Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az: VII ZR 184/11

Der AG beauftragt einen Unternehmer (U) mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie. Nach Übersendung der Studie fordert der AG U zur Vervollständigung der Unterlagen auf und setzt am 25.11.2005 eine „letzte Frist zur Abgabe der … den Anforderungen … entsprechenden Machbarkeitsstudie bis 29.11.2005“.

U übersendet am 29.11.2005 noch ausstehende Unterlagen. Im Januar 2006 nimmt der AG die Studie ab. Mit Schreiben vom 01.02.2006 erklärt er den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin klagt der AG rückständigen Werklohn ein. Der AG verlangt Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung.

Ohne Erfolg!

Der mit der Abnahme fällig gewordene Werklohnanspruch des U ist durch den erklärten Rücktritt nicht erloschen, da die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die Fristsetzung vom 25.11.2005 erfolgte vor der Abnahme. Mit der im Januar 2006 erfolgten Abnahme war diese Fristsetzung verbraucht. Der AG hätte nach Abnahme eine weitere Frist setzen müssen. Gründe, die eine Fristsetzung ent-behrlich machen würden, hat das Gericht nicht gesehen.

Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht wiederum, welche Bedeutung einer Fristsetzung beizumessen ist und wie fatal die Auswirkungen sein können, wenn dies nicht beachtet wird.

 

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012, Az: 5 U 465/12

Der GU wird mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 41 Wohnungen beauftragt. Der vertragliche Leistungsumfang bestimmt sich nach einer Allgemeinen Bau- und Funktionsbeschreibung und den Eingabeplänen und soll „in fertiger und funktionsgerechter Ausführung“ errichtet werden. Als „garantierter Pauschalfest-preis“ werden 2,8 Mio. € vereinbart.

Verschiedene Leistungen, u.a. an Fenstern, der Solaranlage und der Wasserversorgung, müssen wegen bauaufsichtlicher Vorgaben anders als in der Eingabepla-nung dargestellt ausgeführt werden. Der GU macht deshalb Nachträge geltend.

Mit Erfolg!

Trotz Pauschalpreisabrede sind außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungskataloges liegende Arbeiten gesondert zu vergüten. Der Leistungskatalog bestimmte sich nicht nach der Baugenehmigung, die seinerzeit noch gar nicht erteilt war, sondern nach den Baueingabeplänen des Architekten.

Hinweis:
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, bleibt die Pauschalsumme unverändert. Das heißt aber auch, dass wenn sich die Leistung ändert, sich die Vergütung ebenso ändert. Die Pauschalpreisabrede ist lediglich ein Aufmaßverzicht und kein Preispolster. Es wäre im vorliegenden Fall allerdings möglich gewesen, Auswirkungen von Planungsänderungen auf den vereinbarten Pauschalpreis vertraglich zu unterbinden. Eine entsprechende Vereinbarung muss aber strengen Anforderungen genügen und deutlich gefasst sein.