Anmerkung zu: Der Bundestag hat am 10.03.2017 die Reform des Bauvertragsrechtes verabschiedet

Der Bundestag hat am 10.03.2017 die Reform des Bauvertragsrechtes verabschiedet. Damit treten die neuen Regelungen zum 01.01.2018 in Kraft.

Die Änderungen sind umfangreich und ihre Auswirkungen auf die Praxis werden weitreichend sein. Zusammengefasst stellen sich die wichtigsten Gesetzes-änderungen wie folgt dar:

Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bau-trägervertrag werden getrennt geregelt. Die damit verbundenen Gesetzesän-derungen sind sehr umfangreich.

Der Verbraucherschutz wird stark ausgeweitet und die gesetzliche Regelung weist starke Abweichungen zur derzeit gültigen VOB/B auf.

Darüber hinaus wurden kaufvertragsrechtliche Vorschriften die Leistungskette betreffend geändert.

Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig mit diesen Regelungen zu beschäftigen, sich hierauf einzustellen und insbesondere auch eventuell existierende Vertragsfor-mulare zu ändern.

Sofern Sie hierbei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Wir bieten beispielsweise Vortragsveranstaltungen an und überarbeiten bestehende Vertragsmuster.

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017, Az: 2 U 296/16

Folgende Klauseln in einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam:

1. „Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind.“

2. „Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt.“

3. „Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich,
trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.“

Der Bauherrenschutzbund hat einen großen deutschen Fertighausanbieter wegen der Verwendung dieser Klauseln verklagt. Das OLG hält diese Klauseln für unwirksam, und zwar aus folgendem Grund:

§ 308 Nr. 4 BGB reglementiert die Verwendung von Änderungsvorbehalten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel diese triftigen Gründe nennt, so dass für den Verbraucher zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

Für einen wirksamen Änderungsvorbehalt genügen folgende Formulierungen nicht:

„Baurechtliche oder bautechnische Gründe“, und zwar selbst dann nicht, wenn die Leistungsänderung wertneutral und zumutbar ist, weil der Vorbehalt uferlos ist und auch Anpassungen erfasst, die der Verwender z. B. wegen eines Planungs- oder Ausführungsfehlers zu vertreten hat.

Ferner beanstandet das OLG das einseitige Preisbestimmungsrecht des Fertighaus-herstellers nach dessen beliebiger Kalkulation.

Auch die Formulierung „aufgrund behördlicher Auflagen“ wird beanstandet, da diese bei mangelfreier Leistung des Fertighausherstellers möglicherweise ohnehin ergangen und mithin vom Verwender zu kalkulieren oder vermeidbar gewesen wäre. Außerdem wird die pauschale, automatische Abwälzung sämtlicher Mehrkosten beanstandet.

Hinweis:

Änderungsvorbehalte sind Ausdruck der Besorgnis, etwas übersehen zu haben, oder der Erkenntnis, dass die Planung noch nicht abgeschlossen ist.

Demzufolge sind Änderungsvorbehalte regelmäßig pauschal formuliert, um einen möglichst großen Anwendungsbereich abzudecken. Ebenso regelmäßig verstoßen sie gegen die Anforderungen der Rechtsprechung.