nach Errich­tung der Anla­ge ent­stan­den in eini­gen Trai­nings­räu­men so hohe Raum­tem­pe­ra­tu­ren, dass meh­re­re Kun­den die Ver­trä­ge mit dem Fit­ness­stu­dio kün­dig­ten. Auf Auf­for­de­rung hin ver­wei­ger­te der AN die Man­gel­be­sei­ti­gung. Den Ein­bau einer ursprüng­lich mit ange­bo­te­nen Kli­ma­an­la­ge hat­te der AG wegen zu hoher Kos­ten abge­lehnt. Dar­auf, dass die Anla­ge nicht die Funk­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge erset­ze, hat der AN den AG hin­ge­wie­sen. Der AG klag­te dar­auf­hin auf Gewäh­rung von Schadensersatz.

Mit Erfolg!

Das OLG Zwei­brü­cken hat in Ein­klang mit der Recht­spre­chung des BGH hin­sicht­lich des geschul­de­ten Erfol­ges nicht nur auf die ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­art abge­stellt, son­dern ent­schei­dend auf die Funk­ti­ons­taug­lich­keit der Anla­ge für den ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch. In die­ser Hin­sicht war das Werk nicht funk­ti­ons-taug­lich. Die Anla­ge soll­te die Luft­qua­li­tä­ten in einem Fit­ness­stu­dio sicher­stel­len. Dies war mit der ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­art nach den Fest­stel­lun­gen des Sach-ver­stän­di­gen über­haupt nicht mög­lich. Der AN hat es pflicht­wid­rig unter­las­sen, auf die Erfor­der­lich­keit des Ein­baus wei­te­rer Tech­nik hin­zu­wei­sen, näm­lich auf­grund des­sen, dass in unter­schied­li­chen Räu­men unter­schied­li­che Nutz­las­ten ange­setzt wer­den müs­sen. Im vor­lie­gen­den Fall kürzt das Gericht den Scha­dens­er­satz im Rah­men der sog. Vor­teils­aus­glei­chung. Dies bedeu­tet, es wer­den die Mehr­kos­ten in Abzug gebracht, um die die Bau­leis­tung bei ord­nungs­ge­mä­ßer Aus­füh­rung von vorn­her­ein teu­rer gewe­sen wäre. 

Hin­weis:

Es besteht mitt­ler­wei­le eine brei­te ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung zur Funk­ti­ons­taug­lich­keit eines Wer­kes. Danach genügt es grund­sätz­lich nicht, die ein­zel­nen Posi­tio­nen eines Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses abzu­ar­bei­ten, um eine man­gel­freie Leis­tung abzu­lie­fern. Im Blick­win­kel muss stets die Funk­ti­ons­taug-lich­keit des geschul­de­ten Bau­wer­kes sein, gemes­sen am ver­trag­lich vor­aus­ge-setz­ten Gebrauch.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.04.2016 – 21 U 145/13

In einer Pro­duk­ti­ons­hal­le fal­len die Decken­plat­ten ab. Die ent­spre­chen­den Tro­cken­aus­bau­ar­bei­ten waren im Mai 2001 abge­nom­men wor­den. Nach 10 Jah­ren löst sich ein gro­ßer Teil der Abhang­de­cke und fällt her­un­ter. Der dar­auf­hin vom Auf­trag­ge­ber (AG) ein­ge­schal­te­te Gut­ach­ter stell­te schwe­re Befes­ti­gungs­män­gel mit Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten in Höhe von 111.000,00 € fest. Der Auf­trag­neh­mer (AN) wen­det Ver­jäh­rung ein.

Ohne Erfolg!

Die Ansprü­che sind nicht ver­jährt. Die 2‑jährige Ver­jäh­rungs­frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn Män­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen wer­den. Es ver­bleibt dann bei der all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­frist des BGB.

Arg­lis­tig ver­schwie­gen wird ein Man­gel dann, wenn er den Man­gel oder die hier­für ursäch­li­che ver­trags­wid­ri­ge Aus­füh­rung der Werk­leis­tung kennt und treu­e­wid­rig nicht vor oder bei Abnah­me offen­bart. Des­halb kann Arg­list dann vor­lie­gen, wenn der AN bewusst von für die Aus­füh­rung wesent­li­chen Vor­ga­ben des Bestel­lers abweicht. Hier war die expli­zit aus­ge­schrie­be­ne kom­plet­te Nach­schrau­bung der vor­han­de­nen Lat­tung gänz­lich unter­blie­ben. Des­halb weicht die Aus­füh­rung augen­fäl­lig vom geschul­de­ten Ver­trags­ge­gen­stand ab. Dar­aus hat das OLG geschlos­sen, dass dem AN die­ser gra­vie­ren­de Man­gel bewusst war.

Der Ein­satz eines Sub­un­ter­neh­mers ent­las­tet den AN nicht, denn dann hät­te er die Ver­schrau­bung vor Anbrin­gen der Folie über­prü­fen müs­sen, was unstrei­tig nicht erfolg­te. Der AN hat­te selbst vor­ge­tra­gen, dass die vor­han­de­ne Ver­schrau­bung nicht mehr kon­trol­liert wer­den konn­te, weil die­se in einem Arbeits­gang zusam­men mit dem Anbrin­gen einer undurch­sich­ti­gen Folie von unten durch­ge­führt wurde. 

Hin­weis:

Die Durch­bre­chung der Ver­jäh­rung zu Unguns­ten des Werk­un­ter­neh­mers ist die Aus­nah­me. Auch gra­vie­ren­de Män­gel las­sen nicht ohne Wei­te­res den Schluss zu, dass der AN arg­lis­tig gehan­delt hat. Davon wird aller­dings immer dann aus­zu­ge­hen sein, wenn der Werk­un­ter­neh­mer eigen­mäch­tig von der Bau­be­schrei­bung abge­wi­chen ist.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 7 ZR 210/13

Der AG ver­langt Vor­schuss für die Besei­ti­gung von Män­geln an Flie­sen­ar­bei­ten in den Bädern von zwei Stu­den­ten­wohn­hei­men. Nach Abnah­me sind teil­wei­se die Fugen aus­ge­bro­chen und es kam zu Feuch­tig­keits­schä­den. Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Schä­den auf unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung der Fugen mit einem säu­re­hal­ti­gen Rei­ni­gungs­mit­tel zurück­zu­füh­ren sind. Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt ver­ur­tei­len den AN. Es kön­ne offen­blei­ben, so die Vor­in­stan­zen, ob für den man­gel­haf­ten Zustand eine unzu­rei­chen­de Her­stel­lung, fal­sches Fugen­ma­te­ri­al oder nach­träg­li­che Beschä­di­gun­gen durch unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung ver­ant­wort­lich sei­en. Die Ver­wen­dung eines unge­eig­ne­ten Rei­ni­gungs­mit­tels gehe zu Las­ten des AN. Er hät­te auf­grund sei­nes grö­ße­ren Fach­wis­sens den AG dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die Rei­ni­gung nur mit neu­tra­len oder alka­li­schen Rei­ni­gungs­mit­teln mög­lich sei. 

Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf. Er stellt klar dass dann, wenn die Fugen zum Zeit­punkt der Abnah­me fach­ge­recht her­ge­stellt waren, kein Man­gel vor­liegt. Der jet­zi­ge Zustand sei erst nach Abnah­me ein­ge­tre­ten. Für die Beur­tei­lung, ob die Leis­tung man­gel­haft ist, kommt es jedoch auf den Zeit­punkt der Abnah­me an. Mit einem erst nach Abnah­me ein­ge­tre­te­nen Zustand allein kann die Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes nicht begrün­det wer­den. Die Man­gel­haf­tig­keit ergibt sich auch nicht aus der Ver­let­zung einer Hin­weis­pflicht. Män­gel­an­sprü­che knüp­fen allein an die objek­ti­ve Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes zum Zeit­punkt der Abnah­me an. Ein AN kann sich durch einen Beden­ken­hin­weis von sei­ner Ver­ant­wort­lich­keit befrei­en, wenn die Ursa­che des Man­gels nicht aus sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich stammt (z. B. feh­ler­haf­te Pla­nung), die Ver­let­zung der Hin­weis­pflicht begrün­det aber kei­nen Mangel.

Hin­weis:

Even­tu­ell kann der feh­len­de Hin­weis auf geeig­ne­te und unge­eig­ne­te Rei­ni­gungs­mit­tel als Ver­let­zung einer Neben­pflicht geeig­net sein, einen eigen­stän­di­gen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu begrün­den. Die­ser Scha­dens­er­satz-anspruch wür­de aber — anders als die Män­gel­haf­tung — Ver­schul­den vor­aus­set­zen und inner­halb von 3 Jah­ren ab Kennt­nis verjähren.

 

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der AG ver­langt von einem mit den Leis­tungs­pha­sen 1 — 9 beauf­trag­ten Archi­tek­ten Scha­dens­er­satz wegen Pla­nungs­feh­lern. Die­ser wen­det Ver­jäh­rung ein und begrün­det dies damit, dass sei­ne Rech­nung im Jahr 1995 voll­stän­dig bezahlt wor­den ist und damit das Archi­tek­ten­werk kon­klu­dent abge­nom­men wor­den sei. Die aus­füh­ren­den Unter­neh­men hat­ten ihre Leis­tun­gen eben­falls im Jahr 1995 fer­tig­ge­stellt. Ver­jäh­rung sei daher im Jahr 2000 ein­ge­tre­ten. Nach­dem im Früh­jahr 2004 ers­te Män­gel fest­ge­stellt wur­den, sei­en erst im Jahr 2009 ver­jäh­rungs­hem­men­de Maß­nah­men ergrif­fen wor­den. Greift die Ein­re­de der Ver­jäh­rung durch? 

Die Ansprü­che sind ver­jährt. Ansprü­che wegen Pla­nungs­män­geln ver­jäh­ren in 5 Jah­ren begin­nend ab Abnah­me. Wenn eine Abnah­me nicht erfolgt, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Voll­endung des Archi­tek­ten­wer­kes. Das Archi­tek­ten­werk ist erst voll­endet, nach­dem sämt­li­che Teil­leis­tun­gen der Pha­se 9 erbracht sind, also mit Abschluss der Objekt­be­treu­ung. Somit ist die Leis­tung des Archi­tek­ten noch nicht voll­endet, solan­ge noch Gewähr­leis­tungs­fris­ten gegen Bau­hand­wer­ker und Unter­neh­mer lau­fen. Die Ver­jäh­rungs­frist für die bau­aus­füh­ren­den Hand­wer­ker begann mit der Fer­tig­stel­lung ihrer Leis­tun­gen im Jahr 1995 und lief dem­nach 2000 ab, sodass erst zu die­sem Zeit­punkt der Ver­lauf der Ver­jäh­rung gegen den Archi­tek­ten begann. Dem­entspre­chend lief die­se Ver­jäh­rungs­frist im Jahr 2005 ab. Damit ist die Ein­lei­tung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens im Jahr 2009 ein­deu­tig zu spät.

Hin­weis:

Der Archi­tekt hat­te Glück, da er kei­ne Teil­ab­nah­me nach Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 ver­ein­bart hat­te. Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung besteht kei­ne Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Teil­ab­nah­me nach Leis­tungs­pha­se 8, wenn der Archi­tekt auch mit Leis­tungs­pha­se 9 beauf­tragt ist. Ohne Ver­ein­ba­rung einer Teil­ab­nah­me besteht das Risi­ko, dass der Pla­ner noch 10 Jah­re nach Abnah­me der letz­ten Leis­tung der aus­füh­ren­den Unter­neh­mer wegen Män­geln in Anspruch genom­men wer­den kann.

 

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 22.12.2015 — 4 U 26/12

Der Bau­herr beauf­tragt den AN mit der Erbrin­gung von Roh­bau­ar­bei­ten ein­schließ­lich Abdich­tungs­ar­bei­ten für die Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Bereits vor Abnah­me der Bau­leis­tun­gen wer­den Män­gel an den Abdich­tungs-arbei­ten festgestellt.

Der AN lehnt die Haf­tung für die Män­gel mit der Begrün­dung ab, er habe sich bei der Aus­füh­rung der Abdich­tungs­ar­bei­ten an die im LV vor­ge­ge­be­ne Aus­füh­rung gehal­ten. Sein Werk sei also mangelfrei. 

Der Ein­wand des AN ist unbeachtlich. 

Das Gericht stellt fest, dass der AN aus diver­sen Umstän­den hät­te schluss­fol­gern müs­sen, dass nicht nur eine Abdich­tung gegen nicht­drü­cken­des Was­ser, son­dern eine Abdich­tung gegen auf­stau­en­des Sicker­was­ser erfor­der­lich ist. Dies hät­te er zum Anlass neh­men müs­sen, den Bau­herrn auf sei­ne Beden­ken hin­sicht­lich der im LV vor­ge­ge­be­nen Aus­füh­rung hin­zu­wei­sen. Zumin­dest habe er die Pflicht gehabt, auf den Wider­spruch zwi­schen LV und Pla­nung hin­zu­wei­sen und Klä­rung zu verlangen. 

Die­se Prü­fungs- und Hin­weis­pflicht besteht auch dann, wenn ein Fach­in­ge­nieur oder Archi­tekt die Leis­tung geplant und aus­ge­schrie­ben hat. 

Hin­weis:

Die Fach­kun­de der pla­nen­den Fach­in­ge­nieu­re oder Archi­tek­ten ent­las­tet den AN nicht. Er ist trotz­dem gehal­ten, die ihm vor­lie­gen­de Pla­nung und die Leis­tungs­ver­zeich­nis­se bzw. Aus­füh­rungs­vor­ga­ben dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob damit der ihm bekann­te werk­ver­trag­lich geschul­de­te Erfolg auch erreicht wer­den kann. Er muss grund­sätz­lich auf Beden­ken hin­wei­sen. Es besteht ansons­ten die Gefahr, trotz Aus­füh­rung nach den Vor­ga­ben des LV einen Man­gel zu pro­du­zie­ren und hier­für zu haften.

 

Anmer­kung zu: OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 17.12.2015, Az: 4 U 140/14

Der AG erwirbt 2009 eine gebrauch­te Wohn­im­mo­bi­lie und beauf­tragt mit der Sanie­rung des Daches einen Archi­tek­ten sowie mit Zimmerer‑, Klemp­ner- und Dach­de­cker­ar­bei­ten einen Handwerksbetrieb.

Kei­ner der Betei­lig­ten erkennt den fort­ge­schrit­te­nen Befall des Dach­stuhls mit Holz­wurm. Nach Abschluss der Sanie­rung stellt ein Gut­ach­ter fest, dass die Stand­si­cher­heit des Daches gefähr­det ist. Der AG ver­langt vom Hand­wer­ker (AN) 52.000,00 € Kos­ten­vor­schuss. Der AN wen­det zutref­fend ein, er habe alle ihm vom Archi­tek­ten vor­ge­ge­be­nen und nach Ver­trag geschul­de­ten Leis­tun­gen erbracht. Der Holz­wurm­be­fall sei nicht erkenn­bar gewesen.

Der AN wird zu einem Drit­tel Haf­tung ver­ur­teilt. Das OLG begrün­det aus­führ­lich, dass ein Hand­werks­be­trieb nicht bloß die Abar­bei­tung der Leis­tungs­vor­ga­ben des AG oder Archi­tek­ten schul­det, son­dern die „Funk­ti­on“ des Wer­kes. Das beinhal­tet vor­lie­gend auch die Stand­si­cher­heit des Daches. Da die­se nicht gege­ben ist, ist das Werk des Hand­wer­kers man­gel­haft. Sei­ne haf­tungs­be­frei­en­de Prüf- und Hin­weis­pflicht hat der AN nicht erfüllt. Den Schäd­lings­be­fall hät­te der Hand­wer­ker ohne wei­te­res erken­nen kön­nen. Ent­las­tend für den AN wirkt nur das Pla­nungs­ver­schul­den des Archi­tek­ten, wel­ches sich der Bau­herr zu 2/3 anrech­nen las­sen muss.

 

Anmer­kung zu: OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 209/15

Der AN war zur schlüs­sel­fer­ti­gen Erstel­lung eines Shop­ping­cen­ters mit Park­haus ver­pflich­tet. Die Gel­tung der VOB/B war ver­ein­bart. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 5 Jah­re und die Abnah­me erfolg­te am 10.03.2008.

Der AG ver­langt nun Kos­ten­vor­schuss für Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von 100.000,00 €. Das LG weist die Kla­ge wegen Ver­jäh­rung ab. Bei Ein­rei­chung der Anspruchs­be­grün­dung am 28.10.2013 sei die Ver­jäh­rungs­frist bereits abge­lau­fen gewe­sen. Es lie­ge auch kei­ne recht­zei­ti­ge schrift­li­che Auf­for­de­rung zur Man­gel­be­sei­ti­gung vor. Die E‑Mail des AN vom 20.08.2012 stell­te kein schrift­li­ches Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen im Sin­ne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dar. 

Hier­ge­gen wen­det sich der AG mit sei­ner Berufung. 

Ohne Erfolg!

Das OLG ist der Mei­nung, eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht ein­ge­tre­ten. Nach die­ser Bestim­mung ver­jäh­ren Män­gel, die gerügt wer­den, erst in zwei Jah­ren nach Zugang des schrift­li­chen Ver­lan­gens auf Man­gel­be­sei­ti­gung (Qua­si­un­ter­bre­chung). Der AG habe nicht bewie­sen, dass eine unter­schrie­be­ne Män­gel­rü­ge zuge­gan­gen sei. Die E‑Mail erfül­le nicht das Schrift­form­erfor­der­nis, da hier­für gem. § 126 BGB eine eigen­hän­di­ge Namens­un­ter­schrift erfor­der­lich ist. Auch wenn die­se Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB gere­gel­te elek­tro­ni­sche Form ersetzt wer­den kön­ne, genü­ge die E‑Mail die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Sie sei unstrei­tig nicht unter­schrie­ben wor­den und habe kei­ne elek­tro­ni­sche Signatur.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung des OLG Jena ist pro­ble­ma­tisch. Gem. § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wah­rung der durch Rechts­ge­schäft bestimm­ten schrift­li­chen Form die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung. Dazu reicht eine E‑Mail. Außer­dem ist die Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail im Bau­ge­sche­hen üblich, sodass sich die Betei­lig­ten mög­li­cher­wei­se kon­klu­dent auf die­se Form der schrift­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on geei­nigt haben.

Gleich­wohl zeigt die­se Ent­schei­dung wie­der­um, wie risi­ko­be­haf­tet die Kom­mu­ni­ka­ti­on ledig­lich per E‑Mail sein kann.

 

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errich­tet ein Werk­statt- und Büro­ge­bäu­de und beauf­tragt den NU mit Hei­zungs- und Sani­tär­in­stal­la­tio­nen. Nach Fer­tig­stel­lung tritt im Wand­be­reich eines Sozi­al­rau­mes Was­ser aus, weil sich eine Muf­fen­ver­bin­dung des Abfluss­roh­res gelöst hat­te. Die­ses Abfluss­rohr war nicht ent­spre­chend der Mon­ta­ge­an­lei­tung des Her­stel­lers mit zwei Rohr­schel­len, son­dern nur mit einer Schel­le befes­tigt. Der NU ist der Auf­fas­sung, die von der Mon­ta­ge­an­lei­tung abwei­chen­de Absi­che­rung des Abfluss­roh­res stel­le kei­nen Man­gel dar und ver­langt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es wür­de eine Abwei­chung zu der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit vor­lie­gen. Die Mon­ta­ge­an­lei­tung ist zwar nicht aus­drück­lich als Leis­tungs­in­halt ver­ein­bart wor­den. Es sei aber bei einem beson­de­ren Inter­es­se des AG an der Ein­hal­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben von einer kon­klu­den­ten Ein­be­zie­hungs­ver­ein­ba­rung auszugehen.

Hin­weis:

DIN-Vor­schrif­ten sind bekannt­lich nicht zwin­gend aner­kann­te Regeln der Tech­nik. Frag­lich ist, wel­che Bedeu­tung Her­stel­l­er­richt­li­ni­en haben. Ein Unter­neh­mer darf sich jeden­falls nicht auf Her­stel­l­er­richt­li­ni­en ver­las­sen, wenn das Werk nicht funk­ti­ons­ge­recht nutz­bar ist. Ande­rer­seits kann ein Werk man­gel­frei sein, wenn es funk­ti­ons­fä­hig ist, auch wenn es ent­ge­gen der Her­stel­ler­an­ga­ben erstellt wur­de. Jeden­falls ist mit der Abwei­chung von einer Her­stel­l­er­richt­li­nie das Risi­ko eines Scha­dens­ein­trit­tes erhöht.