Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte einen Planer für technische Gebäudeausrüstung (P) mit Planungsleistungen beauftragt. P erstellt insgesamt 21 verschiedene Rechnungen. P bildete einzelne Abrechnungseinheiten aus den einzelnen Anlagen einer Anlagengruppe. Das Honorar des P war mithin um ein Vieles höher, als wenn er jeweils die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe zugeordnet und dies zur Grundlage seiner Abrechnung gemacht hätte.

Der Planer klagt sein Honorar ein.

Das OLG gibt ihm teilweise Recht!

Das OLG bestätigt zunächst den Grundsatz, dass nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe die maßgebliche Abrechnungseinheit ist. Dem Argument des P, er hätte die Anlagen getrennt geplant, erteilte das OLG mithin eine Absage. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 HOAI 2013 ist die Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe maßgeblich. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Anlagen sind dann getrennt abzurechnen, wenn für diese jeweils ein getrennter Auftrag vorlag. Das OLG hat hier im Wesentlichen auf eine zeitliche Komponente abgestellt. Dann, wenn die Anlagen zeitlich deutlich voneinander getrennt bearbeitet würden (im vorliegenden Fall war dies in einem Abstand von 1 bis 2 Jahren) liege kein einheitlicher Auftrag vor. Dies hätte zur Folge, dass die entsprechenden Anlagen jeweils getrennt abgerechnet werden können.

Zusätzlich verweist das OLG Düsseldorf auf eine weitere Ausnahme. Diese ist heute in § 54 Abs. 2 HOAI 2013 normiert. Danach sind Anlagen, die in mehreren Gebäuden liegen, unabhängig voneinander zu betrachten.

 

Anmerkung zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 4 U 296/11 BGH, Beschluss vom 21.05.2015, Az.: VII ZR 128/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit Stahlbauarbeiten für mehrere Bauvorhaben beauftragt. Der AN hatte eine Abschlagsrechnung gestellt. Der AG hat diese nicht vollständig ausgeglichen. Der AN hat keine Nachfrist zur Zahlung des nicht beglichenen Teilbetrages gestellt, stattdessen in der Folge seine Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Teilzahlung eingestellt. Es drohte die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Herstellungsfrist. Der AG kündigte den Vertrag. Er ließ die Leistung durch ein Drittunternehmen fertigstellen und macht die daraus resultierenden Fertigstellungsmehrkosten geltend.

Mit Erfolg!

Der AN kann sich nicht auf § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B (n.F.) berufen. Es fehlt an einer zwingend vorgeschriebenen Nachfristsetzung. Darüber hinaus fehlte es an einer prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Abschlagsrechnung.

Außerdem sah das OLG Karlsruhe in der Ablehnung der weiteren Ausführung eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Hinzu kam, dass die Überschreitung der Herstellungsfrist drohte.

Hinweis:

Mit der Arbeitseinstellung nach teilweise nicht bezahlter Abschlagsrechnung sollte in der Praxis äußerst zurückhaltend umgegangen werden. Es muss eine tatsächlich prüfbare Abschlagsrechnung vorliegen. In den Fällen, in denen der AG sogar noch einen überwiegenden Teil der Abschlagsrechnung bezahlt, sollte gänzlich von einer Arbeitseinstellung abgesehen werden. Das Risiko einer wirksamen Kündigung durch den AG ist in diesem Fall zu hoch.