OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18

Bauherren beauftragen während der Bauarbeiten einen Privatgutachter, der Mängel feststellt. Vorliegend bewertet er die Horizontalabdichtung als mangelhaft. Gestützt auf das Gutachten wird ein Prozess gegen den Bauunternehmer, der diese Leistung ausgeführt hat, angestrengt. Im Rechtsstreit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die kritische Bewertung des Gutachters bezüglich der Horizontalabdichtung unzutreffend ist. Die Bauherren unterliegen und machen Schadensersatz gegen den Gutachter geltend.

Im Prozess unterliegen die Bauherren. Das OLG setzt sich damit auseinander, ob ein solches Gutachten ein sog. feststellendes Gutachten ist, wie bespielsweise Wertgutachten, für das eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Das Ziel des beauftragten Privatgutachters sei vorliegend aber gewesen, die Funktionalität des Bauwerks sicherzustellen. Damit ist der hinreichende und erkennbare Bezug zur Bauleistung gegeben und die Tätigkeit ist als Überwachungsleistung zu werten. Allerdings war auch die längere Frist von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage verstrichen.

Hinweis:

Es muss immer wieder betont werden: Auch Qualitätskontrollen, Begehungsberichte, Kurzgutachten und ähnliche „Serviceleistungen“ sind Werkverträge, für die im Zweifel die 5-jährige Verjährungsfrist gilt.

Auch Privatgutachten, die nicht mit der Begleitung oder Kontrolle der Mängelbeseitigung beauftragt sind, sondern nur einen Status oder einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen und dokumentieren sollen, unterfallen nach dieser Entscheidung der 5-jährigen Haftungsfrist.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13

Der AG beauftragt einen Heizungsinstallateur mit der Umsetzung einer geplanten Heizung bestehend aus Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung. Da die geplanten Werte nicht erreicht werden, verlangt er Kostenvorschuss. Er will eine anders aufgebaute Anlage erstellen. Der AG verlangt außerdem Schadensersatz und die Freistellung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Fördermittel, weil der Installateur niedrigere Betriebskosten zugesichert habe. Die Planung der Anlage ist durch ein Ingenieurbüro im Auftrag des AG erfolgt. Im selbstständigen Beweisverfahren wird insbesondere die Unterdimensionierung des Erdwärmespeichers und die zu geringe oder fehlende Rückspeisung der Wärme aus den Solarkollektoren sowie die hohen Vorlauftemperaturen im Gebäude festgestellt. Der AG rügt, dass der Installateur seiner Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen sei.

Ohne Erfolg!

Der Installateur hätte die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel der Planung nicht erkennen müssen. Eine Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten liegt damit nicht vor. Die Klage scheitert aber auch deshalb, weil der AG nicht die Errichtung des Erdsondenfeldes entsprechend der ursprünglichen Planung, sondern die Errichtung einer völlig anders aufgebauten Anlage verlangt.

Hinweis:

Die zumutbaren Grenzen der Prüf- und Hinweispflicht bestimmen sich nach dem vom AN zu erwartenden Fachwissen und allen Umständen, die für den AN als bedeutsam erkennbar sind. Fachwissen der hier erforderlichen Art kann von einem Installateur nicht erwartet werden.

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17

Der Bauherr (B) beauftragt den Unternehmer (U) mit der Verlegung von Natursteinplatten. B verklagt den U auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von rund 90.000,00 €. Während des Berufungsverfahrens veräußert B das Bauwerk und stellt die Klage auf Schadenersatz in derselben Höhe um. Eine Mangelbeseitigung wird nicht durchgeführt.

Der BGH entscheidet unter Aufgabe seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt,  im Rahmen des Schadenersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadenersatz) seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen kann. Der B muss seinen Schaden anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermitteln. Diese Differenz kann aus dem Mindererlös im Verkaufsfall abgeleitet werden. Es kommt auch eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile in Betracht, die auf die mangelhafte Leistung entfielen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur Minderung kann aber nicht mehr nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten abgerechnet werden.

Hinweis:

Die Umsetzung der neuen Rechtsprechung in der Praxis dürfte einige Schwierigkeiten mit sich bringen.

Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches in Höhe vorheriger, ggf. von Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festgestellter, Mangelbeseiti-gungskosten ist – ohne tatsächliche Beseitigung der Mängel – nicht mehr möglich. Hingegen ist die Geltendmachung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach wie vor möglich. Allerdings sind diese Vorschüsse abrechnungspflichtig.

 

Anmerkung zu: OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016, Az. 4 U 37/15 BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 297/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein 74-jähriger Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit dem Austausch der alten Gasheizung in seinem ungedämmten Einfamilienhaus gegen eine Wärmepumpenheizung beauftragt. Der AN hatte dem AG vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Kostenvergleich vorgelegt, wonach dieser seine Heizkosten um circa 42 % reduzieren könne. Diese Kostenersparnis stellte sich nicht ein. Zahlreiche Nachbesserungsversuche seitens des AN scheiterten. Der AG erklärte daraufhin Rücktritt vom Vertrag und beansprucht Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wärmepumpenheizung.

Das OLG Rostock gibt der Klage des AG weitestgehend statt. Die eingebaute Wärmepumpenheizung ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Gebäude mangelhaft. Ein Sachverständiger hat anhand des Nutzerverhaltens des AG festgestellt, dass die verbaute Anlage für das vorhandene Gebäude nicht geeignet war. Dies genügte dem OLG Rostock für die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung. Einer Nacherfüllung bedurfte es daher nicht, ebenso wenig einer Nachfristsetzung zur Nacherfüllung. Allerdings muss sich der AG einen Nutzungsvorteil für die Zeit der tatsächlichen Nutzung der Wärmepumpenheizung anrechnen lassen.

Die Berechnung dieses Nutzungsvorteils scheint fehlerhaft, da das OLG Rostock es verabsäumt hat, die vereinbarte Kostenersparnis von bis zu 50 % zu berücksichtigen.

Hinweis:

Sofern eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, muss diese zwingend sämtliche Umstände erfassen und zutreffend sein. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, sollte darauf verzichtet werden, derartige Wirtschaftlichkeitsberechnungen als vertragliche Beschaffenheit zu vereinbaren.

 

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 2 U 1306/14 BGH, Beschluss vom 31.05.2017, Az: VII ZR 210/15

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Vor dem Einzug des AG im März 1997 treten an den erdberührten Außenwänden Feuchteschäden auf. In einem Selbständigen Beweisverfahren stellt der Sachverständige fest, dass die Abdichtung der Kelleraußenwände und die Drainage mangelhaft ausgeführt sind. Der AN bietet an, eine Spezialfirma zu beauftragen, die die Außenwände mit Schleierinjektionen versieht. Für den Fall, dass dies nicht zu einer endgültigen Beseitigung der Mängel führt, erklärt sich der AN mit Schreiben vom 08.11.2001 bereit, die Außenabdichtung vollständig zu erneuern. Die benannte Spezialfirma führt in den Jahren 2002 bis 2007 mehrere Mangelbeseitigungsversuche durch. Diese führen nicht vollständig zum Erfolg. Im Jahr 2011 klagt der AG auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung. Der AN beruft sich auf Verjährung.

Ohne Erfolg!

Verjährung ist nicht eingetreten. Im Schreiben vom 08.11.2001 hat der AN die Mängelansprüche anerkannt. Im Anschluss daran blieb die Verjährungsfrist gemäß der alten Regelung des § 239 Abs. 2 BGB bzw. nach der neuen Regelung des § 203 BGB gehemmt. Ein persönlicher Kontakt zwischen AG und AN bestand zwar ab dem Jahr 2002 nicht mehr. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind jedoch auch Verhaltensweisen des Schuldners, die auf Nacherfüllung abzielen. Die seitens des AN veranlassten Nachbesserungsversuche der Spezialfirma führten folglich zur weiteren Hemmung der Verjährung. Da der AN zu keinem Zeitpunkt die Mängel für erfolgreich beseitigt erklärt hat oder eine Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert hat, blieb die Verjährung bis zur Klageerhebung gehemmt.

Dem Unternehmer ist daher anzuraten, dass für den Fall, dass er davon ausgeht, dass die Mangelbeseitigung erfolgreich war oder er die Mangelbeseitigung nicht weiter fortsetzen möchte, er dies schriftlich dokumentieren sollte.  Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Lauf der Verjährung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gehemmt ist.

 

Anmerkung zu: OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017, Az: 4 U 110/15

Nach Abnahme treten an dem vom AN errichteten Schwimmbecken in einer Hotelanlage Risse auf. Außerdem kann der AN die bauaufsichtsrechtliche Zulassung für das Becken nicht beibringen.

Nach fruchtlosem Fristablauf lässt das Hotel von einem anderen Unternehmer ein neues Schwimmbecken installieren. Die damit verbundenen Kosten klagt das Hotel beim AN ein. Der AN verteidigt sich damit, dass die Risse nicht durch seine Leistungen verursacht worden, sondern vielmehr auf eine nicht hinreichend tragfähige Fundamentplatte zurückzuführen seien, die ein anderes Unternehmen ausgeführt hat. Die fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung hält der AN für unschädlich, da diese die Risse nicht verursacht habe.

Der AN verliert!

Ob die Risse auf die Fundamentplatte zurückzuführen sind, kann offenbleiben. Die vom AN erbrachten Leistungen sind auch dann mangelhaft, wenn die Risse auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind. Das gilt sowohl nach VOB/B als auch im BGB-Werkvertrag. Auch das Fehlen einer bauaufsichtsrechtlichen Zulassung begründet einen Baumangel. Ein Mitverschulden des Bauherrn kommt nur in Frage, wenn dieser den relevanten Fehler bei einer laienhaften Bewertung erkennen konnte oder musste.

Hinweis:

Das OLG folgt der vom BGH entwickelten strengen Linie. Danach ist ein Werk immer mangelhaft, wenn es entweder die vereinbarte oder die nach Vertrag stillschweigend vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Der AN haftet auch, wenn der Mangel auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Lediglich für fremde Mangelursachen, die auch ein kundiger und sorgfältiger Unternehmer nicht erkennen kann, wird nicht gehaftet. Das hat das OLG hier nicht geprüft, da es vom AN nicht geltend gemacht wurde.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 11 U 217/12 BGH, Beschluss vom 18.01.2017, Az. VII ZR 30/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) auf der Grundlage der VOB/B mit Fließen-und Kunststeinarbeiten. Der AG beanstandet Farbabweichungen. Er begründet dies damit, dass der AN das vereinbarte Baumaterial von einem anderen Lieferanten als vereinbart bezogen hat. Der AG erteilt dem AN ein Baustellenverbot. Nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung kündigt der AN nach Fristablauf den Bauvertrag und klagt Restwerklohn und entgangenen Gewinn ein. Der Sachverständige stellt keine relevanten Farbabweichungen fest. Das Landgericht gibt der Werklohnklage statt. Der AG legt hiergegen Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der AN hat das vereinbarte Baumaterial verwendet. Es liegt kein Mangel darin, dass der AN das vereinbarte Baumaterial bei einem anderen Lieferanten als vereinbart beschafft hat. Der AG konnte letztlich nicht nachweisen, dass als vertragliche Beschaffenheit tatsächlich der Bezug des bestimmten Baumaterials bei einem bestimmten Lieferanten vereinbart war.

Hinweis:

Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Es ist letztlich Auslegungsfrage, was die Parteien als vertragliche Beschaffenheit vereinbart haben. Diesbezüglich kann tatsächlich die Verwendung einer ganz bestimmten Materialcharge und / oder der Bezug bei einem bestimmten Lieferanten vereinbart werden. Dies ist vor allem bei Naturprodukten relevant, bei denen das optische Erscheinungsbild Schwankungen unterliegt. Solange die Unterschiede in der natürlichen Schwankungsbreite liegen, liegt in der Regel kein Mangel vor. Gerade in diesen Fällen ist es ratsam, die Verwendung einer ganz bestimmten Materialcharge als vertragliche Beschaffenheit zu vereinbaren. Wenn dann Material vom gleichen Hersteller einer anderen Charge geliefert wird, dürfte eine Pflichtverletzung und ein Mangel vorliegen.

 

Anmerkung zu: OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.01.2017, Az. 4 U 4/15

Der AN soll Estricharbeiten erbringen. Die VOB/B sind in das Vertragsverhältnis einbezogen. Es treten Mängel auf und der AG fordert den AN unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, ohne allerdings die Kündigung anzudrohen. Nachdem der AN mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, lässt der AG die Mängel beseitigen, ohne den Vertrag zu kündigen. Anschließend verklagt der AG den AN auf Schadenersatz. Nach Aufrechnung gegen eine Restforderung des AN verlangt der AG noch rund 65.000,00 €, wovon das Landgericht rund 37.000,00 € zuspricht. Beide Parteien gehen in Berufung. Zur Berufungsverhandlung erscheint keine der Parteien. Mit dem Architekten vergleicht sich der AG und erklärt Erledigung zur Hauptsache. Das OLG muss daher noch über die Kosten entscheiden und meint, dass der Verfahrensausgang ungewiss gewesen sei und legt deshalb dem AG und dem AN die Kosten je zur Hälfte auf.

Der Verfahrensausgang, so das OLG, sei von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage abhängig.

Die Entscheidung ist falsch!

Die Kostenentscheidung hätte zu Lasten des AG ausfallen müssen. Im Vertragsstadium richten sich Mängelansprüche ausschließlich nach § 4 Abs. 7 VOB/B. § 13 VOB/B ist im Stadium vor Abnahme nicht anwendbar. Da der AG die Mängel beseitigt hat, ohne vorher den Vertrag mit dem AN zu kündigen, hat er (eindeutig) keinen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 8 U 2/16

Ein Architekt wird von einer Kommune mit der Planung, Überwachung und Objektbetreuung eines Gebäudes beauftragt.

Eine Objektbegehung vor Ablauf der Mängelverjährungsfrist gegenüber den Bauhandwerkern, die 2008 erforderlich gewesen wäre, führt der Architekt nicht durch.

2013 zeigt sich, dass die Dampfbremse im Dach fehlerhaft ausgeführt worden ist.

Der Schaden beläuft sich auf 240.000,00 €, den die Kommune gerichtlich geltend macht.

Ohne Erfolg!

Die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Objektbetreuung ist für den Schaden nicht kausal geworden. Der Mangel an der Dampfbremse war ohne Bauteilöffnung vor 2013 nicht von außen erkennbar. Zu genaueren Untersuchungen ist ein Architekt nur verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für Mängel vorhanden sind. Der Architekt ist nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild von den Möglichkeiten der Mangelbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt den Bauherrn auch auf die Möglichkeit eines Anspruches gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen. Tut er dies nicht, haftet er nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung mit der Folge, dass er sich auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche nicht berufen kann. Die Grundsätze der Sekundärhaftung sind jedoch vorliegend nicht anwendbar, da der Mangel zu dem Zeitpunkt, als die Objektbegehung hätte durchgeführt werden müssen, nicht erkennbar war.

 

Anmerkung zu: Urteil OLG Düsseldorf vom 29.07.2016, Az: 22 U 24/16

Ein Mieter von Geschäftsräumen (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Wartung der Heizungs- und Lüftungsanlage. Ein eingefrorenes Heizregister verursacht in zwei Wintern erhebliche Schäden und Betriebsunterbrechungen. Die Ursache ist streitig. Der AG meint, der AN habe bei seinen Wartungsarbeiten übersehen, dass der Frostschutzregler falsch eingestellt gewesen sei. Der AN wendet ein, dies könne der AG nicht beweisen. Darüber hinaus sei die ganze Anlage falsch konstruiert. Der AG verklagt den AN auf Schadenersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der AG hätte die Schadensursachen nicht bewiesen.

Auf die Berufung des AG hob das OLG das Urteil auf und verwies es zur Klärung der Schadensursache an das LG zurück. Das LG hatte die Beweislast verkannt. Grundsatz ist, dass jeder Geschädigte beweisen muss, dass er durch eine fremde Pflichtverletzung geschädigt wurde. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt, wenn der Vertragspartner als Vertragssoll das reibungslose Funktionieren einer technischen Anlage zu gewähren hat.

Wer dieses Vertragssoll schuldet, muss sich entlasten, wenn ein Schaden eintritt, welcher durch eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung hätte verhindert werden können. Dies gilt für die Problematik der Einstellung des Frostschutzreglers.

Maßgeblich war dann aber noch die Einwendung des AG, dass die Anlage fehlerhaft konstruiert sei. Der Schaden konnte mithin auch auf dieser Ursache beruhen. Der AN haftet mithin erst dann, wenn der AG ihm nachgewiesen hat, dass er zumindest mit ursächlich auch für eine fehlerhafte Konstruktion haftet.

Daher war der Sachverhalt an das LG zurückzuverweisen. Das LG muss klären, ob die Havarien (auch) auf einem Konstruktionsfehler beruhen.