Änderungsvorbehalte sind unwirksam!

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017, Az: 2 U 296/16

Folgende Klauseln in einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam:

1. „Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind.“

2. „Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt.“

3. „Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich,
trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.“

Der Bauherrenschutzbund hat einen großen deutschen Fertighausanbieter wegen der Verwendung dieser Klauseln verklagt. Das OLG hält diese Klauseln für unwirksam, und zwar aus folgendem Grund:

§ 308 Nr. 4 BGB reglementiert die Verwendung von Änderungsvorbehalten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel diese triftigen Gründe nennt, so dass für den Verbraucher zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

Für einen wirksamen Änderungsvorbehalt genügen folgende Formulierungen nicht:

„Baurechtliche oder bautechnische Gründe“, und zwar selbst dann nicht, wenn die Leistungsänderung wertneutral und zumutbar ist, weil der Vorbehalt uferlos ist und auch Anpassungen erfasst, die der Verwender z. B. wegen eines Planungs- oder Ausführungsfehlers zu vertreten hat.

Ferner beanstandet das OLG das einseitige Preisbestimmungsrecht des Fertighaus-herstellers nach dessen beliebiger Kalkulation.

Auch die Formulierung „aufgrund behördlicher Auflagen“ wird beanstandet, da diese bei mangelfreier Leistung des Fertighausherstellers möglicherweise ohnehin ergangen und mithin vom Verwender zu kalkulieren oder vermeidbar gewesen wäre. Außerdem wird die pauschale, automatische Abwälzung sämtlicher Mehrkosten beanstandet.

Hinweis:

Änderungsvorbehalte sind Ausdruck der Besorgnis, etwas übersehen zu haben, oder der Erkenntnis, dass die Planung noch nicht abgeschlossen ist.

Demzufolge sind Änderungsvorbehalte regelmäßig pauschal formuliert, um einen möglichst großen Anwendungsbereich abzudecken. Ebenso regelmäßig verstoßen sie gegen die Anforderungen der Rechtsprechung.