Hono­rar nach der HOAI ist bei tech­ni­scher Aus­rüs­tung grund­sätz­lich nach der Anla­gen­grup­pe abzurechnen!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) hat­te einen Pla­ner für tech­ni­sche Gebäu­de­aus­rüs­tung ℗ mit Pla­nungs­leis­tun­gen beauf­tragt. P erstellt ins­ge­samt 21 ver­schie­de­ne Rech­nun­gen. P bil­de­te ein­zel­ne Abrech­nungs­ein­hei­ten aus den ein­zel­nen Anla­gen einer Anla­gen­grup­pe. Das Hono­rar des P war mit­hin um ein Vie­les höher, als wenn er jeweils die anre­chen­ba­ren Kos­ten einer Anla­gen­grup­pe zuge­ord­net und dies zur Grund­la­ge sei­ner Abrech­nung gemacht hätte. 

Der Pla­ner klagt sein Hono­rar ein.

Das OLG gibt ihm teil­wei­se Recht!

Das OLG bestä­tigt zunächst den Grund­satz, dass nicht die Anla­ge, son­dern die Anla­gen­grup­pe die maß­geb­li­che Abrech­nungs­ein­heit ist. Dem Argu­ment des P, er hät­te die Anla­gen getrennt geplant, erteil­te das OLG mit­hin eine Absa­ge. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 HOAI 2013 ist die Sum­me der anre­chen­ba­ren Kos­ten der Anla­gen jeder Anla­gen­grup­pe maß­geb­lich. Aller­dings gibt es hier­von Aus­nah­men. Anla­gen sind dann getrennt abzu­rech­nen, wenn für die­se jeweils ein getrenn­ter Auf­trag vor­lag. Das OLG hat hier im Wesent­li­chen auf eine zeit­li­che Kom­po­nen­te abge­stellt. Dann, wenn die Anla­gen zeit­lich deut­lich von­ein­an­der getrennt bear­bei­tet wür­den (im vor­lie­gen­den Fall war dies in einem Abstand von 1 bis 2 Jah­ren) lie­ge kein ein­heit­li­cher Auf­trag vor. Dies hät­te zur Fol­ge, dass die ent­spre­chen­den Anla­gen jeweils getrennt abge­rech­net wer­den können. 

Zusätz­lich ver­weist das OLG Düs­sel­dorf auf eine wei­te­re Aus­nah­me. Die­se ist heu­te in § 54 Abs. 2 HOAI 2013 nor­miert. Danach sind Anla­gen, die in meh­re­ren Gebäu­den lie­gen, unab­hän­gig von­ein­an­der zu betrachten.