„Garantierter Pauschalfestpreis“ – Nachträge trotzdem berechtigt?

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012, Az: 5 U 465/12

Der GU wird mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 41 Wohnungen beauftragt. Der vertragliche Leistungsumfang bestimmt sich nach einer Allgemeinen Bau- und Funktionsbeschreibung und den Eingabeplänen und soll „in fertiger und funktionsgerechter Ausführung“ errichtet werden. Als „garantierter Pauschalfest-preis“ werden 2,8 Mio. € vereinbart.

Verschiedene Leistungen, u.a. an Fenstern, der Solaranlage und der Wasserversorgung, müssen wegen bauaufsichtlicher Vorgaben anders als in der Eingabepla-nung dargestellt ausgeführt werden. Der GU macht deshalb Nachträge geltend.

Mit Erfolg!

Trotz Pauschalpreisabrede sind außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungskataloges liegende Arbeiten gesondert zu vergüten. Der Leistungskatalog bestimmte sich nicht nach der Baugenehmigung, die seinerzeit noch gar nicht erteilt war, sondern nach den Baueingabeplänen des Architekten.

Hinweis:
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, bleibt die Pauschalsumme unverändert. Das heißt aber auch, dass wenn sich die Leistung ändert, sich die Vergütung ebenso ändert. Die Pauschalpreisabrede ist lediglich ein Aufmaßverzicht und kein Preispolster. Es wäre im vorliegenden Fall allerdings möglich gewesen, Auswirkungen von Planungsänderungen auf den vereinbarten Pauschalpreis vertraglich zu unterbinden. Eine entsprechende Vereinbarung muss aber strengen Anforderungen genügen und deutlich gefasst sein.