Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2011, Az: 17 U 141/10 – BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az: VII ZR 233/11

Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung von Stahlbetonarbeiten im Rahmen der Brandschutzsanierung eines Schulzentrums. Bei der Ausführung ergeben sich erhebliche Mehrmengen und Zusatzleistungen. Diese Mehrleistungen werden vom AG im Wesentlichen nach gestellten Nachträgen des AN bezahlt. Der AN macht jedoch anschließend darüber hinaus Mehraufwand für das Vorhalten der Bauleitung während der eingetretenen Bauzeitverlängerung von 2 Jahren in Höhe von 284.000,00 € geltend. Der AN benennt für seinen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen, weist jedoch weder deren Voraussetzungen, noch den kon-kreten Mehraufwand nach. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, legt der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Da der Hauptteil der zusätzlichen Bauleitungskosten auf § 2 Nr. 6 VOB/B gestützt wird, setzt dies naturgemäß voraus, dass die Mehrkosten vor Leistungserbringung angekündigt werden. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Eine Ausnahme von der Ankündigungsfrist ist nur gegeben, soweit die Zusatzarbeiten offenkundig ver-gütungspflichtig sind oder eine Versäumung der Ankündigung anderweitig ent-schuldbar ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Darüber hinaus stellte sich der AG auf den Standpunkt, dass die Kosten der Bauleitung mit den gestellten Nachträgen abgegolten seien. Warum der AN nicht auf die zusätzlichen Bauleitungskosten hin-gewiesen hat, kann er nicht erklären.

Hinweis:
Wenn, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Mehrleistungen bzw. Mengenmeh-rungen zur Verlängerung der Bauzeit führen und während der Ausführung ent-sprechende Nachträge gestellt werden, ist bei darüber hinausgehenden zu erwar-tenden Kosten, z.B. aus Bauzeitverlängerung, ein entsprechender Vorbehalt bei den Nachträgen zu vermerken bzw. sind die zu erwartenden Mehrkosten in einer separaten Anzeige gegenüber dem Auftraggeber anzukündigen. Die Ausnahme von der Ankündigungspflicht, d.h. bei Offenkundigkeit der Tatsache, dass die Zusatzarbeiten vergütungspflichtig sind, greift nur in Ausnahmefällen ein. Vorliegend konnte der AG zu Recht darauf vertrauen, dass die verhandelten Nachträge eine abschließende Reglung darstellen.

 

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012, Az: 23 U 112/11

Ein Bauträger (BT) errichtet Reihenhäuser. Es wird Wohnungseigentum gebildet. Die Trennwände zwischen den Reihenhäusern werden einschalig ausgeführt. Dies steht auch so in der Baubeschreibung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bemängelt unzureichenden Schallschutz und verklagt den BT auf Zahlung von Schadensersatz. Der BT wendet ein, er habe Wohnungseigentum geschaffen und schuldet daher nur Wohnungstrennwände und damit keinen zweischaligen Wandaufbau. Das LG verurteilt den Bauträger zum Schadensersatz.

Die vom BT eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.

Nach OLG Düsseldorf können durch die rechtliche Ausgestaltung als Wohnungs-eigentum nach dem WEG nicht die Anforderungen an den Schallschutz im Ge-schosswohnungsbau ausgehebelt werden. Der durchschnittliche Erwerber kann als Laie davon ausgehen, dass die Wohnungen nach den Regeln der Technik errichtet werden. Für einen Laien ist nicht ersichtlich, dass die gemäß Baubeschreibung in einschaliger Bauweise errichteten Trennwände nicht den Regeln der Technik ent-sprechen.

Hinweis:
Der BGH hat in einer vergleichbaren Entscheidung (IBR 2013, 154) ähnlich ent-schieden. Danach kann das nach den anerkannten Regeln der Technik einzuhal-tende Schallschutzniveau im Geschosswohnungsbau nicht durch irgendwie gear-tete vertragliche Regelungen umgangen werden. Das Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfordert einen eindeutigen Hinweis für die Erwerber. Dieser liegt nicht bereits in der bloßen Vereinbarung einer Baubeschreibung.

 

Anmerkung zu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az. L 11 KR 19/11

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte Anfang 2008 bei einem Bauunternehmer (B) Beiträge zur Sozialversicherung nach. B hatte über eine Baudienstleistungsgesellschaft fünf Polen mit dem Ausfugen von Sichtmauerwerk beschäftigt. Die Baudienstleistungsgesellschaft hatte keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung. Die polnischen Arbeiter wurden wöchentlich nach Maßgabe der geleisteten Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundenlohn vergütet. Alle Arbeiten führten die polnischen Arbeiter mit Material und Werkzeug des B aus. B ging davon aus, dass die Polen für einen Nachunternehmer tätig werden und dass mit der Baudienstleistungsgesellschaft ein Werkvertrag besteht.

Das Sozialgericht hatte zunächst der Klage des B gegen den Bescheid der Rentenversicherung stattgegeben. Die DRV legte hiergegen Berufung ein.

Mit Erfolg!

Der Nachforderungsbescheid war zu Recht ergangen. B haftet für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Es lag kein Werkvertragsverhältnis vor. Das LSG Baden-Württemberg hatte Werkunternehmerschaft und illegale Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen. Dabei ist abzustellen auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt und nicht auf die durch die Beteiligten gewählten Vertragsbezeichnungen an sich. Die vorliegenden tatsächlichen Sachverhaltsmomente sprachen für Arbeitnehmerüberlassung. Die ausgeführten Arbeiten wurden vom B täglich vor Ort kontrolliert und ggf. vom Polier des B sofort beanstandet. Es wurde nach Stunden abgerechnet und nicht entsprechend des erzielten Erfolges.

Nach der Ansicht des LSG Baden-Württemberg hätte sich dem B aufdrängen müssen, dass der Entleiher, also die Baudienstleistungsgesellschaft, außer der Überlassung von Arbeitnehmern keine Werkleistungen erbrachte und erbringen konnte.

Hinweis:
Die Verjährungsfrist für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Sicherheitshalber sollte bei Zweifeln daran, ob tatsächlich ein Nachunternehmereinsatz oder illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, eine Anfrage an die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gerichtet werden.