Neu­es Bau­ver­trags­recht ab 01.01.2018!

Anmer­kung zu: Der Bun­des­tag hat am 10.03.2017 die Reform des Bau­ver­trags­rech­tes verabschiedet

Der Bun­des­tag hat am 10.03.2017 die Reform des Bau­ver­trags­rech­tes ver­ab­schie­det. Damit tre­ten die neu­en Rege­lun­gen zum 01.01.2018 in Kraft.

Die Ände­run­gen sind umfang­reich und ihre Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis wer­den weit­rei­chend sein. Zusam­men­ge­fasst stel­len sich die wich­tigs­ten Geset­zes-ände­run­gen wie folgt dar:

Bau­ver­trag, Ver­brau­cher­bau­ver­trag, Archi­tek­ten- und Inge­nieur­ver­trag sowie Bau-trä­ger­ver­trag wer­den getrennt gere­gelt. Die damit ver­bun­de­nen Geset­zes­än-derun­gen sind sehr umfangreich.

Der Ver­brau­cher­schutz wird stark aus­ge­wei­tet und die gesetz­li­che Rege­lung weist star­ke Abwei­chun­gen zur der­zeit gül­ti­gen VOB/B auf.

Dar­über hin­aus wur­den kauf­ver­trags­recht­li­che Vor­schrif­ten die Leis­tungs­ket­te betref­fend geändert.

Wir emp­feh­len drin­gend, sich früh­zei­tig mit die­sen Rege­lun­gen zu beschäf­ti­gen, sich hier­auf ein­zu­stel­len und ins­be­son­de­re auch even­tu­ell exis­tie­ren­de Ver­trags­for-mula­re zu ändern.

Sofern Sie hier­bei Hil­fe benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich gern zur Ver­fü­gung. Wir bie­ten bei­spiels­wei­se Vor­trags­ver­an­stal­tun­gen an und über­ar­bei­ten bestehen­de Vertragsmuster.