Abnah­me­ver­wei­ge­rung bei Feh­len von Druck­prü­fungs- und Dichtigkeitsprotokollen?

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 104/14

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) im Jahr 2012 mit Heizungs‑, Lüf­tungs- und Sani­tär­ar­bei­ten an sei­nem Ein­fa­mi­li­en­haus. Der AN for­dert rest­li­chen Werk­lohn. Der AG wen­det Män­gel ein. Der AN erhebt Klage.

Das Land­ge­richt spricht dem AN ca. die Hälf­te der Ver­gü­tung zu. Erst zu die­sem Zeit­punkt behaup­tet der AG erst­mals, Pro­to­kol­le über Druck- und Dich­tig­keits-prü­fung der erbrach­ten Leis­tun­gen nicht erhal­ten zu haben. Er rügt nun­mehr Abnah­me­fä­hig­keit und dem­zu­fol­ge feh­len­de Werk­lohn­fäl­lig­keit und legt Beru­fung ein.

Die Beru­fung hat kei­nen Erfolg!

Die erst nach­träg­lich als feh­lend gerüg­ten Pro­to­kol­le berech­ti­gen den AG nicht zur Abnah­me­ver­wei­ge­rung. Die Anla­ge war bereits 2 Jah­re in Betrieb. Anzei­chen für man­geln­de Dich­tig­keit haben sich in die­sem Zeit­raum nicht erge­ben. Die Pro­to-kol­le sind nicht – im Gegen­satz zu Schalt­plä­nen oder Bedie­nungs­an­lei­tun­gen – maß­geb­lich für die Funk­ti­ons­taug­lich­keit, son­dern sie betref­fen den Nach­weis des Werk­erfol­ges an sich.

Ihr Feh­len stellt daher nach Ansicht des OLG kei­nen wesent­li­chen Man­gel dar. Sie berech­ti­gen jeden­falls nur dann zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung, wenn die Dich­tig­keit ander­wei­tig – wie hier – durch 2‑jährigen Betrieb nach­ge­wie­sen ist.

Hin­weis:

Die Fra­ge, wel­che Unter­la­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zu über­ge­ben sind, ist oft Anlass für Streit. Grund­sätz­lich gilt, dass nur dann, wenn die Unter­la­gen für die Funk­ti­ons­taug­lich­keit des Wer­kes zwin­gend erfor­der­lich sind, der AG ein Recht hat, die Abnah­me zu ver­wei­gern. Bezüg­lich ande­rer Unter­la­gen hat der AG ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Höhe des Zwei­fa­chen der Her­stel­lungs­kos­ten der noch nicht über­ge­be­nen Unterlagen.