Architektenhaftung
Architekten haften für eventuelle Mängel an ihrer Planungs- und
Bauüberwachungsleistung nach Werkvertragsrecht. Bei der Prüfung, der
Durchsetzung oder der Abwehr entsprechender Ansprüche ist eine umfangreiche und
kleinteilige Rechtsprechung zu beachten.
Wir sind auf diesem Themenbereich spezialisiert und verfügen über einen reichen
Erfahrungsschatz sowie auch über die technischen Kenntnisse, die für eine
sachgerechte Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen unentbehrlich sind.
Architektenhonorar
Oftmals betrachten Bauherrn die Honorarforderungen des Architekten als überzogen
oder nicht im Einklang mit den vertraglichen Regelungen. Streitigkeiten auf
diesem Gebiet erfordern von den beteiligten Rechtsanwälten Spezialkenntnisse zur
HOAI. Diese Spezialkenntnisse sind bei uns vorhanden.
Bauänderungen / Nachtragsforderungen
Da jede Bautätigkeit einen dynamischen Prozess darstellt, machen sich häufig
Leistungsände-rungen und damit Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen
erforderlich, die wiederum mit Vergütungsansprüchen verbunden sind.
Häufig sind Leistungsänderungen verbunden mit Wünschen des Auftraggebers, die
erst in der Bauphase entstehen. Oder aber es stellt sich heraus, dass der
werkvertragliche Erfolg, der durch eine mangelfreie Bauleistung verkörpert wird,
durch die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erreicht werden kann.
Allerdings stellen Vergütungsforderungen für Nachträge auch schlicht ein Mittel
zur Gewinnoptimierung dar.
Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist umfangreich und teilweise
widersprüchlich. Wenn Nachtragsforderungen in der Bauphase abgewehrt oder
durchgesetzt werden müssen, ist zudem eine taktische Vorgehensweise
erforderlich, die viel Erfahrung erfordert. Wir beschäftigen uns mit dieser
Materie ständig und verfügen daher über einen entsprechenden Erfahrungsschatz.
Baubegleitende Rechtsberatung
Insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben aber auch bei größeren und
anspruchsvolleren Einfamilienhäusern bietet es sich an, sich sowohl als Bauherr
als auch als ausführendes Unter-nehmen baubegleitend rechtlich beraten zu
lassen, um juristisch falsches Verhalten zu vermeiden.
Wir beraten und vertreten Sie insofern häufig im Hintergrund, d. h., ohne dass
für das Gegenüber erkennbar wird, dass im Hintergrund Rechtsberater agieren.
Baumängel
Bauvorhaben sind außerordentlich komplex und zwar sowohl was die technischen
Gegebenheiten anbelangt, als auch in Bezug auf die Vielzahl der am Bau
beteiligten Unternehmer. Daher sind kleinere oder schwerwiegendere Baumängel an
der Tagesordnung.
Die Vorgehensweise bei Mängeln stellt sich, sowohl was die Abwehr als auch was
die Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche anbelangt, in jeder Phase des
Bauvorhabens anders da. Fehler bei der Vorgehensweise führen häufig zu einem
Anspruchsverlust oder zu vermeidbaren Problemen bei Abwehr oder Durchsetzung
dieser Ansprüche. Es ist hier wichtig, bereits in einem frühen Stadium
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Die Beschäftigung mit Baumängeln gehört zu unserem täglichen Brot. Entsprechend
versiert und zielgerichtet können wir vorgehen.
Baurecht
Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den am Bau
beteiligten Auftraggebern, Planern, Bauüberwachern und bauausführenden
Unternehmen. Es unterscheidet sich teilweise erheblich von anderen Teilgebieten
des Zivilrechts. Zu beachten sind auf diesem Rechtsgebiet wie überall nicht nur
die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch eine umfangreiche
Rechtsprechung. Aus diesem Grund ist dieses Rechtsgebiet für nicht
spezialisierte Juristen kaum überschaubar.
Wir können nur dringend empfehlen, sich bei baurechtlichen Streitigkeiten mit
einschlägigen Fachanwälten in Verbindung zu setzen. Bei unserer Kanzlei können
Sie sich darauf verlassen, dass Ihr baurechtliches Anliegen in guten Händen ist
und in jedem Fall von einem Fachanwalt bearbeitet wird.
Bauträgerrecht
Von einem Bauträgervertrag spricht man dann, wenn ein Unternehmer – also der
Bauträger – ein Bauvorhaben auf einem eigenen Grundstück durchführt und nach
Fertigstellung gegen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum oder das Teileigentum
an dem bebauten Grundstück auf den Erwerber überträgt. Dementsprechend sind bei
Bauträgerverträgen kaufvertragliche und werkvertragliche Aspekte zu
berücksichtigen. Bei Bauträgerverträgen über Wohnungseigentum ist außerdem die
Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu beachten.
Ferner ist ein Bauträgervertrag dadurch gekennzeichnet, dass vertraglich
vereinbarte Teilzah-lungen je nach Baufortschritt zu erbringen sind und die
Übergabe und später die Eigentums-verschaffung von der Zahlung der
entsprechenden Raten abhängig gemacht wird. Zu berücksichtigen ist dabei
allerdings, dass den Ratenforderungen des Bauträgers unter Umständen Ansprüche
z. B. wegen Mängeln oder Bauverzögerungen entgegengehalten werden können und
insofern häufig Streitigkeiten auftreten.
Bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum
sind außerdem WEG-rechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Streitigkeiten im
Bauträgerrecht sind daher meistens komplex, je nach Sachlage auch
emotionsgeladen.
Wir verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse und die nötigen Erfahrungen,
um Sie insofern sowohl als Bauträger als auch als Erwerber interessengerecht zu
vertreten.
Bauverzögerungen
Bauverzögerungen sind leider an der Tagesordnung. Sie können sich sowohl für den
Auftraggeber als auch für die bauausführenden Unternehmen als ausgesprochen
kostspielig und ärgerlich darstellen. Viele rechtliche Aspekte, die mit
Bauverzögerungen zusammenhängen, sind zudem noch nicht vollständig geklärt.
Ferner ist hier ein sensibles und taktisches Vorgehen erforderlich, wenn das
Bauvorhaben noch nicht beendet ist und mithin die Beteiligten noch einige Zeit
zusammenarbeiten müssen.
Es ist empfiehlt sich daher, auch bei diesem Problemkreis die frühzeitige
Beteiligung hierauf spezialisierter Anwälte.
Haftung in der Leistungskette / Haftung
mehrerer Baubeteiligter
Da viele Beteiligte an der Errichtung eines Bauvorhabens beteiligt sind, stellt
sich häufig die Frage, wer für vorhandene Mängel einstandspflichtig ist und ob
es möglicherweise mehrere Verantwortliche gibt.
Für denjenigen, der in Anspruch genommen wurde, stellt sich die Frage, ob nicht
unter Umständen von einer Mitschuld anderer Baubeteiligter auszugehen ist oder
ob ein Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber anderen Baubeteiligten besteht.
Ferner wirft die häufig vorhandene Leistungskette zwischen Unternehmern und
Nachunterneh-mern rechtliche Fragen bei der Verantwortlichkeit für Mängel auf.
Bei diesem Themenkomplex kommt es häufig dazu, dass Ansprüche übersehen werden
und demzufolge nicht durchgesetzt werden.
Wir stehen Ihnen insofern als kompetente Berater zur Seite.
Kaufverträge über Immobilien
Kaufverträge über Bestandsimmobilien enthalten häufig einen vollständigen
Haftungsausschluss für Sachmängel. Allerdings hält dieser Haftungsausschluss
einer rechtlichen Überprüfung in manchen Fällen nicht stand und zwar
insbesondere dann, wenn sich der Veräußerer im Vertrag zur Erbringung von
Bauleistungen verpflichtet hat. Aber auch vorvertragliche Zusicherungen,
beispielsweise im Verkaufsexposé, können dazu führen, dass der
Haftungsausschluss für Sachmängel nicht oder nicht vollständig greift.
Wir als erfahrene Spezialisten können Sie insofern bei der Durchsetzung und
Abwehr solcher Ansprüche beraten und vertreten.
Vertragsrecht
Insbesondere für unerfahrene Bauherrn empfiehlt es sich, Werkverträge mit
Architekten oder Bauunternehmern vor Vertragsabschluss überprüfen zu lassen, um
böse Überraschungen zu vermeiden.
Wir stehen für die Prüfung dieser Verträge zur Verfügung und klären Sie in
diesem Zusammenhang auch über vertragstypische Fallstricke auf.
Werkvertragsrecht
Insbesondere für unerfahrene Bauherrn empfiehlt es sich, Werkverträge mit
Architekten oder Bauunternehmern vor Vertragsabschluss überprüfen zu lassen, um
böse Überraschungen zu vermeiden.
Wir stehen für die Prüfung dieser Verträge zur Verfügung und klären Sie in
diesem Zusammenhang auch über vertragstypische Fallstricke auf.
Wohnungskauf
Bei einem Wohnungskauf ist zu unterscheiden, ob eine erst noch herzustellende
Wohnung erworben wird oder ob es sich um den Erwerb einer Bestandswohnung
handelt.
Die Abgrenzung ist häufig nicht einfach. Es existiert insofern eine umfangreiche
Rechtsprechung. Allein dass die Wohnung bei Erwerb schon fertiggestellt ist,
führt nicht dazu, dass sie rechtlich wie eine Bestandsimmobilie behandelt wird.
Der Kauf einer noch herzustellenden Wohnung richtet sich nach Bauträgerrecht.