Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2011, Az: 1 U 158/11

Der Archi­tekt war mit Leis­tun­gen der Leis­tungs­pha­sen 1 – 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauf­tragt. Nach Abschluss sei­ner Tätig­keit rech­ne­te er nach den Min­dest­sät­zen der HOAI ab und stell­te 70.000,00 € in Rech­nung. Der Bau­herr ver­wei­gert unter Beru­fung auf eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung die Zahlung.

Der Bau­herr muss zahlen!

Zwar ver­hält sich ein Archi­tekt wider­sprüch­lich, wenn er nach Min­dest­sät­zen abrech­net, obwohl er bei Abschluss der Hono­rar­ver­ein­ba­rung gewusst hat, dass ent­we­der das Schrift­form­erfor­der­nis nicht ein­ge­hal­ten wird oder die Min­dest­sät­ze in unzu­läs­si­ger Wei­se unter­schrit­ten wer­den. Nach Treu und Glau­ben kann der Bau­herr aber nur dann auf die Ein­hal­tung einer unwirk­sa­men Hono­rar­ver­ein-barung bestehen, wenn er schutz­wür­dig ist.

Hier­von ist aus­zu­ge­hen, wenn er auf die Wirk­sam­keit der Abspra­che ver­traut hat und ver­trau­en durf­te und die Zah­lung der Dif­fe­renz für ihn unzu­mut­bar ist. Der Bau­herr ver­füg­te über Bau­erfah­rung und war anwalt­lich beglei­tet und bera­ten wor­den. Als erfah­re­ner und sach­kun­di­ger Bau­herr kön­ne er für sich kein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en in eine münd­li­che und den Min­dest­satz unter­schrei­ten­de Hono­rar­ab­spra­che in Anspruch nehmen.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung ent­spricht stän­di­ger Recht­spre­chung. Aller­dings hat der BGH auch in einem Fall trotz posi­ti­ver Kennt­nis des AG vom Min­dest­satz­ver­stoß dem Pla­ner die Abrech­nung nach Min­dest­sät­zen unter­sagt. Grund hier­für war die stän­di­ge Geschäfts­pra­xis zwi­schen den Par­tei­en, Ver­trä­ge unter­halb der Min­dest­gren­ze abzuschließen.

Ins­ge­samt kommt eine Bin­dung an eine unwirk­sa­me Hono­rar­ver­ein­ba­rung nur in beson­ders gela­ger­ten Aus­nah­me­fäl­len in Betracht.