Bauerfahrener Bauherr darf nicht auf unwirksame Honorarvereinbarung vertrauen!

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2011, Az: 1 U 158/11

Der Architekt war mit Leistungen der Leistungsphasen 1 – 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit rechnete er nach den Mindestsätzen der HOAI ab und stellte 70.000,00 € in Rechnung. Der Bauherr verweigert unter Berufung auf eine Honorarvereinbarung die Zahlung.

Der Bauherr muss zahlen!

Zwar verhält sich ein Architekt widersprüchlich, wenn er nach Mindestsätzen abrechnet, obwohl er bei Abschluss der Honorarvereinbarung gewusst hat, dass entweder das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird oder die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschritten werden. Nach Treu und Glauben kann der Bauherr aber nur dann auf die Einhaltung einer unwirksamen Honorarverein-barung bestehen, wenn er schutzwürdig ist.

Hiervon ist auszugehen, wenn er auf die Wirksamkeit der Absprache vertraut hat und vertrauen durfte und die Zahlung der Differenz für ihn unzumutbar ist. Der Bauherr verfügte über Bauerfahrung und war anwaltlich begleitet und beraten worden. Als erfahrener und sachkundiger Bauherr könne er für sich kein schutzwürdiges Vertrauen in eine mündliche und den Mindestsatz unterschreitende Honorarabsprache in Anspruch nehmen.

Hinweis:
Die Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechung. Allerdings hat der BGH auch in einem Fall trotz positiver Kenntnis des AG vom Mindestsatzverstoß dem Planer die Abrechnung nach Mindestsätzen untersagt. Grund hierfür war die ständige Geschäftspraxis zwischen den Parteien, Verträge unterhalb der Mindestgrenze abzuschließen.

Insgesamt kommt eine Bindung an eine unwirksame Honorarvereinbarung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.