Absturz­si­che­rung ist Neben­leis­tung ohne beson­de­re Vergütung!

Anmer­kung zu: VOB-Stel­le Nie­der­sach­sen, Ent­schei­dung vom 06.01.2016 — Fall 1746

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Mauer‑, Stahl­be­ton- und Ver­blend­ar­bei­ten. Hier­zu war die Stel­lung von Gerüs­ten erfor­der­lich. Die zeit­li­che Rei­hen­fol­ge der aus­zu­füh­ren­den Leis­tung konn­te der AN selbst bestim­men. Er führ­te die Ver­blend- und Stahl­be­ton­ar­bei­ten an den Decken par­al­lel aus. Des­halb wur­de zur Absturz­si­che­rung eine Gerüst­ver­brei­te­rung benö­tigt. Laut LV waren alle Gerüs­te wäh­rend der Bau­zeit vom AN bei­zu­stel­len. Das LV ent­hielt auch eine eige­ne Posi­ti­on für Gerüs­te über 2 m Arbeits­hö­he. Der AN macht nun­mehr zusätz­li­che Kos­ten für die Gerüst­ver­brei­te­rung als Nach­trag gel­tend. Zu Recht?

Nein, der hat AN kei­nen Zusatz­ver­gü­tungs­an­spruch. Die VOB-Stel­le stützt sich im Wesent­li­chen auf Abschnitt 4.1.2 der DIN 18330 für Mau­er­ar­bei­ten. Danach ist das Auf­bau­en und Vor­hal­ten der für die eige­ne Leis­tung not­wen­di­gen Gerüs­te eine ver­trag­lich geschul­de­te und somit nicht zusätz­lich zu ver­gü­ten­de Neben­leis­tung. Hier­zu gehört auch jed­we­de erfor­der­li­che Absturz­si­che­rung. Des Wei­te­ren wird Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu Schutz- und Sicher­heits­maß­nah­men aus den staat­li­chen und berufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Regel­wer­ken zum Arbeits­schutz her­an­ge­zo­gen. Die Ein­hal­tung die­ser Regeln schul­det der AN eben­falls als Neben­leis­tung. Auch hier­zu zählt die Absturz­si­che­rung. Ergän­zend wird die Ent­schei­dung damit begrün­det, dass der AN sei­nen Bau­ab­lauf auch anders hät­te orga­ni­sie­ren kön­nen. Wären die Ver­blend- und Stahl­be­ton­ar­bei­ten zeit­lich nach­ein­an­der aus­ge­führt wor­den, wäre eine Gerüst­ver­brei­te­rung nicht erfor­der­lich gewesen.