Abnahmeverweigerung bei Fehlen von Druckprüfungs- und Dichtigkeitsprotokollen?

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 104/14

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Jahr 2012 mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten an seinem Einfamilienhaus. Der AN fordert restlichen Werklohn. Der AG wendet Mängel ein. Der AN erhebt Klage.

Das Landgericht spricht dem AN ca. die Hälfte der Vergütung zu. Erst zu diesem Zeitpunkt behauptet der AG erstmals, Protokolle über Druck- und Dichtigkeits-prüfung der erbrachten Leistungen nicht erhalten zu haben. Er rügt nunmehr Abnahmefähigkeit und demzufolge fehlende Werklohnfälligkeit und legt Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg!

Die erst nachträglich als fehlend gerügten Protokolle berechtigen den AG nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Anlage war bereits 2 Jahre in Betrieb. Anzeichen für mangelnde Dichtigkeit haben sich in diesem Zeitraum nicht ergeben. Die Proto-kolle sind nicht – im Gegensatz zu Schaltplänen oder Bedienungsanleitungen – maßgeblich für die Funktionstauglichkeit, sondern sie betreffen den Nachweis des Werkerfolges an sich.

Ihr Fehlen stellt daher nach Ansicht des OLG keinen wesentlichen Mangel dar. Sie berechtigen jedenfalls nur dann zur Leistungsverweigerung, wenn die Dichtigkeit anderweitig – wie hier – durch 2-jährigen Betrieb nachgewiesen ist.

Hinweis:

Die Frage, welche Unterlagen zwischen den Vertragsparteien zu übergeben sind, ist oft Anlass für Streit. Grundsätzlich gilt, dass nur dann, wenn die Unterlagen für die Funktionstauglichkeit des Werkes zwingend erforderlich sind, der AG ein Recht hat, die Abnahme zu verweigern. Bezüglich anderer Unterlagen hat der AG ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des Zweifachen der Herstellungskosten der noch nicht übergebenen Unterlagen.