OLG Bran­den­burg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18

Bau­her­ren beauf­tra­gen wäh­rend der Bau­ar­bei­ten einen Pri­vat­gut­ach­ter, der Män­gel fest­stellt. Vor­lie­gend bewer­tet er die Hori­zon­tal­ab­dich­tung als man­gel­haft. Gestützt auf das Gut­ach­ten wird ein Pro­zess gegen den Bau­un­ter­neh­mer, der die­se Leis­tung aus­ge­führt hat, ange­strengt. Im Rechts­streit kommt das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass die kri­ti­sche Bewer­tung des Gut­ach­ters bezüg­lich der Hori­zon­tal­ab­dich­tung unzu­tref­fend ist. Die Bau­her­ren unter­lie­gen und machen Scha­dens­er­satz gegen den Gut­ach­ter geltend.

Im Pro­zess unter­lie­gen die Bau­her­ren. Das OLG setzt sich damit aus­ein­an­der, ob ein sol­ches Gut­ach­ten ein sog. fest­stel­len­des Gut­ach­ten ist, wie bespiels­wei­se Wert­gut­ach­ten, für das eine regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren gilt. Das Ziel des beauf­trag­ten Pri­vat­gut­ach­ters sei vor­lie­gend aber gewe­sen, die Funk­tio­na­li­tät des Bau­werks sicher­zu­stel­len. Damit ist der hin­rei­chen­de und erkenn­ba­re Bezug zur Bau­leis­tung gege­ben und die Tätig­keit ist als Über­wa­chungs­leis­tung zu wer­ten. Aller­dings war auch die län­ge­re Frist von fünf Jah­ren zum Zeit­punkt der Erhe­bung der Kla­ge verstrichen.

Hin­weis:

Es muss immer wie­der betont wer­den: Auch Qua­li­täts­kon­trol­len, Bege­hungs­be­rich­te, Kurz­gut­ach­ten und ähn­li­che „Ser­vice­leis­tun­gen“ sind Werk­ver­trä­ge, für die im Zwei­fel die 5‑jährige Ver­jäh­rungs­frist gilt.

Auch Pri­vat­gut­ach­ten, die nicht mit der Beglei­tung oder Kon­trol­le der Män­gel­be­sei­ti­gung beauf­tragt sind, son­dern nur einen Sta­tus oder einen Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik fest­stel­len und doku­men­tie­ren sol­len, unter­fal­len nach die­ser Ent­schei­dung der 5‑jährigen Haftungsfrist.

OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13

Der AG beauf­tragt einen Hei­zungs­in­stal­la­teur mit der Umset­zung einer geplan­ten Hei­zung bestehend aus Wär­me­pum­pen­an­la­ge mit Solar­un­ter­stüt­zung und Erd­wär­me­spei­che­rung. Da die geplan­ten Wer­te nicht erreicht wer­den, ver­langt er Kos­ten­vor­schuss. Er will eine anders auf­ge­bau­te Anla­ge erstel­len. Der AG ver­langt außer­dem Scha­dens­er­satz und die Frei­stel­lung von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen hin­sicht­lich erhal­te­ner För­der­mit­tel, weil der Instal­la­teur nied­ri­ge­re Betriebs­kos­ten zuge­si­chert habe. Die Pla­nung der Anla­ge ist durch ein Inge­nieur­bü­ro im Auf­trag des AG erfolgt. Im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren wird ins­be­son­de­re die Unter­di­men­sio­nie­rung des Erd­wär­me­spei­chers und die zu gerin­ge oder feh­len­de Rück­spei­sung der Wär­me aus den Solar­kol­lek­to­ren sowie die hohen Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren im Gebäu­de fest­ge­stellt. Der AG rügt, dass der Instal­la­teur sei­ner Beden­ken­hin­weis­pflicht nicht nach­ge­kom­men sei.

Ohne Erfolg!

Der Instal­la­teur hät­te die im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren fest­ge­stell­ten Män­gel der Pla­nung nicht erken­nen müs­sen. Eine Ver­let­zung von Prüf- und Hin­weis­pflich­ten liegt damit nicht vor. Die Kla­ge schei­tert aber auch des­halb, weil der AG nicht die Errich­tung des Erd­son­den­fel­des ent­spre­chend der ursprüng­li­chen Pla­nung, son­dern die Errich­tung einer völ­lig anders auf­ge­bau­ten Anla­ge verlangt.

Hin­weis:

Die zumut­ba­ren Gren­zen der Prüf- und Hin­weis­pflicht bestim­men sich nach dem vom AN zu erwar­ten­den Fach­wis­sen und allen Umstän­den, die für den AN als bedeut­sam erkenn­bar sind. Fach­wis­sen der hier erfor­der­li­chen Art kann von einem Instal­la­teur nicht erwar­tet werden.

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17

Der Bau­herr (B) beauf­tragt den Unter­neh­mer (U) mit der Ver­le­gung von Natur­stein­plat­ten. B ver­klagt den U auf Vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von rund 90.000,00 €. Wäh­rend des Beru­fungs­ver­fah­rens ver­äu­ßert B das Bau­werk und stellt die Kla­ge auf Scha­den­er­satz in der­sel­ben Höhe um. Eine Man­gel­be­sei­ti­gung wird nicht durchgeführt.

Der BGH ent­schei­det unter Auf­ga­be sei­ner jahr­zehn­te­lan­gen Recht­spre­chung, dass der Bestel­ler, der das Werk behält und den Man­gel nicht besei­ti­gen lässt,  im Rah­men des Scha­den­er­satz­an­spru­ches statt der Leis­tung (klei­ner Scha­den­er­satz) sei­nen Scha­den nicht mehr nach den fik­ti­ven Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten bemes­sen kann. Der B muss sei­nen Scha­den anhand der Dif­fe­renz zwi­schen dem hypo­the­ti­schen Wert der durch das Werk geschaf­fe­nen oder bear­bei­te­ten Sache ohne Man­gel und dem tat­säch­li­chen Wert der Sache mit Man­gel ermit­teln. Die­se Dif­fe­renz kann aus dem Min­der­er­lös im Ver­kaufs­fall abge­lei­tet wer­den. Es kommt auch eine Scha­dens­be­mes­sung anhand der Ver­gü­tungs­an­tei­le in Betracht, die auf die man­gel­haf­te Leis­tung ent­fie­len. Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zur Min­de­rung kann aber nicht mehr nach fik­ti­ven Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten abge­rech­net werden. 

Hin­weis:

Die Umset­zung der neu­en Recht­spre­chung in der Pra­xis dürf­te eini­ge Schwie­rig­kei­ten mit sich brin­gen.

Die Gel­tend­ma­chung eines Scha­den­er­satz­an­spru­ches in Höhe vor­he­ri­ger, ggf. von Sach­ver­stän­di­gen im selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren fest­ge­stell­ter, Man­gel­be­sei­ti-gungs­kos­ten ist — ohne tat­säch­li­che Besei­ti­gung der Män­gel — nicht mehr mög­lich. Hin­ge­gen ist die Gel­tend­ma­chung von Vor­schüs­sen zur Man­gel­be­sei­ti­gung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach wie vor mög­lich. Aller­dings sind die­se Vor­schüs­se abrechnungspflichtig.

 

Anmer­kung zu: OLG Ros­tock, Urteil vom 01.11.2016, Az. 4 U 37/15 BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 297/16 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Ein 74-jäh­ri­ger Auf­trag­ge­ber (AG) hat den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Aus­tausch der alten Gas­hei­zung in sei­nem unge­dämm­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gegen eine Wär­me­pum­pen­hei­zung beauf­tragt. Der AN hat­te dem AG vor Ver­trags­ab­schluss einen schrift­li­chen Kos­ten­ver­gleich vor­ge­legt, wonach die­ser sei­ne Heiz­kos­ten um cir­ca 42 % redu­zie­ren kön­ne. Die­se Kos­ten­er­spar­nis stell­te sich nicht ein. Zahl­rei­che Nach­bes­se­rungs­ver­su­che sei­tens des AN schei­ter­ten. Der AG erklär­te dar­auf­hin Rück­tritt vom Ver­trag und bean­sprucht Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be der Wärmepumpenheizung. 

Das OLG Ros­tock gibt der Kla­ge des AG wei­test­ge­hend statt. Die ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pen­hei­zung ist im Hin­blick auf das streit­ge­gen­ständ­li­che Gebäu­de man­gel­haft. Ein Sach­ver­stän­di­ger hat anhand des Nut­zer­ver­hal­tens des AG fest­ge­stellt, dass die ver­bau­te Anla­ge für das vor­han­de­ne Gebäu­de nicht geeig­net war. Dies genüg­te dem OLG Ros­tock für die Fest­stel­lung der Man­gel­haf­tig­keit der Werk­leis­tung. Einer Nach­er­fül­lung bedurf­te es daher nicht, eben­so wenig einer Nach­frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung. Aller­dings muss sich der AG einen Nut­zungs­vor­teil für die Zeit der tat­säch­li­chen Nut­zung der Wär­me­pum­pen­hei­zung anrech­nen lassen. 

Die Berech­nung die­ses Nut­zungs­vor­teils scheint feh­ler­haft, da das OLG Ros­tock es ver­ab­säumt hat, die ver­ein­bar­te Kos­ten­er­spar­nis von bis zu 50 % zu berücksichtigen.

Hin­weis:

Sofern eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung ange­stellt und dem Kun­den zur Ver­fü­gung gestellt wird, muss die­se zwin­gend sämt­li­che Umstän­de erfas­sen und zutref­fend sein. Sofern dies nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, soll­te dar­auf ver­zich­tet wer­den, der­ar­ti­ge Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit zu vereinbaren.

 

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 2 U 1306/14 BGH, Beschluss vom 31.05.2017, Az: VII ZR 210/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Vor dem Ein­zug des AG im März 1997 tre­ten an den erd­be­rühr­ten Außen­wän­den Feuch­te­schä­den auf. In einem Selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt der Sach­ver­stän­di­ge fest, dass die Abdich­tung der Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Drai­na­ge man­gel­haft aus­ge­führt sind. Der AN bie­tet an, eine Spe­zi­al­fir­ma zu beauf­tra­gen, die die Außen­wän­de mit Schlei­er­in­jek­tio­nen ver­sieht. Für den Fall, dass dies nicht zu einer end­gül­ti­gen Besei­ti­gung der Män­gel führt, erklärt sich der AN mit Schrei­ben vom 08.11.2001 bereit, die Außen­ab­dich­tung voll­stän­dig zu erneu­ern. Die benann­te Spe­zi­al­fir­ma führt in den Jah­ren 2002 bis 2007 meh­re­re Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­su­che durch. Die­se füh­ren nicht voll­stän­dig zum Erfolg. Im Jahr 2011 klagt der AG auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung. Der AN beruft sich auf Verjährung. 

Ohne Erfolg!

Ver­jäh­rung ist nicht ein­ge­tre­ten. Im Schrei­ben vom 08.11.2001 hat der AN die Män­gel­an­sprü­che aner­kannt. Im Anschluss dar­an blieb die Ver­jäh­rungs­frist gemäß der alten Rege­lung des § 239 Abs. 2 BGB bzw. nach der neu­en Rege­lung des § 203 BGB gehemmt. Ein per­sön­li­cher Kon­takt zwi­schen AG und AN bestand zwar ab dem Jahr 2002 nicht mehr. Ver­hand­lun­gen im Sin­ne des § 203 BGB sind jedoch auch Ver­hal­tens­wei­sen des Schuld­ners, die auf Nach­er­fül­lung abzie­len. Die sei­tens des AN ver­an­lass­ten Nach­bes­se­rungs­ver­su­che der Spe­zi­al­fir­ma führ­ten folg­lich zur wei­te­ren Hem­mung der Ver­jäh­rung. Da der AN zu kei­nem Zeit­punkt die Män­gel für erfolg­reich besei­tigt erklärt hat oder eine Fort­set­zung der Man­gel­be­sei­ti­gung ver­wei­gert hat, blieb die Ver­jäh­rung bis zur Kla­ge­er­he­bung gehemmt. 

Dem Unter­neh­mer ist daher anzu­ra­ten, dass für den Fall, dass er davon aus­geht, dass die Man­gel­be­sei­ti­gung erfolg­reich war oder er die Man­gel­be­sei­ti­gung nicht wei­ter fort­set­zen möch­te, er dies schrift­lich doku­men­tie­ren soll­te.  Der Unter­neh­mer trägt die Beweis­last dafür, dass der Lauf der Ver­jäh­rung ab einem gewis­sen Zeit­punkt nicht mehr gehemmt ist.

 

Anmer­kung zu: OLG Ros­tock, Beschluss vom 03.05.2017, Az: 4 U 110/15

Nach Abnah­me tre­ten an dem vom AN errich­te­ten Schwimm­be­cken in einer Hotel­an­la­ge Ris­se auf. Außer­dem kann der AN die bau­auf­sichts­recht­li­che Zulas­sung für das Becken nicht beibringen.

Nach frucht­lo­sem Frist­ab­lauf lässt das Hotel von einem ande­ren Unter­neh­mer ein neu­es Schwimm­be­cken instal­lie­ren. Die damit ver­bun­de­nen Kos­ten klagt das Hotel beim AN ein. Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Ris­se nicht durch sei­ne Leis­tun­gen ver­ur­sacht wor­den, son­dern viel­mehr auf eine nicht hin­rei­chend trag­fä­hi­ge Fun­da­ment­plat­te zurück­zu­füh­ren sei­en, die ein ande­res Unter­neh­men aus­ge­führt hat. Die feh­len­de bau­auf­sichts­recht­li­che Zulas­sung hält der AN für unschäd­lich, da die­se die Ris­se nicht ver­ur­sacht habe.

Der AN verliert!

Ob die Ris­se auf die Fun­da­ment­plat­te zurück­zu­füh­ren sind, kann offen­blei­ben. Die vom AN erbrach­ten Leis­tun­gen sind auch dann man­gel­haft, wenn die Ris­se auf die Beschaf­fen­heit der Vor­leis­tung eines ande­ren Unter­neh­mers zurück­zu­füh­ren sind. Das gilt sowohl nach VOB/B als auch im BGB-Werk­ver­trag. Auch das Feh­len einer bau­auf­sichts­recht­li­chen Zulas­sung begrün­det einen Bau­man­gel. Ein Mit­ver­schul­den des Bau­herrn kommt nur in Fra­ge, wenn die­ser den rele­van­ten Feh­ler bei einer lai­en­haf­ten Bewer­tung erken­nen konn­te oder musste.

Hin­weis:

Das OLG folgt der vom BGH ent­wi­ckel­ten stren­gen Linie. Danach ist ein Werk immer man­gel­haft, wenn es ent­we­der die ver­ein­bar­te oder die nach Ver­trag still­schwei­gend vor­aus­ge­setz­te Funk­ti­on nicht erfüllt. Der AN haf­tet auch, wenn der Man­gel auf die Beschaf­fen­heit der Vor­leis­tung eines ande­ren Unter­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist. Ledig­lich für frem­de Man­gel­ur­sa­chen, die auch ein kun­di­ger und sorg­fäl­ti­ger Unter­neh­mer nicht erken­nen kann, wird nicht gehaf­tet. Das hat das OLG hier nicht geprüft, da es vom AN nicht gel­tend gemacht wurde.

 

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 11 U 217/12 BGH, Beschluss vom 18.01.2017, Az. VII ZR 30/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) auf der Grund­la­ge der VOB/B mit Flie­ßen-und Kunst­stein­ar­bei­ten. Der AG bean­stan­det Farb­ab­wei­chun­gen. Er begrün­det dies damit, dass der AN das ver­ein­bar­te Bau­ma­te­ri­al von einem ande­ren Lie­fe­ran­ten als ver­ein­bart bezo­gen hat. Der AG erteilt dem AN ein Bau­stel­len­ver­bot. Nach Frist­set­zung und Kün­di­gungs­an­dro­hung kün­digt der AN nach Frist­ab­lauf den Bau­ver­trag und klagt Rest­werk­lohn und ent­gan­ge­nen Gewinn ein. Der Sach­ver­stän­di­ge stellt kei­ne rele­van­ten Farb­ab­wei­chun­gen fest. Das Land­ge­richt gibt der Werk­lohn­kla­ge statt. Der AG legt hier­ge­gen Beru­fung ein. 

Die Beru­fung hat kei­nen Erfolg. Der AN hat das ver­ein­bar­te Bau­ma­te­ri­al ver­wen­det. Es liegt kein Man­gel dar­in, dass der AN das ver­ein­bar­te Bau­ma­te­ri­al bei einem ande­ren Lie­fe­ran­ten als ver­ein­bart beschafft hat. Der AG konn­te letzt­lich nicht nach­wei­sen, dass als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit tat­säch­lich der Bezug des bestimm­ten Bau­ma­te­ri­als bei einem bestimm­ten Lie­fe­ran­ten ver­ein­bart war. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung stellt eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung dar. Es ist letzt­lich Aus­le­gungs­fra­ge, was die Par­tei­en als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit ver­ein­bart haben. Dies­be­züg­lich kann tat­säch­lich die Ver­wen­dung einer ganz bestimm­ten Mate­ri­al­char­ge und / oder der Bezug bei einem bestimm­ten Lie­fe­ran­ten ver­ein­bart wer­den. Dies ist vor allem bei Natur­pro­duk­ten rele­vant, bei denen das opti­sche Erschei­nungs­bild Schwan­kun­gen unter­liegt. Solan­ge die Unter­schie­de in der natür­li­chen Schwan­kungs­brei­te lie­gen, liegt in der Regel kein Man­gel vor. Gera­de in die­sen Fäl­len ist es rat­sam, die Ver­wen­dung einer ganz bestimm­ten Mate­ri­al­char­ge als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit zu ver­ein­ba­ren. Wenn dann Mate­ri­al vom glei­chen Her­stel­ler einer ande­ren Char­ge gelie­fert wird, dürf­te eine Pflicht­ver­let­zung und ein Man­gel vorliegen.

 

Anmer­kung zu: OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 12.01.2017, Az. 4 U 4/15

Der AN soll Est­rich­ar­bei­ten erbrin­gen. Die VOB/B sind in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen. Es tre­ten Män­gel auf und der AG for­dert den AN unter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf, ohne aller­dings die Kün­di­gung anzu­dro­hen. Nach­dem der AN mit der Man­gel­be­sei­ti­gung in Ver­zug gerät, lässt der AG die Män­gel besei­ti­gen, ohne den Ver­trag zu kün­di­gen. Anschlie­ßend ver­klagt der AG den AN auf Scha­den­er­satz. Nach Auf­rech­nung gegen eine Rest­for­de­rung des AN ver­langt der AG noch rund 65.000,00 €, wovon das Land­ge­richt rund 37.000,00 € zuspricht. Bei­de Par­tei­en gehen in Beru­fung. Zur Beru­fungs­ver­hand­lung erscheint kei­ne der Par­tei­en. Mit dem Archi­tek­ten ver­gleicht sich der AG und erklärt Erle­di­gung zur Haupt­sa­che. Das OLG muss daher noch über die Kos­ten ent­schei­den und meint, dass der Ver­fah­rens­aus­gang unge­wiss gewe­sen sei und legt des­halb dem AG und dem AN die Kos­ten je zur Hälf­te auf.

Der Ver­fah­rens­aus­gang, so das OLG, sei von der Klä­rung einer schwie­ri­gen Rechts­fra­ge abhängig.

Die Ent­schei­dung ist falsch!

Die Kos­ten­ent­schei­dung hät­te zu Las­ten des AG aus­fal­len müs­sen. Im Ver­trags­sta­di­um rich­ten sich Män­gel­an­sprü­che aus­schließ­lich nach § 4 Abs. 7 VOB/B. § 13 VOB/B ist im Sta­di­um vor Abnah­me nicht anwend­bar. Da der AG die Män­gel besei­tigt hat, ohne vor­her den Ver­trag mit dem AN zu kün­di­gen, hat er (ein­deu­tig) kei­nen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.

Anmer­kung zu: OLG Braun­schweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 8 U 2/16

Ein Archi­tekt wird von einer Kom­mu­ne mit der Pla­nung, Über­wa­chung und Objekt­be­treu­ung eines Gebäu­des beauftragt. 

Eine Objekt­be­ge­hung vor Ablauf der Män­gel­ver­jäh­rungs­frist gegen­über den Bau­hand­wer­kern, die 2008 erfor­der­lich gewe­sen wäre, führt der Archi­tekt nicht durch. 

2013 zeigt sich, dass die Dampf­brem­se im Dach feh­ler­haft aus­ge­führt wor­den ist. 

Der Scha­den beläuft sich auf 240.000,00 €, den die Kom­mu­ne gericht­lich gel­tend macht.

Ohne Erfolg!

Die nicht ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te Objekt­be­treu­ung ist für den Scha­den nicht kau­sal gewor­den. Der Man­gel an der Dampf­brem­se war ohne Bau­tei­l­öff­nung vor 2013 nicht von außen erkenn­bar. Zu genaue­ren Unter­su­chun­gen ist ein Archi­tekt nur ver­pflich­tet, wenn Anhalts­punk­te für Män­gel vor­han­den sind. Der Archi­tekt ist nach den Grund­sät­zen der Sekun­där­haf­tung ver­pflich­tet, nach dem Auf­tre­ten von Bau­män­geln den Ursa­chen ohne Rück­sicht auf eine eige­ne Haf­tung nach­zu­ge­hen und dem Bau­herrn recht­zei­tig ein zutref­fen­des Bild von den Mög­lich­kei­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung zu ver­schaf­fen. Dabei hat der Archi­tekt den Bau­herrn auch auf die Mög­lich­keit eines Anspru­ches gegen ihn selbst aus­drück­lich hin­zu­wei­sen. Tut er dies nicht, haf­tet er nach den Grund­sät­zen der Sekun­där­haf­tung mit der Fol­ge, dass er sich auf die Ver­jäh­rung der gegen ihn gerich­te­ten Män­gel­an­sprü­che nicht beru­fen kann. Die Grund­sät­ze der Sekun­där­haf­tung sind jedoch vor­lie­gend nicht anwend­bar, da der Man­gel zu dem Zeit­punkt, als die Objekt­be­ge­hung hät­te durch­ge­führt wer­den müs­sen, nicht erkenn­bar war.

 

Anmer­kung zu: Urteil OLG Düs­sel­dorf vom 29.07.2016, Az: 22 U 24/16

Ein Mie­ter von Geschäfts­räu­men (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der War­tung der Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge. Ein ein­ge­fro­re­nes Heiz­re­gis­ter ver­ur­sacht in zwei Win­tern erheb­li­che Schä­den und Betriebs­un­ter­bre­chun­gen. Die Ursa­che ist strei­tig. Der AG meint, der AN habe bei sei­nen War­tungs­ar­bei­ten über­se­hen, dass der Frost­schutz­reg­ler falsch ein­ge­stellt gewe­sen sei. Der AN wen­det ein, dies kön­ne der AG nicht bewei­sen. Dar­über hin­aus sei die gan­ze Anla­ge falsch kon­stru­iert. Der AG ver­klagt den AN auf Schadenersatz.

Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab. Der AG hät­te die Scha­dens­ur­sa­chen nicht bewiesen.

Auf die Beru­fung des AG hob das OLG das Urteil auf und ver­wies es zur Klä­rung der Scha­dens­ur­sa­che an das LG zurück. Das LG hat­te die Beweis­last ver­kannt. Grund­satz ist, dass jeder Geschä­dig­te bewei­sen muss, dass er durch eine frem­de Pflicht­ver­let­zung geschä­digt wur­de. Die­ser Grund­satz wird ein­ge­schränkt, wenn der Ver­trags­part­ner als Ver­trags­soll das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren einer tech­ni­schen Anla­ge zu gewäh­ren hat.

Wer die­ses Ver­trags­soll schul­det, muss sich ent­las­ten, wenn ein Scha­den ein­tritt, wel­cher durch eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen. Dies gilt für die Pro­ble­ma­tik der Ein­stel­lung des Frostschutzreglers.

Maß­geb­lich war dann aber noch die Ein­wen­dung des AG, dass die Anla­ge feh­ler­haft kon­stru­iert sei. Der Scha­den konn­te mit­hin auch auf die­ser Ursa­che beru­hen. Der AN haf­tet mit­hin erst dann, wenn der AG ihm nach­ge­wie­sen hat, dass er zumin­dest mit ursäch­lich auch für eine feh­ler­haf­te Kon­struk­ti­on haftet.

Daher war der Sach­ver­halt an das LG zurück­zu­ver­wei­sen. Das LG muss klä­ren, ob die Hava­rien (auch) auf einem Kon­struk­ti­ons­feh­ler beruhen.