Absturzsicherung ist Nebenleistung ohne besondere Vergütung!
Anmerkung zu: VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2016 – Fall 1746
Der öffentliche Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Mauer-, Stahlbeton- und Verblendarbeiten. Hierzu war die Stellung von Gerüsten erforderlich. Die zeitliche Reihenfolge der auszuführenden Leistung konnte der AN selbst bestimmen. Er führte die Verblend- und Stahlbetonarbeiten an den Decken parallel aus. Deshalb wurde zur Absturzsicherung eine Gerüstverbreiterung benötigt. Laut LV waren alle Gerüste während der Bauzeit vom AN beizustellen. Das LV enthielt auch eine eigene Position für Gerüste über 2 m Arbeitshöhe. Der AN macht nunmehr zusätzliche Kosten für die Gerüstverbreiterung als Nachtrag geltend. Zu Recht?
Nein, der hat AN keinen Zusatzvergütungsanspruch. Die VOB-Stelle stützt sich im Wesentlichen auf Abschnitt 4.1.2 der DIN 18330 für Mauerarbeiten. Danach ist das Aufbauen und Vorhalten der für die eigene Leistung notwendigen Gerüste eine vertraglich geschuldete und somit nicht zusätzlich zu vergütende Nebenleistung. Hierzu gehört auch jedwede erforderliche Absturzsicherung. Des Weiteren wird Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen aus den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz herangezogen. Die Einhaltung dieser Regeln schuldet der AN ebenfalls als Nebenleistung. Auch hierzu zählt die Absturzsicherung. Ergänzend wird die Entscheidung damit begründet, dass der AN seinen Bauablauf auch anders hätte organisieren können. Wären die Verblend- und Stahlbetonarbeiten zeitlich nacheinander ausgeführt worden, wäre eine Gerüstverbreiterung nicht erforderlich gewesen.