Honorar nach der HOAI ist bei technischer Ausrüstung grundsätzlich nach der Anlagengruppe abzurechnen!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte einen Planer für technische Gebäudeausrüstung (P) mit Planungsleistungen beauftragt. P erstellt insgesamt 21 verschiedene Rechnungen. P bildete einzelne Abrechnungseinheiten aus den einzelnen Anlagen einer Anlagengruppe. Das Honorar des P war mithin um ein Vieles höher, als wenn er jeweils die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe zugeordnet und dies zur Grundlage seiner Abrechnung gemacht hätte.

Der Planer klagt sein Honorar ein.

Das OLG gibt ihm teilweise Recht!

Das OLG bestätigt zunächst den Grundsatz, dass nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe die maßgebliche Abrechnungseinheit ist. Dem Argument des P, er hätte die Anlagen getrennt geplant, erteilte das OLG mithin eine Absage. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 HOAI 2013 ist die Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe maßgeblich. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Anlagen sind dann getrennt abzurechnen, wenn für diese jeweils ein getrennter Auftrag vorlag. Das OLG hat hier im Wesentlichen auf eine zeitliche Komponente abgestellt. Dann, wenn die Anlagen zeitlich deutlich voneinander getrennt bearbeitet würden (im vorliegenden Fall war dies in einem Abstand von 1 bis 2 Jahren) liege kein einheitlicher Auftrag vor. Dies hätte zur Folge, dass die entsprechenden Anlagen jeweils getrennt abgerechnet werden können.

Zusätzlich verweist das OLG Düsseldorf auf eine weitere Ausnahme. Diese ist heute in § 54 Abs. 2 HOAI 2013 normiert. Danach sind Anlagen, die in mehreren Gebäuden liegen, unabhängig voneinander zu betrachten.