Architekten/Ingenieure
Die Rechtsstellung des Architekten wird geprägt durch dessen Stellung als umfassender Sachwalter des Bauherren.
Die Besonderheiten der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingen zu Umsicht bei der Vertragsgestaltung, um die honorarrechtlichen Möglichkeiten der HOAI auszuschöpfen.
Im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Bauherren schuldet der Architekt ein mangelfreies Architektenwerk, also zunächst eine mangelfreie und genehmigungsfähige Planung.
Im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) schuldet der Architekt/Ingenieur eine Bauüberwachung, die einen zügigen Bauablauf gewährleistet und das Entstehen von Baumängeln verhindert. Fehler des Architekten bei der Bauüberwachung haben häufig Schadensersatzansprüche des Bauherren zufolge.
Wegen der besonderen Problematik der Sekundärhaftung oder der Arglisthaftung kann der Architekt hierbei oft nicht die allgemeine 5-jährige Gewährleistungsfrist einwenden.
Eine Besonderheit des Architektenhonorarrechts besteht darin, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung des Architekten auch an die Erteilung einer prüfbaren Honorarabrechnung geknüpft ist. Diese bereitet oft Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn sich der Auftraggeber darauf beruft, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase erbracht wurden.
Wir unterstützen Architekten angefangen von einer möglichst effektiven Honorargestaltung, beraten bei Problemen der Baudurchführung, helfen bei der Erstellung prüfbarer Abrechnungen und vertreten Architekten und Versicherungen in Haftungsprozessen.
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Rechtsanwalt
Tord H. Leichsenring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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