Kein Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung, wenn beson­de­re VOB/C‑Leistung zwin­gend erfor­der­lich ist

Anmer­kung zu: Urteil des Kam­mer­ge­rich­tes, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 27 U 120/14

Der Auf­trag­ge­ber (AG) hat den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Roh­bau­ar­bei­ten beauf­tragt. Der AN bean­sprucht Mehr­ver­gü­tung für das Auf­stel­len von Trag­ge­rüs­ten. Die­se dien­ten als Stei­fen der Scha­lung unter­halb der vom AN her­zu­stel­len­den Stahl­be­ton­de­cken. In der VOB/C sind die­se Trag­ge­rüs­te ab einer Höhe der zu unter­stüt­zen­den Decken­un­ter­sei­te von 3,5 m als beson­de­re Leis­tun­gen auf­ge­führt. Das vom AG gestell­te Leis­tungs­ver­zeich­nis (LV) hat­te kei­ne geson­der­te Ord­nungs­zif­fer für die­se Trag­ge­rüs­te ent­hal­ten. Die Leis­tung war beschrie­ben mit „Scha­lung Decken­plat­te“ unter Anga­be der jewei­li­gen Höhen der zu errich­ten­den Decken­un­ter­sei­ten. Teil­wei­se waren hier Höhen von mehr als 3,5 m angegeben. 

Auch in der dem LV bei­lie­gen­den Sta­tik war auf das Erfor­der­nis „Decken­durch­stei­fung“ hin­ge­wie­sen. Der AN war der Auf­fas­sung, dass die Trag­ge­rüs­te nicht Bestand­teil des von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­tes waren und ver­langt des­halb für Auf-und Abbau und Vor­hal­tung eine Mehr­ver­gü­tung in Höhe von 5,6 Mio. €. 

Die Kla­ge hat­te in bei­den Instan­zen kei­nen Erfolg. Bei­de Gerich­te gin­gen davon aus, dass es sich bei der Stel­lung von Trag­ge­rüs­ten um beson­de­re Leis­tun­gen im Sin­ne der VOB/C han­del­te. Bei­de Gerich­te gin­gen auch davon aus, dass die­se im LV text­lich nicht geson­dert erwähnt waren. 

Die im LV beschrie­be­ne Leis­tung hat jedoch nach Auf­fas­sung bei­der Gerich­te zwin­gend auch die Stel­lung von Trag­ge­rüs­ten unter­halb der Scha­lung mit umfasst. Der fach­kun­di­ge AN als Roh­bau­un­ter­neh­men hät­te dies erken­nen müssen. 

Einer geson­der­ten text­li­chen Erwäh­nung der beson­de­ren Leis­tung in Form einer geson­der­ten Ord­nungs­zif­fer hat es vor allem des­halb, weil in der Sta­tik ein ent­spre­chen­der Hin­weis ent­hal­ten war, nicht bedurft. Der AN hat­te kei­nen Mehrvergütungsanspruch.

Hin­weis:

Im Rah­men einer Kal­ku­la­ti­on soll­ten die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen außer­or­dent­lich sorg­fäl­tig geprüft wer­den. Es genügt nicht, nur die in den jewei­li­gen Posi­ti­ons­num­mern des LV beschrie­be­nen Leis­tun­gen zu verpreisen. 

Sämt­li­che Plan­un­ter­la­gen, Vor­be­mer­kun­gen und Bei­blät­ter soll­ten mit über­prüft wer­den. Wenn Wider­sprü­che fest­ge­stellt wer­den, müs­sen die­se mit­ge­teilt werden.