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Bau­trä­ger und Bauträgerkäufer

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Bau­trä­ger und Bauträgerkäufer

Im Rah­men des Bau­trä­ger­kauf­ver­tra­ges erwirbt der Käu­fer einen Mit­ei­gen­tums­an­teil am Bau­grund­stück und Son­der­nut­zungs­rech­te. Der Bau­trä­ger ver­pflich­tet sich zur Her­stel­lung des Gebäu­des und der erwor­be­nen Eigen­tums­woh­nung. Die­se Her­stel­lungs­ver­pflich­tung wird nicht nach Kauf­ver­trags­recht son­dern nach Werk­ver­trags­recht beur­teilt. Die Bau­leis­tun­gen erbringt der Bau­trä­ger über­wie­gend nicht selbst, son­dern er schal­tet Sub­un­ter­neh­mer ein. Mit die­ser Struk­tur des Bau­trä­ger­pro­jek­tes sind kom­ple­xe Rechts­pro­ble­me ver­bun­den, die vom Käu­fer und auch von nicht spe­zia­li­sier­ten Juris­ten nur schwer über­blickt wer­den können.

Der Käu­fer als tech­ni­scher und juris­ti­scher Laie ist hier oft hilf­los. Er fügt sich häu­fig ent­we­der wider­stands­los den Vor­stel­lun­gen des Bau­trä­gers, nicht sel­ten zu sei­nem eige­nen Nach­teil oder er agiert über­vor­sich­tig und über­kri­tisch und blo­ckiert damit ver­nünf­ti­ge Lösun­gen. So wird er nicht sel­ten ent­we­der über­vor­teilt oder löst lang­wie­ri­ge und teu­re Kon­flik­te aus, die sich hät­ten ver­mei­den lassen.

Der Bau­trä­ger muss die Bau­leis­tun­gen pla­nen, finan­zie­ren, durch­füh­ren und über­wa­chen, sich aber auch häu­fig auch mit über­kri­ti­schen und über­zo­ge­nen For­de­run­gen der Käu­fer aus­ein­an­der­set­zen und gegen­über den Käu­fern oft die Aus­wir­kun­gen von Bau­män­geln und Ver­zö­ge­run­gen kom­mu­ni­zie­ren und regeln, die nicht er, son­dern die von ihm beauf­trag­ten Bau­fir­men ver­ur­sacht haben. Even­tu­el­le Nach­tei­le muss er an die bau­aus­füh­ren­den Unter­neh­mer  „durch­rei­chen“.

Es ist in die­sem Span­nungs­feld für alle Betei­lig­ten in vie­len Fäl­len nur schwer zu ent­schei­den, ob kon­se­quent unter Aus­schöp­fung aller recht­li­chen Mit­tel vor­ge­gan­gen wer­den soll oder ob ein Kom­pro­miss im Moment die bes­se­re Lösung ist.

Las­sen Sie sich auch hier früh­zei­tig durch erfah­re­ne Juris­ten, die die Pro­ble­me aus der Per­spek­ti­ve aller Betei­lig­ten ken­nen, bei der Ent­schei­dungs­fin­dung unter­stüt­zen, bera­ten und vertreten.

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