OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18
Bauherren beauftragen während der Bauarbeiten einen Privatgutachter, der Mängel feststellt. Vorliegend bewertet er die Horizontalabdichtung als mangelhaft. Gestützt auf das Gutachten wird ein Prozess gegen den Bauunternehmer, der diese Leistung ausgeführt hat, angestrengt. Im Rechtsstreit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die kritische Bewertung des Gutachters bezüglich der Horizontalabdichtung unzutreffend ist. Die Bauherren unterliegen und machen Schadensersatz gegen den Gutachter geltend.
Im Prozess unterliegen die Bauherren. Das OLG setzt sich damit auseinander, ob ein solches Gutachten ein sog. feststellendes Gutachten ist, wie bespielsweise Wertgutachten, für das eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Das Ziel des beauftragten Privatgutachters sei vorliegend aber gewesen, die Funktionalität des Bauwerks sicherzustellen. Damit ist der hinreichende und erkennbare Bezug zur Bauleistung gegeben und die Tätigkeit ist als Überwachungsleistung zu werten. Allerdings war auch die längere Frist von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage verstrichen.
Hinweis:
Es muss immer wieder betont werden: Auch Qualitätskontrollen, Begehungsberichte, Kurzgutachten und ähnliche „Serviceleistungen“ sind Werkverträge, für die im Zweifel die 5-jährige Verjährungsfrist gilt.
Auch Privatgutachten, die nicht mit der Begleitung oder Kontrolle der Mängelbeseitigung beauftragt sind, sondern nur einen Status oder einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen und dokumentieren sollen, unterfallen nach dieser Entscheidung der 5-jährigen Haftungsfrist.