Abdich­tung man­gel­haft: Abriss und Neuherstellung!

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Beschluss vom 22.02.2012, 9 U 3562/11

Der Archi­tekt (A) soll eine beheiz­ba­re Tief­ga­ra­gen­ram­pe pla­nen, deren Boden-plat­te gegen drü­cken­des Was­ser abzu­dich­ten war. Die Hei­zung soll­te direkt in die Boden­plat­te ein­ge­baut wer­den. Um eine was­ser­un­durch­läs­si­ge Bau­wei­se zu er-rei­chen, soll­ten auf­tre­ten­de Ris­se zunächst hin­ge­nom­men und anschlie­ßend mit-tels Bohr­lochin­jek­tio­nen ver­presst wer­den. Eine riss­brei­ten­be­gren­zen­de Beweh-rung war nicht vorgesehen.

Es kommt zu Was­ser­ein­brü­chen in die­ser Ram­pe. Nach­träg­li­che Abdich­tungs-maß­nah­men, wie z. B. eine Bohr­lochin­jekta­ge, schei­den aus, weil sie die Hei­zung zer­stö­ren, oder – man­gels erfolg­ter Riss­brei­ten­be­schrän­kung – kei­ne siche­re Ab-dich­tung mehr gewährleisten.

A wird auf Scha­dens­er­satz für Abriss und Neu­her­stel­lung in Anspruch genom­men. Er ver­tei­digt sich damit, dass durch Ein­bau einer 15 cm star­ken Innen­wand und einer zusätz­li­chen Boden­plat­te die Ram­pe nach­bes­se­rungs­fä­hig sei.

Ohne Erfolg!

Die mit einem Rest­ri­si­ko behaf­te­te Werk­leis­tung wird der Erfolgs­haf­tung des A nicht gerecht. Er schul­det ein dau­er­haf­tes man­gel­frei­es und funk­ti­ons­taug­li­ches Werk. Der Bestel­ler braucht sich nicht auf eine Nach­bes­se­rung ein­zu­las­sen, für wel­che nicht sicher pro­gnos­ti­ziert wer­den kann, dass tat­säch­lich ein dich­tes Bau­werk ent­steht. Ob die Ram­pe mit­tels nach­träg­li­cher Innen­wand und zwei­ter Boden­plat­te abge­dich­tet wer­den kann, kann dahin­ste­hen, denn eine sol­che Maß­nah­me wei­che ekla­tant von den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ab und lie­fe auf eine Ver­trags­än­de­rung hin­aus, wel­che der Bestel­ler nicht akzep­tie­ren muss. Viel­mehr kann er dar­auf bestehen, dass alle Ein­zel­hei­ten der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung durch Nach­bes­se­rung erfüllt wer­den. Daher ist Abriss und Neu­her­stel­lung gerechtfertigt.

Hin­weis:
Wenn das ver­trag­lich geschul­de­te Werk nur durch Neu­her­stel­lung her­ge­stellt wer­den kann, kommt eine ande­re Form der Nach­bes­se­rung nicht in Betracht. Der Bestel­ler kann ver­lan­gen, dass alle Ein­zel­hei­ten der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung durch die Nach­bes­se­rung auch erfüllt wer­den und ist des­halb berech­tigt, von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Optik Abwei­chen­des abzu­leh­nen. Der man­gel­be­ding­te Min­der­wert kann nach den für die ver­trags­ge­mä­ße Her­stel­lung not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen berech­net wer­den. Des­halb sind auch die Kos­ten der Neu­her­stel­lung erstat­tungs­fä­hi­ger Schaden.