Anmerkung zu: OLG München, Beschluss vom 22.02.2012, 9 U 3562/11

Der Architekt (A) soll eine beheizbare Tiefgaragenrampe planen, deren Boden-platte gegen drückendes Wasser abzudichten war. Die Heizung sollte direkt in die Bodenplatte eingebaut werden. Um eine wasserundurchlässige Bauweise zu er-reichen, sollten auftretende Risse zunächst hingenommen und anschließend mit-tels Bohrlochinjektionen verpresst werden. Eine rissbreitenbegrenzende Beweh-rung war nicht vorgesehen.

Es kommt zu Wassereinbrüchen in dieser Rampe. Nachträgliche Abdichtungs-maßnahmen, wie z. B. eine Bohrlochinjektage, scheiden aus, weil sie die Heizung zerstören, oder – mangels erfolgter Rissbreitenbeschränkung – keine sichere Ab-dichtung mehr gewährleisten.

A wird auf Schadensersatz für Abriss und Neuherstellung in Anspruch genommen. Er verteidigt sich damit, dass durch Einbau einer 15 cm starken Innenwand und einer zusätzlichen Bodenplatte die Rampe nachbesserungsfähig sei.

Ohne Erfolg!

Die mit einem Restrisiko behaftete Werkleistung wird der Erfolgshaftung des A nicht gerecht. Er schuldet ein dauerhaftes mangelfreies und funktionstaugliches Werk. Der Besteller braucht sich nicht auf eine Nachbesserung einzulassen, für welche nicht sicher prognostiziert werden kann, dass tatsächlich ein dichtes Bauwerk entsteht. Ob die Rampe mittels nachträglicher Innenwand und zweiter Bodenplatte abgedichtet werden kann, kann dahinstehen, denn eine solche Maßnahme weiche eklatant von den vertraglichen Vereinbarungen ab und liefe auf eine Vertragsänderung hinaus, welche der Besteller nicht akzeptieren muss. Vielmehr kann er darauf bestehen, dass alle Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung durch Nachbesserung erfüllt werden. Daher ist Abriss und Neuherstellung gerechtfertigt.

Hinweis:
Wenn das vertraglich geschuldete Werk nur durch Neuherstellung hergestellt werden kann, kommt eine andere Form der Nachbesserung nicht in Betracht. Der Besteller kann verlangen, dass alle Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung durch die Nachbesserung auch erfüllt werden und ist deshalb berechtigt, von der vertraglich vereinbarten Optik Abweichendes abzulehnen. Der mangelbedingte Minderwert kann nach den für die vertragsgemäße Herstellung notwendigen Aufwendungen berechnet werden. Deshalb sind auch die Kosten der Neuherstellung erstattungsfähiger Schaden.