Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 104/14

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Jahr 2012 mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten an seinem Einfamilienhaus. Der AN fordert restlichen Werklohn. Der AG wendet Mängel ein. Der AN erhebt Klage.

Das Landgericht spricht dem AN ca. die Hälfte der Vergütung zu. Erst zu diesem Zeitpunkt behauptet der AG erstmals, Protokolle über Druck- und Dichtigkeits-prüfung der erbrachten Leistungen nicht erhalten zu haben. Er rügt nunmehr Abnahmefähigkeit und demzufolge fehlende Werklohnfälligkeit und legt Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg!

Die erst nachträglich als fehlend gerügten Protokolle berechtigen den AG nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Anlage war bereits 2 Jahre in Betrieb. Anzeichen für mangelnde Dichtigkeit haben sich in diesem Zeitraum nicht ergeben. Die Proto-kolle sind nicht – im Gegensatz zu Schaltplänen oder Bedienungsanleitungen – maßgeblich für die Funktionstauglichkeit, sondern sie betreffen den Nachweis des Werkerfolges an sich.

Ihr Fehlen stellt daher nach Ansicht des OLG keinen wesentlichen Mangel dar. Sie berechtigen jedenfalls nur dann zur Leistungsverweigerung, wenn die Dichtigkeit anderweitig – wie hier – durch 2-jährigen Betrieb nachgewiesen ist.

Hinweis:

Die Frage, welche Unterlagen zwischen den Vertragsparteien zu übergeben sind, ist oft Anlass für Streit. Grundsätzlich gilt, dass nur dann, wenn die Unterlagen für die Funktionstauglichkeit des Werkes zwingend erforderlich sind, der AG ein Recht hat, die Abnahme zu verweigern. Bezüglich anderer Unterlagen hat der AG ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des Zweifachen der Herstellungskosten der noch nicht übergebenen Unterlagen.

 

Anmerkung zu: Urteil des Kammergerichtes, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 27 U 120/14

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit Rohbauarbeiten beauftragt. Der AN beansprucht Mehrvergütung für das Aufstellen von Traggerüsten. Diese dienten als Steifen der Schalung unterhalb der vom AN herzustellenden Stahlbetondecken. In der VOB/C sind diese Traggerüste ab einer Höhe der zu unterstützenden Deckenunterseite von 3,5 m als besondere Leistungen aufgeführt. Das vom AG gestellte Leistungsverzeichnis (LV) hatte keine gesonderte Ordnungsziffer für diese Traggerüste enthalten. Die Leistung war beschrieben mit „Schalung Deckenplatte“ unter Angabe der jeweiligen Höhen der zu errichtenden Deckenunterseiten. Teilweise waren hier Höhen von mehr als 3,5 m angegeben.

Auch in der dem LV beiliegenden Statik war auf das Erfordernis „Deckendurchsteifung“ hingewiesen. Der AN war der Auffassung, dass die Traggerüste nicht Bestandteil des von ihm abgegebenen Angebotes waren und verlangt deshalb für Auf-und Abbau und Vorhaltung eine Mehrvergütung in Höhe von 5,6 Mio. €.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Beide Gerichte gingen davon aus, dass es sich bei der Stellung von Traggerüsten um besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelte. Beide Gerichte gingen auch davon aus, dass diese im LV textlich nicht gesondert erwähnt waren.

Die im LV beschriebene Leistung hat jedoch nach Auffassung beider Gerichte zwingend auch die Stellung von Traggerüsten unterhalb der Schalung mit umfasst. Der fachkundige AN als Rohbauunternehmen hätte dies erkennen müssen.

Einer gesonderten textlichen Erwähnung der besonderen Leistung in Form einer gesonderten Ordnungsziffer hat es vor allem deshalb, weil in der Statik ein entsprechender Hinweis enthalten war, nicht bedurft. Der AN hatte keinen Mehrvergütungsanspruch.

Hinweis:

Im Rahmen einer Kalkulation sollten die Ausschreibungsunterlagen außerordentlich sorgfältig geprüft werden. Es genügt nicht, nur die in den jeweiligen Positionsnummern des LV beschriebenen Leistungen zu verpreisen.

Sämtliche Planunterlagen, Vorbemerkungen und Beiblätter sollten mit überprüft werden. Wenn Widersprüche festgestellt werden, müssen diese mitgeteilt werden.