Kei­ne Arbeits­ein­stel­lung ohne Nach­frist­set­zung bei nicht­be­zahl­ter Abschlagsrechnung.

Anmer­kung zu: OLG Karls­ru­he, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 4 U 296/11 BGH, Beschluss vom 21.05.2015, Az.: VII ZR 128/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) hat­te den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Stahl­bau­ar­bei­ten für meh­re­re Bau­vor­ha­ben beauf­tragt. Der AN hat­te eine Abschlags­rech­nung gestellt. Der AG hat die­se nicht voll­stän­dig aus­ge­gli­chen. Der AN hat kei­ne Nach­frist zur Zah­lung des nicht begli­che­nen Teil­be­tra­ges gestellt, statt­des­sen in der Fol­ge sei­ne Leis­tun­gen unter Hin­weis auf die feh­len­de Teil­zah­lung ein­ge­stellt. Es droh­te die Über­schrei­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Her­stel­lungs­frist. Der AG kün­dig­te den Ver­trag. Er ließ die Leis­tung durch ein Dritt­un­ter­neh­men fer­tig­stel­len und macht die dar­aus resul­tie­ren­den Fer­tig­stel­lungs­mehr­kos­ten geltend.

Mit Erfolg!

Der AN kann sich nicht auf § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B (n.F.) beru­fen. Es fehlt an einer zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Nach­frist­set­zung. Dar­über hin­aus fehl­te es an einer prüf­ba­ren Auf­stel­lung über die erbrach­ten Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Abschlagsrechnung.

Außer­dem sah das OLG Karls­ru­he in der Ableh­nung der wei­te­ren Aus­füh­rung eine ernst­haf­te und end­gül­ti­ge Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung. Hin­zu kam, dass die Über­schrei­tung der Her­stel­lungs­frist drohte.

Hin­weis:

Mit der Arbeits­ein­stel­lung nach teil­wei­se nicht bezahl­ter Abschlags­rech­nung soll­te in der Pra­xis äußerst zurück­hal­tend umge­gan­gen wer­den. Es muss eine tat­säch­lich prüf­ba­re Abschlags­rech­nung vor­lie­gen. In den Fäl­len, in denen der AG sogar noch einen über­wie­gen­den Teil der Abschlags­rech­nung bezahlt, soll­te gänz­lich von einer Arbeits­ein­stel­lung abge­se­hen wer­den. Das Risi­ko einer wirk­sa­men Kün­di­gung durch den AG ist in die­sem Fall zu hoch.