Bauträger und Bauträgerkäufer
Im Rahmen des Bauträgerkaufvertrages erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil am Baugrundstück und Sondernutzungsrechte. Der Bauträger verpflichtet sich zur Herstellung des Gebäudes und der erworbenen Eigentumswohnung. Diese Herstellungsverpflichtung wird nicht nach Kaufvertragsrecht sondern nach Werkvertragsrecht beurteilt. Die Bauleistungen erbringt der Bauträger überwiegend nicht selbst, sondern er schaltet Subunternehmer ein. Mit dieser Struktur des Bauträgerprojektes sind komplexe Rechtsprobleme verbunden, die vom Käufer und auch von nicht spezialisierten Juristen nur schwer überblickt werden können.
Der Käufer als technischer und juristischer Laie ist hier oft hilflos. Er fügt sich häufig entweder widerstandslos den Vorstellungen des Bauträgers, nicht selten zu seinem eigenen Nachteil oder er agiert übervorsichtig und überkritisch und blockiert damit vernünftige Lösungen. So wird er nicht selten entweder übervorteilt oder löst langwierige und teure Konflikte aus, die sich hätten vermeiden lassen.
Der Bauträger muss die Bauleistungen planen, finanzieren, durchführen und überwachen, sich aber auch häufig auch mit überkritischen und überzogenen Forderungen der Käufer auseinandersetzen und gegenüber den Käufern oft die Auswirkungen von Baumängeln und Verzögerungen kommunizieren und regeln, die nicht er, sondern die von ihm beauftragten Baufirmen verursacht haben. Eventuelle Nachteile muss er an die bauausführenden Unternehmer „durchreichen“.
Es ist in diesem Spannungsfeld für alle Beteiligten in vielen Fällen nur schwer zu entscheiden, ob konsequent unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel vorgegangen werden soll oder ob ein Kompromiss im Moment die bessere Lösung ist.
Lassen Sie sich auch hier frühzeitig durch erfahrene Juristen, die die Probleme aus der Perspektive aller Beteiligten kennen, bei der Entscheidungsfindung unterstützen, beraten und vertreten.
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Rechtsanwalt
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