Anmerkung zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016, Az: 19 U 133/14

Die Erwerberin (E) erwirbt vom Bauträger (BT) Sondereigentum. E wünscht an-stelle der vorgesehenen Radiatorenheizung eine Fußbodenheizung. Der Nach-unternehmer des BT führt die Fußbodenheizung aus und rechnet den Aufpreis für diese direkt gegenüber E ab.

Die E leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein, weil das Wohnhaus nicht ausreichend beheizt werden kann. Ein Sachverständiger stellt einen entsprechen-den Mangel fest und empfiehlt u.a. den Einbau von Raumthermostaten. Der BT ist der Auffassung, dass er nicht für die von seinem Nachunternehmer verursachten Ausführungsfehler verantwortlich ist. Zwischen E und seinem Nachunternehmer sei ein selbstständiger „Sonderwunschvertrag“ geschlossen. Dies war zwischen den Parteien unstreitig.

Der Rechtsauffassung des BT widerspricht das OLG Karlsruhe.

Den BT trifft als Sachwalter gegenüber der E eine Koordinierungspflicht. Selbst bei eigenständigen Verträgen zwischen den Erwerbern und den ausführenden Unter-nehmen ist der Bauträger verpflichtet, sicher zu stellen, dass sich der Sonder-wunsch in das Gesamtkonzept störungsfrei einfügt. Den BT traf hier eine Über-prüfungspflicht und ggf. die Pflicht zur Anweisung in planerischer Hinsicht. Der BT muss für das störungsfreie Funktionieren beider Bestandteile im Rahmen des Gesamtwerkes sorgen.

In der Praxis wird dies häufig übersehen. Der Bauträger muss mithin auch die Sonderwünsche seiner Erwerber, deren grundsätzliche Realisierbarkeit und deren tatsächliche Ausführung überwachen, um seiner Koordinierungspflicht nachzukommen.

 

Anmerkung zu: VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2016 – Fall 1746

Der öffentliche Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Mauer-, Stahlbeton- und Verblendarbeiten. Hierzu war die Stellung von Gerüsten erforderlich. Die zeitliche Reihenfolge der auszuführenden Leistung konnte der AN selbst bestimmen. Er führte die Verblend- und Stahlbetonarbeiten an den Decken parallel aus. Deshalb wurde zur Absturzsicherung eine Gerüstverbreiterung benötigt. Laut LV waren alle Gerüste während der Bauzeit vom AN beizustellen. Das LV enthielt auch eine eigene Position für Gerüste über 2 m Arbeitshöhe. Der AN macht nunmehr zusätzliche Kosten für die Gerüstverbreiterung als Nachtrag geltend. Zu Recht?

Nein, der hat AN keinen Zusatzvergütungsanspruch. Die VOB-Stelle stützt sich im Wesentlichen auf Abschnitt 4.1.2 der DIN 18330 für Mauerarbeiten. Danach ist das Aufbauen und Vorhalten der für die eigene Leistung notwendigen Gerüste eine vertraglich geschuldete und somit nicht zusätzlich zu vergütende Nebenleistung. Hierzu gehört auch jedwede erforderliche Absturzsicherung. Des Weiteren wird Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen aus den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz herangezogen. Die Einhaltung dieser Regeln schuldet der AN ebenfalls als Nebenleistung. Auch hierzu zählt die Absturzsicherung. Ergänzend wird die Entscheidung damit begründet, dass der AN seinen Bauablauf auch anders hätte organisieren können. Wären die Verblend- und Stahlbetonarbeiten zeitlich nacheinander ausgeführt worden, wäre eine Gerüstverbreiterung nicht erforderlich gewesen.