“Garan­tier­ter Pau­schal­fest­preis” – Nach­trä­ge trotz­dem berechtigt?

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012, Az: 5 U 465/12

Der GU wird mit der Errich­tung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses mit 41 Woh­nun­gen beauf­tragt. Der ver­trag­li­che Leis­tungs­um­fang bestimmt sich nach einer All­ge­mei­nen Bau- und Funk­ti­ons­be­schrei­bung und den Ein­ga­be­plä­nen und soll “in fer­ti­ger und funk­ti­ons­ge­rech­ter Aus­füh­rung” errich­tet wer­den. Als “garan­tier­ter Pau­schal­fest-preis” wer­den 2,8 Mio. € vereinbart.

Ver­schie­de­ne Leis­tun­gen, u.a. an Fens­tern, der Solar­an­la­ge und der Was­ser­ver­sor­gung, müs­sen wegen bau­auf­sicht­li­cher Vor­ga­ben anders als in der Ein­ga­be­pla-nung dar­ge­stellt aus­ge­führt wer­den. Der GU macht des­halb Nach­trä­ge geltend.

Mit Erfolg!

Trotz Pau­schal­preis­ab­re­de sind außer­halb des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ka­ta­lo­ges lie­gen­de Arbei­ten geson­dert zu ver­gü­ten. Der Leis­tungs­ka­ta­log bestimm­te sich nicht nach der Bau­ge­neh­mi­gung, die sei­ner­zeit noch gar nicht erteilt war, son­dern nach den Bau­ein­ga­be­plä­nen des Architekten.

Hin­weis:
Ist als Ver­gü­tung der Leis­tung eine Pau­schalsum­me ver­ein­bart, bleibt die Pau­schalsum­me unver­än­dert. Das heißt aber auch, dass wenn sich die Leis­tung ändert, sich die Ver­gü­tung eben­so ändert. Die Pau­schal­preis­ab­re­de ist ledig­lich ein Auf­maß­ver­zicht und kein Preis­pols­ter. Es wäre im vor­lie­gen­den Fall aller­dings mög­lich gewe­sen, Aus­wir­kun­gen von Pla­nungs­än­de­run­gen auf den ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis ver­trag­lich zu unter­bin­den. Eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung muss aber stren­gen Anfor­de­run­gen genü­gen und deut­lich gefasst sein.