Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17
Der Bauherr (B) beauftragt den Unternehmer (U) mit der Verlegung von Natursteinplatten. B verklagt den U auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von rund 90.000,00 €. Während des Berufungsverfahrens veräußert B das Bauwerk und stellt die Klage auf Schadenersatz in derselben Höhe um. Eine Mangelbeseitigung wird nicht durchgeführt.
Der BGH entscheidet unter Aufgabe seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen des Schadenersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadenersatz) seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen kann. Der B muss seinen Schaden anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermitteln. Diese Differenz kann aus dem Mindererlös im Verkaufsfall abgeleitet werden. Es kommt auch eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile in Betracht, die auf die mangelhafte Leistung entfielen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur Minderung kann aber nicht mehr nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten abgerechnet werden.
Hinweis:
Die Umsetzung der neuen Rechtsprechung in der Praxis dürfte einige Schwierigkeiten mit sich bringen.
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches in Höhe vorheriger, ggf. von Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festgestellter, Mangelbeseiti-gungskosten ist – ohne tatsächliche Beseitigung der Mängel – nicht mehr möglich. Hingegen ist die Geltendmachung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach wie vor möglich. Allerdings sind diese Vorschüsse abrechnungspflichtig.