Abnahme mangelhafter Leistung – Frist zur Mängelbeseitigung „verbraucht“

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az: VII ZR 184/11

Der AG beauftragt einen Unternehmer (U) mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie. Nach Übersendung der Studie fordert der AG U zur Vervollständigung der Unterlagen auf und setzt am 25.11.2005 eine „letzte Frist zur Abgabe der … den Anforderungen … entsprechenden Machbarkeitsstudie bis 29.11.2005“.

U übersendet am 29.11.2005 noch ausstehende Unterlagen. Im Januar 2006 nimmt der AG die Studie ab. Mit Schreiben vom 01.02.2006 erklärt er den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin klagt der AG rückständigen Werklohn ein. Der AG verlangt Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung.

Ohne Erfolg!

Der mit der Abnahme fällig gewordene Werklohnanspruch des U ist durch den erklärten Rücktritt nicht erloschen, da die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die Fristsetzung vom 25.11.2005 erfolgte vor der Abnahme. Mit der im Januar 2006 erfolgten Abnahme war diese Fristsetzung verbraucht. Der AG hätte nach Abnahme eine weitere Frist setzen müssen. Gründe, die eine Fristsetzung ent-behrlich machen würden, hat das Gericht nicht gesehen.

Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht wiederum, welche Bedeutung einer Fristsetzung beizumessen ist und wie fatal die Auswirkungen sein können, wenn dies nicht beachtet wird.